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Das Schiff
- Bandzählung
- 1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-26.1929
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512045739-192900008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512045739-19290000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512045739-19290000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 1, Januar
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Schiff
- Autor
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BUCHDRUCKERKONFLIKTE IN ALTER ZEIT VON FRITZ HANSEN / BERLIN Die Laudatores temporis acti, jene die im Lobe vergangener Zeiten fchwärmen, rühmen oft genug die gute alte Zeit, in der es keine Lohnkämpfe und Streiks, keine wirtfchaftlichen Streitigkeiten zwifchen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegeben habe. Aber das ift ein großer Irrtum. Ganz befonders in jener Zeit, die das Mittelalter zu Grabe trug, find wirtfchaftliche Kämpfe in einigen Handwerken zu verzeichnen, die uns oft recht modern anmuten. Zwei folcher Konflikte im Buchdruckgewerbe aus alter Zeit find befonders intereffant. Am 18. Oktober 1534 waren in ganz Paris Plakate gegen die Meile und die Geiftlichkeit angefchlagen, ja fogar die Türen zu den Zimmern des Königs waren nicht davon verfchont geblieben. Ob wohl die Buchdrucker an dem Anheften der Plakate völlig un- fchuldig waren, fo richtete lieh doch die ganze Ungnade des Königs gegen fie. Franz I. verordnete, daß fortan gar nichts mehr gedruckt werden dürfe - bei Strafe des Hängens. Obgleich das Parlament Bedenken trug, diefes Patent zu regiftrieren, und Vorltellungen machte, ließ lieh doch der König nur fo weit beruhigen, daß er durch eine neue Verordnung dem Parlament aufgab, ihm vierundzwanzig durchaus tüchtige Buchdrucker namhaft zu machen, aus denen er felbft wieder zwölf ausfuchen wollte, die approbierte und nützliche Büdier, aber durchaus nichts Neues drucken follten. Bis dies ge- fchehen fei, follte es bei der früheren Verordnung bleiben. Allein, die Verordnungen w^-en nur einem augenblicklichen Zorn entfloffen, und es beunruhigte ihn bald auf das lebhaftefte, daß die Buchdruckerkunfl in Verfall geraten könne. Der König erließ daher eine Verordnung zunächfl für Paris, wodurch die alte, feit hundert Jahren beflchende Ordnung zwifchen Prinzipalen und Gehilfen wiederhergeftellt werden follte. Aus der Einleitung der achtzehn darin enthaltenen Artikel geht hervor, daß die Prinzipale die Hand im Spiele hatten und den König ausfchließlich zu ihren Gunflen zu beeinlluffen fuchten; denn daß auch die Budidruckergehilfen vom König gehört worden find, ift nicht erfichtlidi. Diefe Verordnung, die Franz I. erließ, ift in Crapelets »Etudes de typographie« abgedruckt, und da die darin enthaltenen Artikel in mancher Beziehung für die Kenntnis der damaligen Buchdrucker- verhältniffe intereffant find, fo laffen wir hier ihren hauptfächlichften Inhalt in deutfeher Überfetzung folgen: Art. 1. Die Gehilfen und Lehrlinge der Buchdrucker follen fich nicht untereinander verfdnvören, verbinden, Anführer und Stellvertreter ernennen und Fahnen oder Abzeichen führen. Ferner dürfen fie fich nicht ohne obrigkeitliche Erlaubnis außerhalb der Häufer ihrer Prinzipale in größerer Anzahl als fünf Perfonen verfammeln, bei Strafe der Ausweitung fowie willkürlicher Geldbuße. Art. 2. Die Gehilfen dürfen keine Degen, Dolche oder andre Waffen weder in den Häufern ihrer Prinzipale noch in der Stadt Paris tragen, bei denfelben Strafen. Art. 3. Die Prinzipale follen foviel Lehrlinge nehmen dürfen, als fie wollen. Die Gehilfen dürfen die Lehrlinge nicht fchlagen oder drohen, fondern müffen fie ruhig arbeiten lallen, wie die Prinzipale anordnen zu Nutz und Frommen des Gefchäfts. Art. 4. Gehilfen oder Lehrlinge dürfen beim Ein- oder Austritt oder fonftigen Gelegenheiten keine Schmauferei anftellen, bei denfelben Strafen. Art. 5. Sie follen auch keinen Verband gründen und Mellen auf gemeinfchaftliche Koften zelebrieren, dürfen kein eigenes Lokal haben oder Geld zu einer gemeinfamen Kaffe fammeln, um damit ihre Mellen, Schmaufereien, Verbandsunkoften und ähnliche Miffe- taten auszuüben. Art. 6. Die Gehilfen haben an dem angefangenen Werke fortzu arbeiten und nicht eher aufzuhören, bis es fertig ift. Sie dürfen nicht die Arbeit verlaffen, und wenn durch ihre Schuld den Prinzi palen etwas verlorengeht, fo haben fie Entfdiädigung zu leiden. 4 Art. 7. Will der Verleger das Werk fchneller gefördert haben, fo kann der Prinzipal einen Teil des Manufkripts in eine andere Druckerei fchicken, die Gehilfen müden aber fo lange daran arbeiten, bis das ganze Werk vollendet ift. Art. 8. Vor den Fefttagen müden die Gehilfen ihr Tagewerk ordent lich beendigen und für die Fefttage nichts zu tun übrigladen, fon dern dann feiern. An diefem Tage brauchen die Prinzipale die Druckerei nicht zu ödnen, um Vorbereitungen für den nächften Morgen zu treden, Art. 10. Die Prinzipale haben den Gehilfen das Gehalt monatlich zu zahlen und ihnen nach ihren Leiftungen ordentliche und hin reichende Koft zu verabfolgen an Brot, Wein und Speife, wie es löbliches Herkommen ift. Art. II. Haben die Gehilfen fich über die Koft zu befchweren, fo können fie das bei meinen Behörden tun, deren Spruch fofort aus geführt werden muß. Art. 12. Lohn und Koft der Gehilfen fangen an, fobald die Prede anfängt zu arbeiten, und hören auf, fobald die Prede aufhört. Art. 13. Will ein Gehilfe nach Beendigung des übernommenen Werkes die Offizin wieder verlaffen, fo muß er acht Tage vorher kündigen. Art. 14. Ift ein Gehilfe von fchlechter Lebensart, ein trotziger, gotiesläfterlicher Gefelle, oder tut er feine Pflicht und Schuldigkeit nicht, fo kann der Prinzipal einen andern für ihn einftellen, aber die übrigen Gehilfen dürfen deshalb die Arbeit nicht verladen. Art. 15. Die Prinzipale follen fich die Lehrlinge, Gehilfen und Kor rektoren nicht gegenfeitig abfpenftig machen. Art. 18. Diefe Beftimmungen gelten auch für die Schriftgießer. Die Arbeit foll um 5 Uhr früh anfangen und um 8 Uhr abends aufhören. Diefe Verordnung, die vom 31. Auguft 1539 datiert, fch ei nt nicht ohne Einfluß gewefen zu fein, denn in der nächften Zeit war nichts mehr von Unruhen unter den Parifer Gehilfen zu hören. Prinzipale und Behörden von Lyon, durch den Erfolg, welchen die königlichen Verordnungen in Paris hatten, mutig gemacht, baten bald darauf den König, diefe Artikel auch für ihre Stadt zu verordnen, welcher Wunfch ihnen am 28. Dezember 1541 auch erfüllt wurde. Lyon fpielte damals eine Hauptrolle in der Buchdruckerkunfl. Nirgends foll fchöner und mehr gedruckt worden fein als in diefer Stadt, fo daß man in allen Ländern die Bücher von Lyon bezog. In dem Patente des Königs an die Stadt Lyon heißt es unter anderem: »Seit etwa drei Jahren haben einige fchlechte Subjekte unter den Gehilfen die meiften andern verleitet, einen Verband zu gründen, um die Prinzipale zu zwingen, ihnen höheren Lohn und belfere Koft zu geben als hergebracht ift, und wollen keinen Lehrling bei der Arbeit leiden, damit ihrer nur wenige find, wenn es viel zu tun gibt, und fie dann von den Prinzipalen recht gefucht werden: auf diefe Weife wollen fie Lohn und Koft nach Belieben in die Höhe treiben oder fonll die Arbeit einftellen.« Die Prinzipale von Lyon hatten fchon in früheren Jahren bei dem oberften Gerichtshof des Parifer Parlamentes Hilfe gefucht, aber nur große Unkoften davon gehabt, während die Gehilfen fo davon kamen. Infolge diefer Streitigkeiten zwifchen beiden Teilen ging die Buchdruckerkunfl in Lyon zurück und fchien wieder ihren Hauptfitz nach Deutfchland und Venedig zu verlegen. Um diefer Not abzuhelfen, erfchienen die 18 Artikel denn auch für Lyon. Doch hier ging die Sache nicht fo leicht wie in Paris. Die Gehilfen widerfetzten fich namentlich der Ausführung des dritten Artikels, betreffend die Anftellung einer beliebigen Zahl von Lehrlingen. Nachdem diefer Artikel nochmals mit vollem Nachdruck beftätigt wurde, fcheint die Ruhe aber auch in Lyon wiederhergeftellt wor den zu fein. Doch der Geill der Unzufriedenheit, einmal geweckt, war nicht fo leicht zu befeitigen; die Gehilfen verlangten nach belferen Arbeitsbedingungen. (Schluß folgt.)
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