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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vertragsbrüchige Lehrlinge
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
-
Band
Band 32.1907
-
- Ausgabe Nr. 1 (1. Januar 1907) -
- Ausgabe Nr. 2 (15. Januar 1907) 17
- Ausgabe Nr. 3 (1. Februar 1907) 33
- Ausgabe Nr. 4 (15. Februar 1907) 49
-
Ausgabe
Nr. 5 (1. März 1907)
65
- Artikel Central-Verband 65
- Artikel Die sozialpolitische Bedeutung der deutschen ... 66
- Artikel Vertragsbrüchige Lehrlinge 66
- Artikel Die Verpfändung von Uhren, Gold- und Silberwaren in ... 68
- Artikel Staatliche Aufwendungen zur Förderung des Gewerbes in ... 69
- Artikel Das Zinsrecht 69
- Artikel Grundlegende Gesichtspunkte für die künstlerische ... 70
- Artikel Kuppelungs- und Einstellungsvorrichtung für elektrisch ... 72
- Artikel Gestohlene Uhren 74
- Artikel Zur Leipziger Ostermesse 75
- Artikel Die Grenze des Sichtbaren (I) 75
- Artikel Die Hamburger Detaillistenkammer und die ... 77
- Artikel Die Denkschrift der sächsischen ... 77
- Artikel Astronomisches 78
- Artikel Innungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes ... 78
- Artikel Verschiedenes 80
- Artikel Vom Büchertisch 80
- Ausgabe Nr. 6 (15. März 1907) 81
- Ausgabe Nr. 7 (1. April 1907) 97
- Ausgabe Nr. 8 (15. April 1907) 113
- Ausgabe Nr. 9 (1. Mai 1907) 129
- Ausgabe Nr. 10 (15. Mai 1907) 145
- Ausgabe Nr. 11 (1. Juni 1907) 161
- Ausgabe Nr. 12 (15. Juni 1907) 177
- Ausgabe Nr. 13 (1. Juli 1907) -
- Ausgabe Nr. 14 (15. Juli 1907) 209
- Ausgabe Nr. 15 (1. August 1907) 225
- Ausgabe Nr. 16 (15. August 1907) -
- Ausgabe Nr. 17 (1. September 1907) -
- Ausgabe Nr. 18 (15. September 1907) 273
- Ausgabe Nr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- Ausgabe Nr. 20 (15. Oktober 1907) -
- Ausgabe Nr. 21 (1. November 1907) 321
- Ausgabe Nr. 22 (15. November 1907) 337
- Ausgabe Nr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- Ausgabe Nr. 24 (15. Dezember 1907) 369
-
Band
Band 32.1907
-
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Allgemeines Joui-nai der Ührmaeherkunst. 67 einer mütterlichen Zärtlichkeit ausgewählt worden, damit nur ja dem Knaben kein Leid geschehe. Ueberall wird darüber gewacht, und Strafandrohungen tun das ihrige dazu, um darauf hinzuwirken, dass dem Lehrlinge nicht zu viel zugemutet werde an Arbeit in der Werkstatt, und dass er vollends nicht etwa zu häuslichen Verrichtungen herangezogen werde. Die Vorschriften über die Sonntagsruhe, über das zulässige Zeitmass der Arbeit an den Werktagen, über den Besuch der Fortbildungsschulen und dergl. mehr sorgen des weiteren in der ausgiebigsten Weise dafür, dass der Lehrling von Ueberarbeit nichts erfahre. Und doch ist gerade auf seiten des Lehrlings der Vertragsbruch, der früher zu den Ausnahmen zählte, jetzt ein allgemein geläufiges Vorkommnis, an dem man kaum noch Anstoss nimmt; man hat es sich längst abgewöhnt, einen solchen Kontraktbruch als eine schimpfliche Tat anzusehen, im Gegenteil, gerade diejenigen Personen, die als Berater dem Lehrlinge zur Seite stehen und ihn vor einem der artigen törichten Schritte warnen sollten, sie sind es, die bei der ersten besten Gelegenheit ihm den Anstoss dazu geben. Ein barsches Wort des Meisters, das gelegentliche Verlangen, einmal auch etwas mehr zu arbeiten, und ähnliches reicht schon aus, damit Vater und Mutter (letztere natürlich in allererster Beihe) den Herrn Sohn geradezu flehentlich bitten, doch ja nicht mehr bei dem Meister weiter zu verbleiben. So wird der junge Mann, anstatt von seiner unerlaubten Handlungsweise abgehalten zu werden, zu ihr noch von den eigenen Eltern verführt und angetrieben. Liegen die Tatsachen aber so, dann muss naturgemäss auch der Lehrherr um so eifriger darauf bedacht sein, ihnen gegen über sein eigenes berechtigtes Interesse zu wahren. Der eben erst der Schule entwachsene Knabe, den er bei sich aufgenommen hat, verursacht ihm, wie hier kaum gesagt zu werden braucht, namentlich im Beginne der Lehrzeit, sehr viel mehr Mühe und Last, als er auch nur annähernd durch seine Gegenleistungen zu vergelten vermag. Erst im späteren Verlaufe der Ausbildung, insbesondere dann, wenn sie sich ihrem Ende zunejgt, kann der Lehrherr erwarten, dass er für seine Mühe und seinen Eifer, nicht minder auch für den Verdruss und für den direkten Ver mögensschaden, den ihm sein Zögling verursacht hat, entlohnt werde. So weit kommt es aber in sehr vielen Fällen nicht; denn noch bevor sich aus dem stümperhaften Anfänger ein halbwegs brauchbarer Mitarbeiter entwickelt hat, ist das Lehrverhältnis längst gelöst. Aber, so könnte man sagen, wozu denn alle diese schwermütigen Betrachtungen und Klagen? Das Gesetz hat ja ausreichend dafür gesorgt, um den Lehrherrn sicherzustellen gegen alle Nachteile, die ihm aus dem Vertragsbrüche des Lehrlings erwachsen können. Der § 127f der Gewerbe-Ordnung sagt ja doch ausdrücklich, dass, wenn das Lehrverhältnis vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende erreicht, ein Anspruch auf Ent schädigung geltend gemacht werden kann, wofern nur der Lehr vertrag schriftlich geschlossen worden ist. Mag doch der Meister gegen den Lehrling, der ihm entlaufen ist, einfach auf Schaden ersatz klagen — dann wird ihm schon sein Eecht werden. Gewiss. Das Gericht wird auf eine solche Klage, wenn die Sache gut geht, zu Gunsten des Meisters erkennen und wird den Lehrling dazu verurteilen, so und soviel Mark an Schadenersatz an seinen bisherigen Lehrherrn zu zahlen. Was aber erreicht denn der Geschädigte mit einem solchen Siege vor dem Gericht? In Wirk lichkeit doch meistens gar nichts, denn der junge Mann, der für seinen Schuldner erklärt worden ist, pflegt nur äusserst selten eigenes Vermögen zu haben; ihm kann nichts gepfändet, bei ihm auch nichts beschlagnahmt werden, und so hat der Lehrherr zu dem Schaden und zu dem Verdruss, der ihm aus dem Kontrakt bruche selbst erwachsen ist, noch den Zeitverlust, den Aerger und die Kosten eines Prozesses zu tragen, um am Ende doch leer auszugehen. Indes einen Ausweg aus diesem Dilemma gibt es schon noch, nur muss man sich seiner von Anfang an zielbewusst be dienen und sich nicht durch irgendwelche wertlosen Zusicherungen oder dergl. mehr abschrecken lassen. Wie man nämlich weiss, muss der Lehrvertrag, um volle Gültigkeit zm erzielen, auch von dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings, in erster Beihe also von seinem Vater, unterzeichnet werden. Lebt der Vater nicht mehr oder ist er an der Ausübung der eltdriichen Gewalt etwa durch Krankheit, durch lange Abwesenheit oder dergl. mehr verhindert, so tritt in alle seine Befugnisse die Mutter ein, die nach dem neuen Bechte dann nicht die Vormünderin, sondern ebenfalls die Trägerin der elterlichen Gewalt' über den Knaben ist; nur wenn auch sie in Wegfall kommt, tritt erst eine Vormund schaft ein. Von diesen verschiedenen gesetzlichen Vertretern, die hier in Frage kommen können, ist es nun aber der Vater des Lehrlings allein, der im Falle eines etwaigen Vertragsbruches, den der letztere begeht, haftbar gemacht werden kann, aber auch dann nur, wenn er — wie das Gesetz sich ausdrückt — „die Sorge für die Person des Lehrlings hat“, d. h. wenn ihm das Erziehungsrecht über diesen zusteht. Dann soll er, wie gesagt, als Selbstschuldner für den Schaden aufzukommen haben, den sein Vertragsbrüchiger Sohn dem Lehrherrn verursacht hat. Was nun aber die Mutter oder vollends gar den Vormund anlangt, so können diese, auch wenn sie als gesetzliche Vertreter den Lehr vertrag unterzeichnet haben, auf Grund des Gesetzes allein niemals herangezogen werden, um Schadenersatz wegen rechtswidriger Aufhebung des Lehrverhältnisses zu leisten. Da liegt es denn nahe, dass der Lehrherr*dae besondere Bestimmung in den Lehrvertrag aufnehme, etwa des Inhalts: „Für jedenjjpehaden, der dem Lehrherrn daraus erwächst, dass der Lehrling'vorzeitig die Lehre verlässt, hat der mit- unterzeiehnete gesetzliche Vertreter in vollem Umfange' als Selbstschuldner aufzukommen.“ Entläuft also der Lehrling seinem Meister vor der Zeit und ohne dass ihm ein wichtiger Grund hierfür zur Seite stünde, so braucht sich der Geschädigte mit seinem pflichtvergessenen Zögling erst gar nicht auseinanderzusetzen, sondern er erhebt sofort seine Ansprüche gegen den gesetzlichen Vertreter, der hierfür ebenso gut aufzukommen hat, wie wenn er die schadenstiftende Handlung selbst begangen hätte. Die soeben gewählte Formulierung aber dient noch einem anderen Zwecke. In seinen berechtigten Interessen wird nämlich der Lehrherr nicht nur dann beeinträchtigt, wenn sein Lehrling einen Vertragsbruch begeht/sondern auch in allen denjenigen Fällen, in denen er, mag es auch unter der Gutheissung und unter dem Schutze des Gesetzes geschehen, überhaupt das Lehr verhältnis vorzeitig löst. Das kann beispielsweise geschehen, wenn sich die Ueberzeugung ergibt, dass der Knabe infolge seiner körperlichen Beschaffenheit sich zu dem Berufe, welchem ihn der Lehrherr entgegenführen soll, nicht eignet, weil seine Gesundheit unter der ihm zugemuteten Beschäftigung erheblich leiden müsste, es kann dies aber auch geschehen deshalb, weil die Neigung des Lehrlings einen Wechsel erfahren hat und er, der sich ursprüng lich entschlossen hatte, Uhrmacher zu werden, nun auf einmal eine geradezu unüberwindliche Zuneigung für die Tätigkeit eines Mechanikers fasst. Das Gesetz will nicht, dass der Lehrling un geachtet seiner ausgesprochenen Abneigung gegen das schon er griffene Fach festgehalten werde; die Gewerbe-Ordnung hat viel mehr in § 127e vorgeschrieben, dass der Lehrherr ihn alsdann unter gewissen Voraussetzungen, auf die hier nicht eingegangen zu werden braucht, entlassen muss. ! Ein Vertragsbruch liegt hier natürlich nicht vor, aber die Folgen, die sich an ein solches vorzeitiges Ausscheiden des Lehrlings aus der Lehre knüpfen, sind begreiflicherweise für den Meister keine anderen, hier wie dort. Auch in einem solchen Falle will er also schadlos gestellt sein. Ebenso steht es, wenn der Lehrling durch Krankheit genötigt wird, seinen Meister vor zeitig zu verlassen oder gar, wenn ihn der Tod abruft. Die oben formulierte Vertragsbestimmung spricht deshalb nicht bloss von einem Vertragsbrüche, der den gesetzlichen Vertreter zur Schadlos- laltung verpflichten soll, sondern es ist hier der allgemeinere und umfassendere Ausdruck gewählt worden, „dass der Lehrling vorzeitig die Lehre verlässt“, eine Bedewendung, die alle solche Eventualitäten mit in sich schliesst. Tritt eine von diesen dem- gemäss ein, so wird der gesetzliche Vertreter haftbar. Aber lierbei ist noch ein Punkt zu berücksichtigen, auf den gerade, wie ie Erfahrung zeigt, sich die Aufmerksamkeit am allerseltensten enkt. Wenn nämlich das Lehrverhältnis deshalb nicht zu Ende geführt wird, weil der Lehrling auf Grund der gesetzlichen Be stimmungen vorzeitig ausscheidet, eben z. B. deshalb, weil er mit
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