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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kuppelungs- und Einstellungsvorrichtung für elektrisch betriebene Nebenuhren
- Untertitel
- Patent Nr. 147721; von der Aktiebolaget Svensk Normaltid in Stockholm
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gestohlene Uhren
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- ArtikelCentral-Verband 65
- ArtikelDie sozialpolitische Bedeutung der deutschen Arbeiterversicherung 66
- ArtikelVertragsbrüchige Lehrlinge 66
- ArtikelDie Verpfändung von Uhren, Gold- und Silberwaren in Versatzämtern 68
- ArtikelStaatliche Aufwendungen zur Förderung des Gewerbes in Preussen ... 69
- ArtikelDas Zinsrecht 69
- ArtikelGrundlegende Gesichtspunkte für die künstlerische Ausstattung ... 70
- ArtikelKuppelungs- und Einstellungsvorrichtung für elektrisch ... 72
- ArtikelGestohlene Uhren 74
- ArtikelZur Leipziger Ostermesse 75
- ArtikelDie Grenze des Sichtbaren (I) 75
- ArtikelDie Hamburger Detaillistenkammer und die Warenhaus-Umsatzsteuer 77
- ArtikelDie Denkschrift der sächsischen Mittelstands-Vereinigung 77
- ArtikelAstronomisches 78
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 78
- ArtikelVerschiedenes 80
- ArtikelVom Büchertisch 80
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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li Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Sr. 5. Es ist bei dieser Bauart selbstverständlich, dass durch einen unzeitgemässen Strom der Hebel t auch bewegt wird, er trifft dann aber auf den Umfang der Scheibe m und kann eine Ent kuppelung nicht herbeiführen. -*96*4- [Nachdruck verboten.] Gestohlene Uhren. Von Dr. jur. Biberfeld. ächtlicherweile haben Diebe dem Laden des Uhrmacher A., der zugleich auch mit Gold- und Silberwaren handelt’ einen heimlichen Besuch abgestattet und als Beute mehrere Uhren und wertvolle Binge mitgenommen. Man kam jedoch bald auf ihre Spur, und noch ehe drei Tage verstrichen waren, sassen sie schon hinter Schloss und Biegel. Allein die Beute befand sich nicht mehr in ihren Händen; die Binge hatten sie, wie der technische Ausdruck in der Gauner sprache lautet, „verschärft“ und den Erlös bereits verjubelt oder doch so sorgfältig versteckt, dass man ihn nicht mehr auffinden konnte. Die Uhren hatten sie in einer Pfandleihe versetzt und hierfür den Betrag von 300 Mk. empfangen. Auch dieses Geld konnte ihnen nicht mehr abgenommen werden, weil es nicht aufzufinden war und sie selbst jede Auskunft über seinen Ver bleib beharrlich verweigerten. Vermutlich war es mit dem Er löse für die anderen Sachen bei irgend einem guten Freunde oder in einem günstig gelegenen Verstecke in Sicherheit gebracht. Der Pfandleiher B., bei dem man die Uhren endeckte, hat, wie angenommen werden soll, in gutem Glauben gehandelt; die Papiere, die ihm die Diebe vorgelegt hatten, um sich über ihre eigene Person auszuweisen, waren echt oder machten doch den Eindruck der Echtheit und durften für ihn als genügend zur Feststellung der Identität gelten. Die Leute erschienen auch äusser- Uch in einem Aufzuge, der keinerlei Verdacht erregte, und so war B., wenn man wenigstens dieser seiner Saehstellung folgen kann, im vollendetsten Sinne des Wortes in gutem Glauben, als er die Uhren mit 300 Mk. belieh; er war davon überzeugt, die verfügungsberechtigen Eigentümer dieser Wertgegenstände vor sich zu haben. Jetzt wird er nun durch die Kriminalpolizei oder durch den Staatsanwalt eines Besseren belehrt, und da entsteht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen er verpflichtet ist, die Uhren an den bestohlenen A. wieder herauszugeben. Kann er die vollen 300 Mk., die er darauf geliehen hat, nebst Zinsen zurückerstattet verlangen, oder muss er sich mit einer ge ringeren Abfindung begnügen, oder ist er gar dazu verpflichtet, sie, ohne irgend eine Gegenleistung dafür zu empfangen, heraus zugeben? Die Frage läuft, wie man sieht, in der Hauptsache darauf hinaus, wer den Schaden, den die Diebe verursacht haben, in diesem Falle zu tragen habe, ob der bestohlene A. allein, oder ob Ä. und B. gemeinschaftlich, oder endlich, ob B. ausschliesslich darunter zu leiden haben soll. Die Antwort hierauf lautete nach den älteren Bechten ganz verschieden; in Preussen z. B. hätte A., wenn der Vorgang sieh vor dem 1. Januar 1900 ereignet hätte, da er sich ja im guten Glauben befunden hatte, Ersatz seiner eigenen Aufwendungen beanspruchen können, d. h. also, der Uhrmacher A. hätte, bei ihm die Uhren einlösen müssen, und demgemäss wäre er es gewesen, der in Höhe von 300 Mk. von dem Schaden betroffen worden wäre. Andere Landesgesetze stellten sich wieder auf den entgegenstehenden oder auf einen vermittelnden Standpunkt; zu einer einheitlichen Beantwortung der Bra,ge ist man aber erst nach der Einführung des Bürger lichen Gesetzbuches gekommen. Eine ausdrückliche Bestimmung, die diesen Fall vorsieht, findet sich freilich auch hier nicht, aber man kann nicht nur aus dem, was das Gesetz sagt, sondern auch aus d^m, worüber es schweigt, begründete Schlussfolgerung ziehen, und da ergibt sich dann folgende Bechtslage: . Begelmässig wird derjenige, der eine bewegliche Sache (und dazu gehören natürlich-auch Taschenuhren) erwirbt, ihr Eigen tümer, wenn ihm dieser Gegenstand übergeben worden ist, und zwar auf Grund eines an sich gültigen Bechtsgeschäfts, und es wird der Uebergang des Eigentums nicht dadurch verhindert, dass die Sache dem Veräusserer gar nicht gehörte, vorausgesetzt freilich, dass der Erwerber sieh in gutem Glauben befunden habe. Dasselbe wie von dem Erwerb des Eigentums gilt aber auch von der Erlangung eines Pfandrechts. Kommt also jemand zu dem Pfandleiher B., legitimiert sich dort in ausreichender Weise und verpfändet für 300 Mk. einige Uhren, so hat B. ein wohlbegründetes Pfandrecht an diesen Wertsachen erlangt, selbst wenn sich nachher heraussteilen sollte, dass der Dritte, der die Verpfändung vorgenommen hat, gar nicht der Eigentümer der Sachen war. Genau genommen fehlt hier ein sehr wichtiges Moment, denn nach einer allgemein herrschenden Bechtsregel kann niemand mehr Beehte übertragen, als er selbst besitzt, und wenn ich an einer Uhr das Eigentum oder das Pfandrecht einem anderen ver schaffen will, so muss ich selbst zunächst soviel Bechte über diese Uhr haben. Aber über diese Lücke geht das Gesetz, um den Verkehr zu erleichtern, hinweg, und es schützt den guten Glauben, in welchem sich der Erwerber befunden hat. Aber von dieser Begel, die in den Paragraphen 932 bis 934 des Bürger lichen Gesetzbuches sich aufgestellt und entwickelt findet, macht das Gesetz eine höchst beachtenswerte Ausnahme, indem es in § 933, Satz 1, sagt: „ Der Erwerb des Eigentums auf Grund der Paragraphen 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer ge stohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden ge kommen war.“ Sobald also sich nachher herausstellt, dass die Uhren, die der Pfandleiher B. in Versatz genommen hat, von einem Dieb stahle herrühren, oder dass sie sonst in einem anderen Zu sammenhänge dem wahren Eigentümer abhanden gekommen sind, z. B. dass er sie verloren hat, so hilft dem B. selbst der beste Glaube in der ganzen Welt nichts, er hat an den Uhren kein Eigentums- und Pfandrecht erlangt. Wer ist nun also Eigen tümer dieser Sache geworden? — Die Diebe doch sicherlich nicht, denn nimmermehr könnte das Gesetz oder auch nur der gesunde Menschenverstand es zugeben, dass jemand durch eine strafbare Handlung sich ein Eecht verschaffen kann. Hält man daran also fest, so ergibt sich mit logischer Notwendigkeit, dass das Eigentum bei dem Bestohlenen, in unserem Falle also bei dem Uhrmacher A., verblieben ist. Alle die Vorgänge, die sich in zwischen ereignet haben, der Einbruch in seinem Laden und die damit verbundene Wegnahme der Uhren, die Verpfändung der letzteren bei B. und alles, was sonst noch etwa vorgefallen ist, wird in jeder Hinsicht als nicht geschehen betrachtet, also voll kommen ignoriert, und man verfährt rechtlich so, wie wenn diese Uhren den Laden des A. niemals verlassen hätten. Dem gemäss kann A. ihre Herausgabe von B. auf Grund seines Eigen tumsrechts verlangen. Nun bleibt noch die zweite Frage zu beantworten, ob er ihm Ersatz zu leisten habe für das Darlehen, das B., wie ge- sagt, in gutem Glauben den Dieben gegen Verpfandung der Uhren gewährt hat. Im ganzen Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich nun nicht eine einzige Silbe, die einen derartigen Anspruch des B. anerkennen würde oder auch nur begründen liesse, und wem das Gesetz ein Becht nicht verleiht, der kann ein solches auch nicht für sieh in Anspruch nehmen. Das Ergebnis dieser Er örterung gipfelt also in dem Satze, dass der Pfandleiher B. die Uhren an den bestohlenen Uhrmacher A. herausgeben muss, ohne irgend welche Schadloshaltung fordern zu können. Ist er das Opfer einer Täuschung geworden, so muss er den Nachteil, der ihm hieraus erwächst, selbst tragen. Alles, was er verlangen könnte, wäre höchstens, dass ihm die Kosten für die Zusendung der Uhren an A. durch die Post oder durch einen Boten, er stattet würden. Auch diesen verhältnismässig kleinen Betrag hätte er aber dann nicht einmal zu verlangen, wenn er sich bei der Beleihung der Uhren nicht in gutem Glauben befunden hätte.
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