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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 41.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191701003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19170100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19170100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- fehlende Seiten: Seiten 211-214
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (14. Februar 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Uhrmacher und die Zivildienstpflicht
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 41.1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1917) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1917) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1917) 29
- AusgabeNr. 4 (14. Februar 1917) 43
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 43
- ArtikelDer Uhrmacher und die Zivildienstpflicht 44
- ArtikelMitteilungen des Sperr-Ausschusses 45
- ArtikelEine Gelegenheit zur Ersparnis an Gewerbesteuer 45
- ArtikelDie Maschine auf dem Kriegsschauplatz (Fortsetzung zu Seite 35) 46
- ArtikelDer Duplexgang (Fortsetzung zu Seite 25) 48
- ArtikelUnsere modernen Drehstühle und ihre Anwendung (Fortsetzung zu ... 50
- ArtikelNormalien für Taschenlampenbatterien 52
- ArtikelEinladung zur Beteiligung an der vierunddreißigsten ... 54
- ArtikelSprechsaal 54
- ArtikelVermischtes 55
- ArtikelNachrichten aus dem Felde 57
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 57
- ArtikelBriefkasten 58
- AusgabeNr. 5 (1. März 1917) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1917) 73
- AusgabeNr. 7 (1. April 1917) 87
- AusgabeNr. 8 (15. April 1917) 107
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1917) 121
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1917) 137
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1917) 151
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1917) 165
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1917) 179
- AusgabeNr. 14 (12. Juli 1917) 195
- AusgabeNr. 15 (19. Juli 1917) 205
- AusgabeNr. 16 (26. Juli 1917) 209
- AusgabeNr. 17 (2. August 1917) 219
- AusgabeNr. 18 (9. August 1917) 223
- AusgabeNr. 19 (16. August 1917) 233
- AusgabeNr. 20 (23. August 1917) 237
- AusgabeNr. 21 (30. August 1917) 247
- AusgabeNr. 22 (6. September 1917) 251
- AusgabeNr. 23 (13. September 1917) 261
- AusgabeNr. 24 (20. September 1917) 267
- AusgabeNr. 25 (27. September 1917) 277
- AusgabeNr. 26 (4. Oktober 1917) 283
- AusgabeNr. 27 (11. Oktober 1917) 293
- AusgabeNr. 28 (18. Oktober 1917) 295
- AusgabeNr. 29 (25. Oktober 1917) 303
- AusgabeNr. 30 (1. November 1917) 305
- AusgabeNr. 31 (8. November 1917) 313
- AusgabeNr. 32 (15. November 1917) 315
- AusgabeNr. 33 (22. November 1917) 323
- AusgabeNr. 34 (29. November 1917) 325
- AusgabeNr. 35 (6. Dezember 1917) 335
- AusgabeNr. 36 (13. Dezember 1917) 339
- AusgabeNr. 37 (20. Dezember 1917) 347
- BandBand 41.1917 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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44 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 4 Der Uhrmacher und F ür den Augenblick ist es das Wichtigste, die Frage zu klären, was als vaterländischer Hilfsdienst angesehen wird und was nicht. Als wir dies in dem in Nr. 2 ds. Jahrg. (Seife 18) erschienenen Artikel über die Zivildienst pflicht betonten, hofften wir, daß diese Frage recht bald zur Entscheidung gelangen würde. Dies ist indessen heute, nach dem reichlich vier Wochen verflossen sind, leider immer noch nicht der Fall. Es war bis jeist noch nicht möglich, eine endgiltige Klarstellung darüber herbeizuführen, wieweit der Begriff des vaterländischen Hilfsdienstes zu fassen ist. Auf der einen Seite herrscht das Bestreben, im Kasernendienst und im Etappendienst, in den Verwaltungsbüros der Kriegs ministerien, der Intendanturen usw. alle felddienstfähigen und garnisondienstfähigen Mannschaften durch Hilfsdienstpflichtige zu ersehen. Und doch herrscht andererseits das Bestreben vor, den Begriff der Volksversorgung nicht zu eng auszulegen und Handwerksbetriebe, die für das Wirtschaftsleben erforder liche Dinge herstellen oder notwendige Reparaturarbeiten ausführen, tunlichst ihrem Fache zu erhalten, weil eine Brach legung des Handwerkerstandes eine ganz bedeutende Schädi gung des Volksvermögens und zugleich auch eine Schwächung der Volkskraft bedeutet. Die Leistungsfähigkeit der Gesamtheit soll gesteigert wer den. Es soll nicht durch Schaffung vermeidbarer Organisa tionen und überflüssiger Aufsichts- und Kontrollstellen ein Teil der frei gewordenen Kräfte aufgezehrt werden. Das Kriegsamt tritt schon jefet der Bildung kleiner sogenannter Munitionsfa briken entgegen, in denen nur wenige Arbeitskräfte unter der Aufsicht eines Meisters tätig sind. Es richtet sein Hauptaugen merk darauf, diese Betriebe zusammenzulegen, damit für die Leitung und Aufsicht nur ein kleiner Prozentsatz der aufgewandten Kräfte nötig ist. Alle die wohlhabenden Leute, die sich in Munitionsfabriken Posten als Beiräte, technische Berater usw. dadurch gesichert haben, daß sie mehr oder minder große Beträge in das Geschäft einlegten, wer den die Wahrnehmung machen müssen, daß ihre Politik falsch war. Sie werden durch ihr Verhalten nicht nur nicht von der Zivildienstpflicht frei werden, sondern sie haben sich dadurch erst recht auf einen Posten gestellt, wo sie den Kriegsämtern leichter zugänglich sind. Wir hatten in dem vor vier Wochen gebrachten Artikel vor Übereifer gewarnt und empfohlen, die Entwicklung der Neu einrichtung abzuwarten. Troßdem gingen uns von verschie denen Seiten Anfragen in großer Anzahl zu, ob es nicht tun lich sei, das Geschäft zu schließen und sogleich eine Stellung im vaterländischen Hilfsdienste zu ergreifen, um zu vermeiden, daß der Fragesteller später zu einer bestimmten Arbeit, die ihm weniger zusagt, gezwungen werde. Dem gegenüber sei hier nochmals auf die Gesetzesbestimmung verwiesen, die ausdrück lich besagt, daß jeder Hilfsdienstpflichtige, dem die besondere schriftliche Aufforderung zugegangen ist, sich selbst bei den in Frage kommenden Stellen Arbeit zu suchen hat. Erst dann, wenn er sich innerhalb zweier Wochen keine Arbeit, die als vaterländischer Hilfsdienst angesehen wird, beschafft hat, wird von ihm die Übernahme irgend einer Arbeit gefordert werden. Die Wahl der Arbeitsstätte steht also den Hilfsdienstpflichtigen auch noch volle zwei Wochen nach der Einberufung zu. Wer also nicht gezwungen ist, zum Zwecke des Unter haltes seiner Familie sein bisheriges Geschäft weiter zu be treiben, wer selbst die Empfindung hat, daß er in seinem Ge schäfte nicht vollauf beschäftigt ist, dem kann nur aufs wärmste empfohlen werden, sich freiwillig zum Hilfsdienst zu melden. die Zivildienstpflicht Wer aber durch seinen Übertritt zum Hilfsdienste seine Familie in Not zurücklassen muß, so daß die Sorge für diese der All gemeinheit auferlegt wird, und wer dabei die Empfindung hat, daß durch seinen Übertritt in seinem Orte so- und soviele Fabrik uhren und Taschenuhren stehen bleiben werden, so daß dadurch besondere Schwierigkeiten für die arbeitende Bevölkerung her- vorgerufen werden, während er andererseits als Munitions dreher oder als hilfsdienstpflichtiger Arbeiter in der Landwirt schaft doch nur geringe Werte hervorbringt, der handelt un patriotisch, wenn er in der Angst, späterhin ihm unbequeme Arbeiten verrichten zu müssen, vorzeitig sich zum vaterlän dischen Hilfsdienst drängt. Diejenigen Männer, denen die Durchführung des vaterländischen Hilfsdienstes anvertraut wor den ist, sind keine weltfremden Träumer, die sich sklavisch an den Buchstaben ketten und denjenigen, der vielleicht einige Dußend Uniformknöpfe prägt, als Kriegslieferanten ansehen werden. Sie werden es schon verstehen, die Nichtarbeiter und Drückeberger von denen, die eine der Volkswirtschaft zugute kommende Tätigkeit entfalten, zu trennen. Für die Unterbringung der erforderlichen Arbeitskräfte hat das Kriegsamt bereits Richtlinien aufgestellt, und zwar werden für die Arbeitsvermittelung drei große Gruppen unterschieden: 1. Männer, die solche Arbeiten übernehmen wollen, durch die Militärpersonen für den Felddienst frei werden, 2. Männer, die Arbeiten in der Kriegswirtschaft leisten wollen. (Der Begriff „Kriegswirtschaft“ steht noch nicht fest.) 3. Weibliche Personen. Die Arbeitsvermittelung soll tunlichst in der jefet bereits üblichen Form beibehalten werden. Vor alten Dingen sollen alle Neuorganisationen und die damitverbundenenNeuaufwendungen an Kosten und Kräften vermieden werden; denn Grundsaß der Organisation muß sein: Einfachheit, Klarheit, Straffheit und lückenlose Geschlossenheit. Die Leitung der gesamten Ar beitsvermittlung innerhalb eines Korpsbezirkes liegt bei der Kriegsamtstelle, die sachliche Arbeitsausführung bei der Zen- tralauskunftstelle. Die unmittelbare Arbeitsvermittlung leisten die Arbeitsnachweise alter Art. Als neue Instanz treten jeßt die Hilfsdiensimeldestellen hinzu. An Orten mit mehreren Ar beitsnachweisen werden nach vorheriger Vereinbarung mit den bestehenden Arbeitsvermittlungsstellen mehrere Arbeitsnach weise als Hilfsdiensimeldestellen bezeichnet. Einigen sich die vorhandenen Arbeitsnachweise nicht über diejenigen Stellen, die zugleich Hilfsdiensimeldestellen werden sollen, dann ver fügt die Kriegsamtstelle, welche Arbeitsnachweise zugleich als Hilfsdiensimeldestellen zu gelten haben. In Orten mit nur einem Arbeitsnachweis erhält dieser die Bezeichnung „Hilfs- dienstmeldestelle“; es sei denn, daß der Arbeitsnachweis be deutungslos und unzuverlässig ist. Jeder Arbeitsuchende wendet sich an einen beliebigen Arbeitsnachweis seines Ortes; er kann aber auch seine Bewerbung an die Hilfsdienstmeldestelle seines Ortes richten. Die Meldungen sind schriftlich einzureichen. Es steht den Kriegsamtstellen frei, besondere Formulare dafür aufzustellen. Wer sich jedoch um eine militärische Stellung in der Etappe oder in der Garnison bewirbt, hat seine Meldung nur der Hilfs- dienstmeldestelle zu übergeben. Eine Meldung an zwei Stel len zugleich ist unzulässig. Nach wie vor sehen wir es als unsere vornehmste Auf gabe an, dafür Sorge zu fragen, daß bei der Scheidung der Erwerbsgruppen in solche, die zum vaterländischen Hilfsdienst gehören, und in solche, die nicht in seinem Bereiche liegen, die Uhrmacherei der ersteren eingegliedert wird. OS
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