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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 41.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191701003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19170100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19170100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- fehlende Seiten: Seiten 211-214
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (14. Februar 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 41.1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1917) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1917) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1917) 29
- AusgabeNr. 4 (14. Februar 1917) 43
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 43
- ArtikelDer Uhrmacher und die Zivildienstpflicht 44
- ArtikelMitteilungen des Sperr-Ausschusses 45
- ArtikelEine Gelegenheit zur Ersparnis an Gewerbesteuer 45
- ArtikelDie Maschine auf dem Kriegsschauplatz (Fortsetzung zu Seite 35) 46
- ArtikelDer Duplexgang (Fortsetzung zu Seite 25) 48
- ArtikelUnsere modernen Drehstühle und ihre Anwendung (Fortsetzung zu ... 50
- ArtikelNormalien für Taschenlampenbatterien 52
- ArtikelEinladung zur Beteiligung an der vierunddreißigsten ... 54
- ArtikelSprechsaal 54
- ArtikelVermischtes 55
- ArtikelNachrichten aus dem Felde 57
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 57
- ArtikelBriefkasten 58
- AusgabeNr. 5 (1. März 1917) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1917) 73
- AusgabeNr. 7 (1. April 1917) 87
- AusgabeNr. 8 (15. April 1917) 107
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1917) 121
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1917) 137
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1917) 151
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1917) 165
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1917) 179
- AusgabeNr. 14 (12. Juli 1917) 195
- AusgabeNr. 15 (19. Juli 1917) 205
- AusgabeNr. 16 (26. Juli 1917) 209
- AusgabeNr. 17 (2. August 1917) 219
- AusgabeNr. 18 (9. August 1917) 223
- AusgabeNr. 19 (16. August 1917) 233
- AusgabeNr. 20 (23. August 1917) 237
- AusgabeNr. 21 (30. August 1917) 247
- AusgabeNr. 22 (6. September 1917) 251
- AusgabeNr. 23 (13. September 1917) 261
- AusgabeNr. 24 (20. September 1917) 267
- AusgabeNr. 25 (27. September 1917) 277
- AusgabeNr. 26 (4. Oktober 1917) 283
- AusgabeNr. 27 (11. Oktober 1917) 293
- AusgabeNr. 28 (18. Oktober 1917) 295
- AusgabeNr. 29 (25. Oktober 1917) 303
- AusgabeNr. 30 (1. November 1917) 305
- AusgabeNr. 31 (8. November 1917) 313
- AusgabeNr. 32 (15. November 1917) 315
- AusgabeNr. 33 (22. November 1917) 323
- AusgabeNr. 34 (29. November 1917) 325
- AusgabeNr. 35 (6. Dezember 1917) 335
- AusgabeNr. 36 (13. Dezember 1917) 339
- AusgabeNr. 37 (20. Dezember 1917) 347
- BandBand 41.1917 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 4 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 55 gebildeten Lehrling voraussichtlich gern nehmen, aber weniger zu dem Zwecke, um ihn vollends auszubilden, als vielmehr zu dem anderen: seine Vorkenntnisse bestmöglich auszunußen. Nach meiner Meinung müßte deshalb von vornherein eine ge wisse Vorsorge getroffen werden, daß eine solche Ausnüfeung nachher nicht möglich ist. Ein zweites Bedenken ist das, ob sich genügende Be werber um die Pläße in der Vorbereitungslehre finden werden, namentlich wenn — wie dies in Aussicht genommen zu sein scheint, und wie es auch als das Ideal anzusehen wäre — sich noch weitere drei Lehrjahre an die einjährige Vorbereitung schließen sollen. Vier Jahre Lehrzeit bewilligen die Eltern der Lehrlinge bekanntlich nicht gern. Zum mindesten dürfte man für die weiteren drei Lehrjahre kein Lehrgeld mehr fordern. Das alles sind indessen Dinge, die man wohl vermuten, nicht aber als sicher behaupten kann. Wie sie sich in Wirklich keit gestalten werden, muß erst die Zukunft lehren, wenn erst einmal der von Herrn Vogler gefaßte Plan zur Ausführung ge langt sein wird. Bedenkt man, daß in einem solchen Vorbe reitungskurs unter allen Umständen dem Lehrling die eigent lichen Grundlagen eines jeden guten Uhrmachers: Feilen, Drehen und einige Anfänge in der Theorie sicherlich tadellos beigebracht werden, dann kann man im Interesse unseres Faches nur wünschen, daß die geplante Vorbereitungslehre greifbare Gestalt annehmen möge. Bekanntlich sind die Meisterlehren, in denen sich die jungen Leute jene Grundlagen erwerben können, nicht allzu dicht gesät. Ist aber einmal jene Grundlage vorhanden, dann kann auch ein Meister, der es ge rade damit vielleicht nicht so genau genommen hätte, die weitere Ausbildung des Lehrlings mit gutem Erfolge in die Hand nehmen. Ich möchte deshalb mit dem Wunsche schließen, daß die „Vorbereitungslehre“ möglichst bald zur Tatsache würde, da mit einmal ein Anfang gemacht wird. Je nach dem Erfolge könnten dann in allen größeren Städten ähnliche Kurse einge richtet werden. F. S. Diensiverirag und Hilfsdienstpflicht. Ober die Einwirkung der Hilfsdienstpflicht auf Dienstverträge gibt die Rechtsabteilung des Kriegsamtes folgendes bekannt: Was die bekannte Sechswochen- Entschädigung anlangt (H.G.B. § 63, 72 a. E. und Gewerbe-Ordnung § 133 c, Abs. 2, Safe 1), so ist ja den beteiligten Kreisen bekannt, daß es schon in Ansehung der Wehrpflicht sehr streitig ist, ob sie als „un verschuldetes Unglück“ im Sinne jener Geseße aufgefaßt werden kann. Es ist aber wohl auch bekannt, daß die Frage von den Obergerichten, namentlich dem Kammergericht verneint wird. Die Rechtsab teilung des Kriegsamtes muß diesen Urteilen, die die Entstehungs geschichte jener Geseßesbestimmungen heranziehen, beipflichten. Dann läßt sich aber auch nicht sagen, daß die Heranziehung zur Hilfs- dinstpflicht ein unverschuldetes Unglück wäre. Es braucht kaum be sonders auseinandergeseßt zu werden, daß die gegenteilige Auf fassung geradezu den Geist des Gesetzes verleben würde. Das Geseb richtet sich an alle Deutschen und ruft sie zum Dienste beim Vaterlande auf; die damit verbundenen Opfer wird jeder tragen müssen und gern tragen. Es ist ja auch durch § 8 des Gesebes dafür gesorgt, daß das Einkommen der Hilfsdienstarbeit angemessen und auskömmlich sein soll. Sollten übrigens die Gerichte im Einzelfalle anders entscheiden und dem Angestellten usw. die Sechswochen- Entschädigung trobdem zusprechen, so hätte es dabei natürlich sein Bewenden. Eine ausdrückliche Bestimmung, die dem entgegenstünde, enthält das Hilfsdienstgeseb nicht. Im Vorstehenden ist nur die Rechtsmeinung der Rechtsabteilung des Kriegsamtes zum Ausdruck gebracht worden. Schweizerische Edelmetallkontrolle. Wie das Eidgenössische Amt für Gold- und Silberwaren bekannt gibt, wurden im Jahre 1916 von den schweizerischen Kontrollämiern 688 497 goldene [1915: 318 9821, 3 094 663 silberne (1915: 1 570 661) und 3147 Platin-Uhrgehäuse (1915: 1180), sowie 141 597 goldene und silberne Schmucksachen und Geräte (1915: 72 685 Stück) amtlich gestempelt. Außerdem wurden 18 960 Proben von Gold- und Silberbarren (Lingots) ausgeführt (1915: 15 395). Die Ehrlichkeit im Zeugnis. Wir habeh folgenden Fall kennen gelernt: Ein Kollege hatte einem abgehenden Gehilfen die Ehrlichkeit im Zeugnis bescheinigt. Nach seinem Abgang fehlten zwei Uhren. Der Kollege glaubt, Grund zum Verdacht gegen den Gehilfen zu haben, und befürchtet nun, daß andere Kollegen mit dem Gehilfen schlechte Erfahrungen machen und daraus Entschädigungsansprüche gegen ihn (den Aussteller des Zeugnisses) herleiten könnten. Auf diese Seite der Angelegenheit gehen wir hier nicht ein, sondern nur auf die Frage: Ist es notwendig oder überhaupt zulässig, die Ehrlich keit eines Gehilfen ausdrücklich zu bescheinigen? Die Unredlichkeit ist eine verschwindende Ausnahme, die Ehrlichkeit eine ganz über wiegende Eigenschaft unseres Gehilfenstandes. Wäre der Schreiber dieser Zeilen noch Gehilfe, so würde er ein Zeugnis ablehnen, in dem ihm die Ehrlichkeit ausdrücklich bescheinigt wird. Denn die versteht sich ganz von selbst! Eine solche Bescheini gung wirkt auf den ehrlichen Gehilfen lediglich wie eine unter drückte Beleidigung, jedenfalls wirkt sie peinlich. Wenn die Kol legen hiernach handeln wollten, kämen sie auch nicht in die unan genehme Lage des eingangs erwähnten Uhrmachers. Denn wer wirklich schlechte Erfahrungen macht, kann das im Zeugnis durch kühle Abfassung oder dergleichen zum Ausdruck bringen, nötigenfalls die Wahrheit ohne Umschweife angeben. In den übrigen Fällen wird am besten die Ehrlichkeit als selbstverständlich im Zeugnis nicht erwähnt. Damit ist der Kollege dann in allen Fällen gedeckt, auch wenn der Abgehende sich wirklich in Ausnahmefällen hinterher als schwarzes Schaf erweisen sollte. Alle Tauchboote heraus! Wie vom Alpdruck hat uns das Wort befreit: Zum leßten Stoß just die rechte Zeit! Denn mächt’ge Genossen sind uns zur Hand: Die Welternte knapp, wenig Kohlen im Land, Noch weit mehr als wir muß der Feind entbehren, — Und will er die Friedensstimmen nicht hören, So sind wir gerüstet zum leßten Strauß, Den Frieden zu zwingen durch U-Boot heraus! Zur leßten Tat alle Muskeln gestrafft! Jeßt gibt’s kein Zurück mehr. Mit äußerster Kraft Gilt's rücksichtslos und mit schärfsten Waffen Den langersehnten Frieden zu schaffen. Der Tauchboote Lauf ist nicht mehr beschränkt, Und Schiff auf Schiff wird nun versenkt, Das sich den feindlichen Staaten naht Mit Waffen und Gütern. Die teuflische Saat, Die, uns zu verderben, der Feind gestreut, Bringt ihm vielleicht selbst das Todeskleid. Zum leßten Gang geht’s in Ost, West und Süden Durch Kampf zum Sieg, zum ruhmvollen Frieden! Rieh ard Lange. Konkurrenzklausel und Hilfsdienstpflicht. Bekanntlich kommt es bei Klagefällen aus Anlaß der Konkurrenzklausel hauptsächlich darauf an, ob der Angestellte das Vertragsverhältnis zur Beendigung bringt, oder der Arbeitgeber. Tritt der Angestellte ohne Not aus, so tritt die Konkurrenzklausel in Wirksamkeit. Entläßt ihn der Arbeitgeber, ohne daß ein erheblicher Anlaß dafür in der Person seines Angestellten vorliegt, so geht er des Anrechts auf die ihm aus der Konkurrenz klausel zustehenden Rechte verlustig. In diesem Sinne sind bisher die Gerichtsentscheidungen ergangen. Das Hilfsdienstgeseß hat nun in diesen Beziehungen neue Rechtsfragen aufgeworfen, die von der Rechtsabteilung des Kriegsamtes folgendermaßen beantwortet werden: Es sind hierbei zwei Fragen zu unterscheiden: 1. Wird das Wettbewerbsverbot dadurch verleßt, daß der Hand lungsgehilfe usw. einem Betriebe „überwiesen wird“, der als Kon kurrenzbetrieb anzusehen ist? Diese Frage ist grundsäßlich zu ver neinen. Denn der Zwang zum vaterländischen Hilfsdienst macht die Unterlassungspflicht, die der Gegenstand des Wettbewerbsverbotes ist, unmöglich, und diese Unmöglichkeit ist vom Handlungsgehilfen usw. nicht zu vertreten. Er wird also vom Wettbewerbsverboi für die Zeit der „Überweisung“ frei (vergleiche B.G.B. § 275, 323). Dies gilt aber — von möglichen Ausnahmefällen abgesehen — immer nur, wenn der Hilfsdienstpflichtige „überwiesen“ wird. Wenn er sich freiwillig
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