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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 50.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 30 (24. Juli 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Meine Uhrensammlung
- Autor
- Giersberg, Jos.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Deutsch-Schweizerische Handelsvertrag
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 50.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1926) 39
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1926) 59
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1926) 79
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1926) 95
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1926) 113
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1926) 133
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1926) 157
- AusgabeNr. 10 (6. März 1926) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1926) 197
- AusgabeNr. 12 (20. März 1926) 223
- AusgabeNr. 13 (27. März 1926) 245
- AusgabeNr. 14 (3. April 1926) 269
- AusgabeNr. 15 (10. April 1926) 289
- AusgabeNr. 16 (17. April 1926) 311
- AusgabeNr. 17 (24. April 1926) 331
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1926) 351
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1926) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1926) 389
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1926) 407
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1926) 425
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1926) 445
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1926) 461
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1926) 481
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1926) 497
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1926) 513
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1926) 531
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1926) 571
- ArtikelZur Reichstagung der deutschen Uhrmacher in Köln 571
- ArtikelDer Domschatz zu Köln 572
- ArtikelSammlerfreuden 576
- ArtikelDas Kunstgewerbe-Museum der Stadt Köln 585
- ArtikelMeine Uhrensammlung 588
- ArtikelDer Deutsch-Schweizerische Handelsvertrag 590
- ArtikelVermischtes 593
- ArtikelHandels-Nachrichten 593
- ArtikelVereins-Nachrichten ● Personalien 595
- ArtikelBriefkasten 598
- ArtikelPatent-Nachrichten 598
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der deutschen Uhrmacher ... 599
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1926) 601
- AusgabeNr. 32 (7. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (14. August 1926) 643
- AusgabeNr. 34 (21. August 1926) 663
- AusgabeNr. 35 (28. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (4. September 1926) 703
- AusgabeNr. 37 (11. September 1926) 721
- AusgabeNr. 38 (18. September 1926) 741
- AusgabeNr. 39 (25. September 1926) 761
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1926) 781
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1926) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1926) 821
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1926) 841
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1926) 863
- AusgabeNr. 45 (6. November 1926) 887
- AusgabeNr. 46 (13. November 1926) 907
- AusgabeNr. 47 (20. November 1926) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1926) 947
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1926) 1017
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1926) 1035
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1926) 1055
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1926) 1071
- BandBand 50.1926 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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590 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 30 Auf besonderen Wunsch der Schriftleitung lasse ich nun hier noch einige von mir selbst verfaßte Reime folgen, die schon vor längerer Zeit entstanden sind, aber niemals zur Veröffentlichung bestimmt waren: Meine Sammlung Ich sammle Uhren seit langer Zeit, Das tu’ ich aus vielen Gründen. Zurück liegt der Anfang schon sehr weit. Warum? Das will ich euch künden. Als Kind schon war ich ganz berückt, Klang mir das Tick-Tack ins Ohr, Ich ruhte nicht, bis ich das Ührchen erblickt Und mich im Schauen verlor. Der Jüngling erhielt eine Spindeluhr Als strengen Regler vom Tagwerk, Ein einfach Gehäuse, aus Messing nur, Jedoch mit Wecker und Schlagwerk. Des Kindes Liebe behielt der Mann, Die Liebe zu alten Uhren, Sie aufzustöbern ich dauernd sann, Ich spürte auf allen Spuren, Mein Sammeleifer ward schön belohnt, Nun freu’ ich mich köstlicher Stücke, Auf samt’nen Kissen mein Uhrenschalz thront —■ Kein Teilchen von meinem Glücke! Ich sehe Gehäuse aus Bergkristall, Aus Tomback, Holz, Elfenbein, Durchbroch’ne, getrieb'ne aus Edelmetall, Email und buntem Stein. Die Dosenformen in Reih und Glied Bei Nürnberger Eierlein liegen; Die Stundenzappler, jetzt altersmüd', Beschaulich die Zeit betrügen. Ganz andre aus Frankreichs Kcnigszeit Gefunden in altem Gerümpel; Geschwollene Zwiebeln machen sich breit, Gleich Fröschen im Wassertümpel. Formührchen zierlich folgen darauf: Kreuz, Muschel und Hemdenknopf, Und Busennadel, Spazierstockknauf Und Ring und Totenkopf. Soldaten zeigen fechtend die Stunde Mit blitzenden Schwertern an, Die Mühlenflügel drehen die Runde, Vorüber zieh’n Esel und Mann. Was könnten nicht diese Uhren berichten, Von Menschenfreud und -leid, Aus alter Zeit viel tausend Geschichten, Verbrechen und Seligkeit! Sie haben mir manche Mär erzählt In stürmischer Winternacht Und wejfgesummelt, was mich gequält, Bis wieder die Sonne gelacht. Oft trat ich mit Kummer zu ihnen hin, Doch ging ich auf ihren Spuren, So ward’ mir wieder froh der Sinn — Sie wurden mir Freunde, die Uhren! OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOQOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOQ Der Deutsch-Schweizerische Handelsvertrag Am 14. Juli ist, wie wir bereits in der vorigen Nummer berichteten, zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz in Bern ein neuer Handelsvertrag unterzeichnet worden. Da dieser Vertrag zu seinem Inkrafttreten der Ratifizierung durch die beiden beteiligten Länder bedarf, die Parlamente jedoch erst im Herbst wieder zusammentreten, so ist damit zu rechnen, daß der Vertrag erst am 1. Januar 1927 in Kraft tritt. Die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz waren bislang geregelt durch den Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. November 1891 in der durch Zusatzvertrag vom 12. November 1904 abgeänderten Fassung. Im Jahre 1921 wurden die gegenseitigen Zollabreden aufgehoben, so daß bei der Einfuhr nach Deutschland die, später um 100 % erhöhten, autonomen Einfuhrzölle in Kraft traten. Gegen Ende 1924 wurden durch ein Abkommen eine Reihe von Ein fuhrverboten aufgehoben oder gemildert. Für das Uhren gewerbe hatte dieses Abkommen insofern größte Bedeutung, als mit Wirkung vom 10. Dezember 1924 an die Einfuhr von Uhren nach siebenjähriger Herrschaft des Kontingentierungs systems völlig freigegeben wurde. Die durch das Gesetz über Zolländerungen vom August 1925 beschlossenen und am 1. Oktober 1925 in Kraft getretenen überhohen Zollsätze für Uhren wurden sodann durch ein vorläufiges Zollabkom men zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 6. November 1925, das am 16. Dezember 1925 in Kraft trat, wesentlich herabgesetzt. Die Verhandlungen über den end- giltigen Handelsvertrag begannen Anfang 1926 und fanden, nach mehrfacher Unterbrechung, am 14. Juli ihren Abschluß. Die vertragschließenden Teile sichern sich durch den Handelsvertrag gegenseitig für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr die Rechte und die Behandlung der meist begünstigten Nation zu. Die Bestimmungen über die Ge währung der Meistbegünstigung sind nicht anwendbar auf die von einem der vertragschließenden Teile angrenzenden Staaten gewährten besonderen Vergünstigungen zur Erleich terung des Grenzverkehrs und auf die auf Grund einer Zoll vereinigung eingegangenen Verpflichtungen. Die vertrag schließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Handel nicht durch Einfuhr- oder Ausfuhrverbote irgend welcher Art zu hindern; die vorgesehenen Ausnahmen kommen für Uhren, Edelmetall- und Schmuckwaren nicht in Betracht. Die deutschen Einfuhrzölle auf den in der An lage A des Vertrages bezeichneten Erzeugnissen schweize rischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation und die schweizerischen Einfuhrzölle auf den in der Anlage B be zeichneten Erzeugnissen deutschen Ursprungs oder deutscher Fabrikation dürfen die in den erwähnten Anlagen angegebe nen Ansätze nicht übersteigen. Von der Behandlung als Ge- werbserzeugnis des einen der vertragschließenden Teile sind die in dessen Gebiet durch Be- oder Verarbeitung aus ländischer Stoffe im Veredelungsverkehr hergestellten Ge genstände nicht ausgeschlossen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die ausländischen Stoffe unter Mitverwen dung inländischer Stoffe oder ohne eine solche be- oder ver arbeitet worden sind. Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertragschließenden Teiles in das Gebiet des anderen wird im allgemeinen die Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht gefordert. Zur Erleichterung des gegenseitigen Grenz verkehres sind besondere Bestimmungen vereinbart worden. Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wieder einfuhr und unter Vorbehalt von Kontrollmaßnahmen wird gegenseitig die zollfreie Ein- und Ausfuhr für eine Reihe von Fällen zugestanden, von denen folgende erwähnt seien: 1. Für handelsübliche Umschließungen aller Art; 2. für Waren, die auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- oder Marktverkehr versandt werden; 3. für Warenproben und Muster nach Maßgabe des internationalen Abkommens über die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923; 4. für Gegenstände zur Reparatur; 5. für Waren, die auf Märkte oder Messen gebracht werden. Die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhrfrist wird für die ersten vier Fälle auf zwölf Monate festgesetzt; die Frist für den zuletzt genannten
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