Suche löschen...
Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8. Sitzung. Freitag, den 7. März 1919. 312 tBizePrLstdent vr. Dietel.) i) Absätze ist nicht vorgesehen, daß an einem sitzungs freien Tage auch eine Direktorialsitzung stattfinden kann. Ich möchte mir deshalb erlauben vorzuschlagen, in 8 3 Absatz 2 Zeile 2 hinter „Ausschuß" die Worte einzufügen „oder Direktorial-". Ich überreiche den Antrag dem Herrn Präsi denten. Präsident: Wird dieser Antrag unterstützt? — Ausreichend. Das Wort hat Herr Abgeordneter Fleißner. Abgeordneter Fleißner: Ich vermisse im 8 3, daß nicht, wie es in der Vorlage war, Bestimmungen darüber getroffen worden sind, wie es wird, wenn während der namentlichen Abstimmung der Ab geordnete nicht im Saale, aber nachweislich im Hause war. (Zuruf: 8 6!) Ich empfinde das als eine Verschlechterung der Vor lage. Präsident: Das Wort hat der Herr Bericht erstatter. g, Berichterstatter Abeordneter Lange (Leipzig): Es ist im allgemeinen angenommen, daß nament liche Abstimmungen nicht so urplötzlich eintreten, und daß, wenn jemand im Hause ist, er dann dahin gehört, wo er abzustimmen hat. Wenn es gewünscht wird, daß das ausgenommen wird, um für alle Fälle vorzubeugen, so glaube ich nicht, daß dagegen irgendwelche Einwendungen zu machen sind. Präsident: Das Wort hat Herr Abgeordneter Hartmann. Abgeordneter Hartman«: Mir war diese schein bare Lücke auch aufgesallen und ich habe mich infolge dessen vor der Sitzung an einen der Herren Regie rungsvertreter gewandt mit derselben Anfrage, die der Herr Abgeordnete Fleißner stellt. Es ist richtig, es fehlt mir in diesen: 8 3 das, was in dem ursprüng lichen Gesetz bestimmt war, daß, wenn der Betref fende nachweislich im Hause anwesend gewesen ist, er dann auch seine Diäten zu erhalten habe. Nun wurde ich aber von dem Regierungsvertreter aus drücklich auf den 8 6 aufmerksam gemacht. Nach diesem scheint nach meiner Ansicht der Zweifel be hoben zu jein, denn Z 6 lautet: Der Präsident bestimmt, wie der Nachweis der ' Anwesenheit und die Erfüllung der Voraussetzungen nach 8 3 Absatz 2 zu erbringen ist. Er stellt die zu zahlende Entschädigung fest und weist sie an. Nach meiner Ansicht ist damit dieser fragliche Punkt aus der Welt geschafft, und es ist Klarheit geschaffen. Präsident: Das Wort hat Herr Abgeordneter Hofmann. Abgeordneter Hofmann: Meine Herren! Ich möchte die Anfrage des Herrn Abgeordneten Fleiß ner unterstützen. Auch ich vermisse in dieser Bezie hung eine Bemerkung im 8 3. Wenn der Herr Be richterstatter sagt, daß bei einer namentlichen Ab stimmung die Abgeordneten, wenn sie im Hause sind, auch da zu sein haben, wo die Abstimmung stattfindet, so beweist mir das am besten, daß man doch über diese Auffassung Zweifel haben kann. Man kann plötzlich ans Telephon gerufen werden, oder man kann in irgendeiner anderen Ursache ge rade in dem Augenblick, sogar während der Ab stimmung, den Saal verlassen müssen, ehe man auf gerufen ist. Ich möchte dringend bitten, daß hier Klarheit bezüglich der Bestimmung geschaffen wird; es könnte nach meiner Ansicht nicht schaden, wenn diese eine Zeile noch in dem 8 3 angebracht würde. Ich würde Herrn Abgeordneten Fleißner bitten, diesen Antrag zu stellen, und würde ihn gern unter stützen. Präsident: Der Herr Berichterstatter! Berichterstatter Abgeordneter Lange (Leipzig): Dem könnte abgeholfen werden, wenn als Absatz 2 in den 8 3 der Absatz 2 des 8 2 der ursprünglichen Vorlage ausgenommen wird: Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt trotz der Eintragung in die An wesenheitsliste als abwesend, es sei denn, daß er während Tagung nachweislich im Haufe gewesen ist. Präsident: Das Wort hat Herr Abgeordneter Fleißner. Abgeordneter Fleißner: Ich muß sagen, der Hinweis auf 8 6 gegenüber meinem Einwand scheint mir denn doch nicht stichhaltig zu sein. Überhaupt scheint mir der 8 6 — ich möchte das bei dieser Ge legenheit kurz betonen — sehr unglücklich zu sein, Es entspricht nicht der Würde des Abgeordneten, wenn er in einer derartigen Weise von der Güte des Präsidenten abhängig gemacht wird. Das ist etwas Neues, aber nach meinem Dafürhalten nichts
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder