Suche löschen...
Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
(Volksbeauftragter vr. Harnisch.) (L) wirklich viel Sinn, wo doch aller Wahrscheinlichkeit nach die Volkskammer, weil sie durch Mehrheit nach eingehender Erörterung selbst über Gesetzentwürfe entscheiden kann, schwerlich gegen ihre eigenen Entschlüsse und entgegen ihrer eigenen Beschlußmöglichkeit das Volk angehen wird, das Gesamtvolk, welches ja nach kurzer Legislaturperiode wieder von neuem wählen und damit einer neuen Kammer die Gesamtrichtung vorschreiben kann? Wollte man aber einer Minderheit das Recht geben, an das Gesamtvolk zu appellieren, so erschiene mir das denn doch sehr ge fährlich, man würde dann wahrscheinlich aus der Unruhe und aus den Wahlen nicht herauskommen, und eine organische Gesetzgebung, ein organischer Wirtschaftsaufbau würde schwerlich zu erreichen sein. Nur dann, wenn es selten geübt wird, hat das Referendum Wucht gleich einem scharf geschliffenen Schwert, welches auch durch allzuvielen Gebrauch stumpf wird. In einzelnen schweizerischen Kantonen sind nur mate riell-rechtliche Gesetze der Gegenstand des Referendums, in anderen Kantonen auch Verträge. Unser Entwurf redet nur von Gesetzen, indessen werden wahrscheinlich auch die wichtigsten Staatsverträge, z. B. über die Ver einigung von Gebieten mit unserem Gebiete, der Gesetz gebung unterliegen; und selbstverständlich würden wir für den Abschluß solcher Verträge das Volksreferendum (2) fordern. Vielleicht aber empfiehlt sich in dieser Beziehung doch eine Ergänzung des vorläufigen Entwurfs. Weiter zeigt sich die Souveränität des Volkes darin, daß nach dem Entwurf letzten Endes das Volk in seiner Gesamtheit und nicht die Kammer über das Verbleiben selbst des Staatspräsidenten in seinem Amte zu entscheiden hat. Z 16 gibt der Zweidrittelmehrheit der Kammer nur das Recht zu dem Anträge auf Absetzung des Präsidenten, über den Antrag selbst aber entscheidet das Gesamtvolk in seinem Referendum. Nur dadurch aber würde der Staatspräsident, wenn man überhaupt auf ihn zukäme, jene notwendige Sicherstellung erlangen, die meines Er achtens seiner Bedeutung entsprechen würde. Anderer seits ist dafür gesorgt, daß er gegen das Gesamtvolk nicht bestehen kann; nur aus wichtigsten Gründen, eben nur durch ein Volksreferendum, kann er in seiner Stellung erschüttert werden. So hat also das Gesamtvolk nach unserem Entwurf durch die Wahl und das Referen dum die oberste Gewalt! Hat es nun, so könnte man fragen, damit wirklich die volle Souveränität im Rechtssinne, die volle Staats gewalt, die ja bekanntlich aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und vollziehender Gewalt besteht? Auch das ist zu bejahen. Denn wenn man die Stellung der Volkskammer, des Ge samtministeriums und des Staatspräsidenten richtig auf- (1. Abonnement.) faßt, nämlich so, daß sie alle bloß vom Volk in seiner lO) organisierten Gesamtheit berufene Organe sind, dann wird man sagen müssen: dem Volke steht in jeder Beziehung die Souveränität zu. Betrachten wir die drei Organe kurz einzeln! Die Volkskammer umgrenzt in 8 1 ihre Macht dahin, daß ihr nur die Gesetzgebungsgewalt in vollem Umfange als dem eigens für die Gesetzgebung geschaffenen Organ zu steht. Betreffs der Verwaltung im weiteren Sinne, also der inneren Verwaltung, der Rechtsprechung, der Erfül lung der sonstigen Kulturaufgaben, bestimmt 8 1 nur, daß die Volkskammer die Durchführung der Gesetze zu überwachen hat. Die Volkskammer ist also nicht das unmittelbare Vollzugsorgan; vielmehr ist Vollzugsorgan das Gesamtministerium und bzw. die Einzelminister als die weiteren Organe des Volkes. Aber auch diese Minister haben nur im Auftrage der Kammer und damit des Ge samtvolkes diese Verwaltung auszuüben, Gesetze und An ordnungen zu vollziehen, neue Gesetze zur Fortführung des Kultur- und Wirtschaftslebens vorzubereiten und an die Kammer zu bringen. Wie groß aber die Macht der Volkskammer und damit des Volkes ist, das in dieser Volkskammer seine oberste Vertretung findet, das ergibt ja eben 8 4, wonach das Gesamtministerium verpflichtet ist, ihm von der Volkskammer überwiesene Gesetzentwürfe zu prüfen und mit etwaigen Abänderungsvorschlägen der Volkskammer zur endgültigen Beschlußfassung wieder vorzulegen. Ganz im Gegensatz zu dem früheren Machtstaat hat also im freien Volksstaat keine Macht mehr die Möglichkeit, Gesetze zu verhindern, die das Volk in seiner Mehrheit will. Ins besondere hat selbst der Staatspräsident nicht das Veto; selbst der Staatspräsident kann nach 8 15 lediglich von der seiner Ansicht nach schlecht unterrichteten Kammer oder von einer Kammer, die etwa einen Beschluß mit einer Zufallsmehiheit gefaßt hat, an das besser unter richtete Gesamtvolk appellieren. Dann freilich ist er an diese Entscheidung der Volkskammer gebunden. Dieses Recht des Staatspräsidenten aber scheint mir eine sehr weise Einrichtung zu sein, durch die der Entwurf zugleich die Bedeutung des Staatspräsidenten — das möchte ich ausdrücklich betonen — weit über die eines bloßen Mini sters hinausheben wollte, und durch die das Volk gegen Zufälle, die in allen Kammern möglich sind, geschützt sein sollte. Nun lassen Sie mich zunächst über das Gesamt ministeriumsprechen! Auch das Gesamtministerium und jeder einzelne Minister leitet sein Amt aus der Souveräni tät des Gesamtvolkes her; auch die Minister und das Gesamtmisterium sind nur Organ des Gesamtvolkes, und zwar das Organ zur Durchführung der Gesetze, zur Vor- 4
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder