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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
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22 2. Sitzung. Mittwoch, den 26. Februar 1919. (Bolksbeauftragter vr. Harnisch.) bereitung von Gesetzen und zur Aufrechterhaltung ihrer Macht. Die Abhängigkeit der Minister vom Volke ist durch drei Bestimmungen geschützt: 1. nur solange das Gesamtministerium und jedes seiner Mitglieder das Ver trauen der Volkskammer haben, können diese Minister, bzw. das Gesamtministerium überhaupt, ihr Amt führen; 2. für die Leitung der Geschäfte ist jeder Minister der Volkskammer verantwortlich. Der Ministerpräsident als Vorsitzender des Gesamtministeriums hat außerdem die Verantwortung für die Politik des Gesamtministeriums; den Umfang der Verantwortlichkeit bestimmt die Ver fassung nicht näher. Daraus folgt aber lediglich, daß diese Verantwortlichkeit eben eine unbeschränkte ist. End lich 3. kann die Volkskammer jederzeit die Entlassung des Ministerpräsidenten wie einzelner Minister vom Staatspräsidenten fordern, und einem Mehrheitsbeschlusse der Kammer auf Entlassung muß der Staatspräsident Folge leisten. Und wenn er den Ministerpräsidenten entlassen hat, so hat das sogar die Wirkung, daß das Gesamtministerium neuzubilden ist. Diese Abhängigkeit des Gesamtministeriums und jedes einzelnen Ministers beweist, wie sehr die Macht der Minister beschränkt ist. Sie ergibt meines Erachtens aber auch, wie sehr sie dem Wechsel der Volksstimmung unter worfen sind; und gerade dieser Umstand hat die Regie- rung in erster Linie dazu gebracht, neben dem Gesamt ministerium und neben den einzelnen Ministern und dem Ministerpräsidenteen als Vollzugsorganen noch einen Staatspräsidenten als drittes unabhängigeres Organ vorzuschlagen. Meine Damen und Herren! Ich bitte Sie, auch über den Gedanken des Staatspräsidenten noch einmal reden zu dürfen, obwohl sich die Mehrheit schon dagegen ausgesprochen hat. Erst wenn Sie erkennen, wie dieser Staatspräsident von uns gemeint war, werden Sie auch nach der Ablehnung dieses Staatspräsidenten, die ja wahrscheinlich ist, sich darüber schlüssig machen können, wer an Stelle des Staatspräsidenten die einzelnen Funk tionen, die wir dem Staatspräsidenten zuerteilen wollten, am zweckmäßigsten übernimmt, wie weit diese einzelnen Funktionen das Gesamtministerium übernehmen soll oder z. B. beim Begnadigungsrechte ein einzelner Minister, der Justizminister, oder aber die Volkskammer selbst. Also, Sie gestatten mir, daß ich noch einmal die Funktionen des Staatspräsidenten aus diesem Grunde hervorhebe. Ich stelle zunächst einmal das Institut des Staatspräsidenten so dar, wie es von uns gemeint war. Er war gedacht als der äußere Vertreter des gesamten Volkes, der über dem Wechsel der Minister und der Kammer erhaben ist, der auch bei ihrem Wechsel und während jeder möglichen Unterbrechung ihrer Tätigkeit fortdauern (0) ollte und der normalerweise nur der Zeit, für die er gewählt war, und anormalerweise, zum Schutze der Volkssouveränität, nur dem Volkswillen dann weichen sollte, wenn das Volk in seinem Volksreserendum sich gegen den Staatspräsidenten wenden würde. Also nur um eine staatsrechtliche Frage, nicht um eine Frage der politischen Partcileidenschaft handelt es sich bei dieser Institution. Dieser Staatspräsident ist staats rechtlich denn doch als etwas ganz anderes gedacht als der Ministerpräsident. Er ist nicht schlechthin vom Mehr heitsbeschluß der Kammer abhängig, ist nicht Vollzugs organ, sondern Repräsentant und Vertreter der juristischen Persönlichkeit des gesamten Volkes. Jede juristische Persönlichkeit, also jede Personen mehrheit, wie vor allem das Volk in seiner Vielheit von wechselnden Millionen, jede solche Mehrheit, die eine einheitliche Willensmacht beansprucht und sie auch nach außen hin kundgeben will und dauernd und oft fehr schnell kundgeben will, bedarf eines äußeren Vertreters. (Abg. Günther sPlauen): Sehr richtig!) Das ist in den meisten Republiken der Staatspräsident, in einigen Republiken eine Mehrheit von Präsidenten, z. B. ein Bundespräsidium, in anderen allerdings auch ein besonders gebildetes, dann meist neben einer zweiten M Kammer fungierendes Ministerium. Der Staatspräsident — darauf lege ich deshalb, wie ich wiederhole, Gewicht, damit Sie nun erwägen, wem Sie die einzelnen Funktionen des Staatspräsidenten, wenn Sie ihn nicht billigen, zuerteilen wollen —, der Staatspräsident war im einzelnen so gedacht: 1. Der Staatspräsident sollte des Gesamtvolkes Willensvertreter sein. Tort, wo es für den Staat gilt, handelnd als Rechtsobjekt aufzutreten, wo das Ge- famtvolk trotz seiner Vielköpfigkeit geschäftsfähig im juristischen Sinne, vertragsfähig und willensstark ge macht werden muß, insbesondere nach außen im Ver hältnis zu anderen Staaten, da war der Staats präsident gedacht als der Vertreter dieses organisierten Willens des gesamten Volkes, nicht, was ich aus drücklich hervorheben möchte, als eine Art Souverän und Inhaber der Souveränität selbst. Nie und nimmermehr hat das Gesamtministerium daran gedacht, den Präsidenten mit einer Souveränität, mit einer verborgenen Macht über oder neben dem Volke auszustatten! 2. Der Staatspräsident sollte weiter die gesamte staat liche, politische und ökonomische Macht und die Würde des Staates äußerlich durch seine Person zur Geltung bringen, wo es das Staatsinteresse und damit das mit dem Staatsinter-
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