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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
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w. Sitzung. Dienstag, den 1t. März 1919. bück aW '1 ÄM'. gebung kann hier nur eingreifen, soweit die ReWgssetz- gebung das ausdrücklich zuläßt. Bezüglich der Immunität im materiellen Sinne, der Straffreiheit wegen einer in Ausübung des Berufs getanen Äußerung, ist eine solche Möglichkeit überhaupt nicht gegeben. Diese Immunität besitzen nur die Mitglieder der verfassunggebenden deut schen Nationalversammlung auf Grund der provisorischen Reichsverfassung und der Landesparlamente, wie z. B. der hohen Volkskammer, auf Grund des ß 11 des Reichs strafgesetzbuches. Bezüglich der strafprozessualen Ver folgbarkeit dagegen ist der Landesgesetzgebung durch Z 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung eine Beiätigungsmöglichkeit gegeben, aber nur bezüglich der gesetzgebenden Versammlungen der Einzelstaaten. Die Gemeindevertretungen gehören nicht zu den gesetzgebenden Versammlungen. Es ist daher für die Landesregierung ganz unmöglich, Ihnen nach dieser Richtung eine gesetz liche Regelung vorzuschlagen. Meine Damen und Herren! Sie würden unbefriedigt sein, wenn ich zu Ihnen nur von Schwierigkeiten und Hindernissen sprechen dürfte, die der beantragten Regelung cntgegenstehen. Zum Glück bin ich aber in der Lage, für die nächste Zeit einige Gesetzentwürfe anzukündigen, die den vorgetragenen Wünschen entgegenkammm. Sie werden die demokratische Ausgestaltung der jetzt vorhan denen Selbstoerwaltungskörper betreffen. Hier hantelt lv: es sich um Fragen, die dringlich sind und auch rasch ge löst werden können. In erster Linie bin ich ermächtigt, anzukündigen, daß sobald als irgend möglich der Volkskammer eine Vorlage unterbreitet werden soll, wonach das Wahlrecht znr Be zirksversammlung und zum Bezirksausschuß im Sinne des Antrages Nr. 7 nach demokratischen Grundsätzen ge regelt wird. Auf dem Gebiete der Gemeindeverfassung ist der erste und bedeutsamste Schritt nach dieser Richtung bereits durch die Bekanntmachung vom 28. November 1918 getan. Die Regierung sicht auf dem Standpunkte, daß diesem Schritte unverzüglich weitere Schritte folgen müssen. Zu- näckst wird es sich hierbei darum handeln, daß die setzt bestehenden Wahl- und Amtsperioden nicht mehr künst lich verlängert bleiben, sondern daß diese künstlichen Ver längerungen ihr Ende erreichen. In dieser Beziehung kommen folgende gesetzliche Bestimmungen in Betracht. Zunächst tz 4 des Gesetzes vom 11. November" 1916, der dem Minister des Innern das Recht gibt, die Ver schiebung von Gemeindewahlen in gewissem Umfange zu gestatten. Das Ministerium des Innern hat von dieser Befugnis vor der Revolution in einigen Fällen auf An trag der betreffenden Gemeinden mit Rücksicht auf die c Ministerialdirektor Geheimer Nat vr. Schulze.) Gemeindevcrtreter fordert. Meine Damen und Herren! Die Jmmunitätsfrage ist bezüglich der Gemeindevertre tungen doch etwas ganz anderes als bezüglich der Volks vertretung. (Lebhaftes Sehr richtig! rechts. — Widerspruch links.) Ich darf das gleich im einzelnen auseinandersetzen. Ein Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung kann doch Wohl wirklich nicht verlangt werden, weil die Gemeindevertre tungen keine Sitzungsperioden haben, sondern permanent tagen. Würde cin Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung eingeführt, so würde das Strafverfolgungsfreiheit be deuten auf die Dauer von 6 Jahren. (Sehr richtig! rechts.) Das kennt keine Gesetzgebung, und das wird man wohl auch bezüglich der Gemeindevertreter nicht einführen können. (Znrus bei den Unabhängigen: Sechs Jahre?) Sechsjährige Gemeindewahlperioden. (Zuruf bei den Unabhängigen: Zwei Jahre!) Auch bei zwei Jahren würde es genügen. (Zuruf bei den Unabhängigen: Sie leben zuviel im alten Klassenstaat!) Und bei der Straffreiheit für Äußerungen, die die Ge meindevertreter in Ausübung ihres Berufes tun, liegt wohl auch die Sache etwas anders. Es ist wohl kein Geheimnis, daß in Gemeindevertretungen sehr ost Spal tungen vorhanden sind, und diese persönlichen Differenzen und Meinungsverschiedenheiten könnten doch unter dem Schutze der Immunität Formen annehmen, die vielleicht nicht sehr erfreulich sein würden. (Sehr richtig! rechts.) Also die Frage der Immunität der Gemeindevertreter kann mit der Frage der Immunität der Abgeordneten nicht ohne weiteres auf eine Stufe gestellt werden. Aber wie dem auch sei, meine Damen und Herren, die Regierung ist gar nicht in der Lage, die gewünschte Zusicherung abzugeben, (Abg. Günther Wauen): Reichssache!) weil es sich hier ganz ausschließlich um eine Sache des Reichsrechts handelt. (Abg. Günther Wauen): Z11 des Neichsstrafgesetzbuches!) Das Strafrecht und das Strafprozeßrecht ist ausschließ lich Sache der Reichsgesetzgebung, und die Landesgesetz
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