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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
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82. Sitzung. Freitag lvbgeordueter Müller lL.-Tchlcutzlgs.) weisen, daß, wenn einmal die VerwaltungStätigkeit ge regelt werden soll, auch der Antrag mit zu erledigen ist, der von der Volkskammer mit der provisorischen Ver fassung angenommen wurde und dahin ging, daß die rechtliche Stellung der Arbeitcrräte durch ein besonderes Gesetz festgelegt werden soll. Präsident; Das Wort hat Herr Abgeordneter Schmidt (Freiberg). (Abg. Schmidt (Freiberg): Ich verzichte.) Das Wort hat Herr Abgeordneter Eggert. Abgeordneter Eggert: Meine Damen und Herren! Nach den Ausführungen meiner Herren Vorredner kann ich in wenigen Worten die Stellung meiner Parteifreunde klarlegen. Ich möchte zunächst auf die eine Äußerung des Herrn Berichterstatters eingehen, daß im Gesetzgebungkausschuß die Ausfassung herrscht, die Neuformierung der Bezirks ausschüsse sei deshalb nicht besonders dringlich, weil ja die Neuwahlen zu diesen Ausschüssen nunmehr auf Grund der Neuwahlen zu den Gemeindevertretungen vorgenommen werden sollen. Ich habe einen Blick in die Vorlage ge tan, die uns heute auf den Tisch gelegt worden ist und die am nächsten Montag zur Verhandlung kommt, über ev) den Entwurf eines Gesetzes über die Wahlen zur Gemeinde verwaltung; und da habe ich auf Seite 4 der Begrün dung gefunden, daß allerdings die Regierung die ganze Materie erst innerhalb einer Zeit von zwei Jahren be arbeiten zu können glaubt, ja, daß sie glaubt, daß die Zeit noch viel länger dauern wird. Wenn man dies in Betracht zieht, so möchte ich allerdings der Regierung anheimstellen, ob es nicht mög lich ist, diese Zeit abzukürzen. Es mag ohne weiteres zugegeben werden, daß die Materie sehr schwierig zu bearbeiten ist und daß eine ganze Reihe von Gesetzen in Frage kommt; aber immerhin erscheint die Zeit, die da in Aussicht genommen ist, etwas sehr reichlich. Wir er klären uns natürlich mit dem Verhältniswahlsystem zur Bezirksversammlung aus Grund der neuen Gemeinde vertretung ebenfalls einverstanden, und wir erklären uns ganz natürlich auch mit dem Antrag Bühring ein verstanden, der darauf hinausgeht, daß auch die Amts hauptleute nicht mehr nur von der Regierung ernannt werden, sondern daß sie vor allen Dingen von der Bezirksversanimlung selbst gewählt werden. Es besteht gar kein Zweifel, daß Amtshauptlcute, die sich in ihrer Tätigkeit bewährt haben, ohne weiteres wiedergewählt werden; denn keine Bezirksversammlung wird einen Re gierungsbeamten, der durch seine Tätigkeit bewiesen hat, , den 4. April 1919.^833 daß er sein Fach ausgezeichnet versteht, nur deshalb von V seinem Posten entfernen, weil er vielleicht dem einen oder anderen einmal nicht recht paßt. In dieser Be ziehung haben wir nicht die Befürchtung, die ausgesprochen und die gehegt wird, daß durch das neue System der Wahl des AmtshauptmannS durch die Bezirksversamm lung irgendwelche Unzuträglichkeiten im Verwaltungs system cintreten würden. Aus allen diesen Gründen sind wir mit der Vorlage einverstanden. Wir werden natürlich aber auch sür den Antrag Bühring stimmen und werden unsere Stellung in dieser Beziehung kundgeben. Präsident: Das Wort hat Herr Abgeordneter Blüher. Abgeordneter Blüher: Meine Damen undHerrenl Zu dem Anträge Ihrer Deputation habe ich nach den ausfühilichen Darlegungen des Herrn Berichterstatters, denen ich mich vollinhaltlich anschließen kann, nichts weiter zu bemerken. Ich habe mich nur zu dem Zusatz antrag Lipinski gemeldet. Nachdem ich erfahren habe, daß dieser Zusatzantrag zu Nr. 2 des Ausschußantrags gestellt ist, habe ich in gewisser Beschränkung keine Be denken mehr gegen ihn; aber freilich, so, wie er gestellt ist, ist er unausführbar. Man kann doch nicht ernstlich daran denken, daß man die leitenden Beamten der Be- Hördenvorstände sämtlich wählen läßt. Zu den Behörden vorständen gehören schließlich auch die Minister; dann müßten Sie die Minister vom ganzen Lande wählen lassen; daran denken Sie aber ernstlich wohl nicht. Aus der Begründung des Herrn Abgeordneten Lange ging ja hervor, daß er gar nicht die Behördenvorstände schlechthin meint, sondern bloß eine Gruppe der Behörden vorstände, nämlich die Amtshauptleute. Aber auch da geht der Antrag zu weit. Der Amtshauptmann ist jetzt doppeltes Organ, er ist staatlicher Aufsichtsbeamter, und er ist Vorsitzender des weiteren Kommunalverbandes, den wir Bezirk nennen. Diese Doppelstellung muß beachtet werden bei der Frage der Wahl oder Ernennung. So weit der Amt-Hauptmann Voisitzender des weiteren Kommunalverbandcs ist, bin ich für die Wahl; ich bin auch früher schon sür die Wahl eingetreten. Aber soweit er staatlicher Aussichtsbeamter ist, können Sie ihn un möglich wählen lassen, denn Sie können doch unmöglich einen Aufsichtsbeamten von den zu Beaufsichtigenden wählen lassen, sondern der muß natürlich — das ist auch im demokratischen und republikanischen Staate nicht anders — ernannt werden von der Stelle, die der Volks kammer für die Aufsicht verantwortlich ist, das ist vom Herrn Minister des Innern.
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