Suche löschen...
Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
23. Sitzung. Montag, den 7. April 1919. tAbgcordnetcr Lipinski.) und der Wählbarkeit ausspricht. So liegen die Dinge rechtlich. Praktisch ist der Landtag bereits zu einem gesetzgebe rischen Akt geschritten, indem er am 20. Februar ver gangenen Jahres einen Antrag des Abgeordneten Seger behandelt hat, der verlangte, daß eine Revision des 8 44 s und des 8 65 Absatz 2 der Revidierten Städteordnung vorgenvmmen werden sollte. Der Antrag ist damals in der Deputation verhandelt worden, und die Deputation hat am 22. April folgende Formulierung vorgeschlagen: der ß 44 unter s der Revidierten Städteordnung vom 24. April 1873 (Gesetz- und Verordnungs blatt S. 295) erhält folgende Fassung: ,,s) gegen die wegen eines Verbrechens oder Ver gehens, wegen dessen auf Verlust der bürger lichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähig keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkannt werden kann oder muß, die Voruntersuchung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens be- fchlosfen ist, ingleichen derjenigen, die sich zur Zeit der Wahl in Unterfuchungs- oder Straf- Haft befinden oder zwangsweise in einer ösfent- lichenArbeitsanstaltuntergebrachtwordensind." Und 8 65 Absatz 2 der Revidierten Städteordnung sollte folgende Fassung erhalten: „Tritt während der Amtsdauer des Gewählten eine vorläufige Enthebung (Suspension) von öffentlichen Ämtern oder der Fall ein, daß gegen ihn wegen eines der in 8 44s bezeichneten Ver brechen oder Vergehen die Untersuchung oder Voruntersuchung oder das Hauptverfahren eröffnet oder richterlicher Haftbefehl erlassen worden ist, oder daß er eine Freiheitsstrafe für eine Tat verbüßt, wegen deren er nicht schon des Amts verlustig ist (8 44 s), so ruht die Ausübung des Amtes während der Dauer der vorläufigen Ent hebung (Suspension) oder bis nach Beendigung des Strafverfahrens oder der Strafhaft." Diesem Antrag der Deputation hat der Landtag am 24. April einstimmig zugestimmt. Dieser Beschluß ist nur deshalb nicht Gesetz geworden, weil inzwischen der Landtag vertagt wurde und die Erste Ständekammer zu dem Beschluß der Zweiten Kammer nicht Stellung ge nommen hat. So ist es gekommen, daß diese Materie unerledigt geblieben ist. Der Berichterstatter, Herr Ab geordneter Heldt, wies damals darauf hin, daß die bloße Denunziation genügt habe, um einen verdienten Stadt verordneten — es war damals kein Sozialdemokrat — um sein Stadtverordnetenmandat zu bringen. Einer solchen Böswilligkeit gegenüber war der Betreffende machtlos. Wenn also damals schon versucht worden ist, die Materie zu regeln, so konnte für uns nur die Frage (1 Abonnelnmt.) 843 fein, ob heute noch die Form, die damals vom Landtag tl! beschlossen wurde, genügt oder nicht. Wir sind zu der Ausfassung gekommen, daß sie nicht genügt. Deshalb haben wir uns darauf beschränkt, eine Unterscheidung zu machen zwischen politischem Vergehen oder gewöhnlicher Strafhandlung. Herr Abgeordneter Blüher hat gemeint, das sei außerordentlich schwer, eine Unterscheidung zu treffen, was ein politisches Vergehen sei oder nicht, und er hat auf die angebliche Erpressung von 400000 Bk. in Leipzig exemplifiziert und gesagt, daß dies keine politische Handlung darstelle. Ich meine, die Unterscheidung, was eine politische Handlung ist oder was nur eine gemeine Verletzung des Strafrechts darstellt, dürfte nicht schwer fallen. Denn darüber dürste kein Zweifel fein, daß die Anwendung des Erprcsfungsparagraphen als ein politisches Ausnahmerecht gerade gegen die Arbeiterschaft angesehen worden ist. Ich erinnere daran, daß, als Arbeiterbeauf tragte dem Unternehmer mitteilten, daß, wenn er die Forderungen der Arbeiter nicht bewillige, dann die Arbeiter in den Streik eintreten würden, dies als Er pressung angesehen worden ist und die Arbeiter, die diese Vermittlung übernommen hatten, mit mehrmonatlichen Gefängnisstrafen bedacht worden sind. Darüber war in der Öffentlichkeit selbst in der bürgerlichen Presse gar kein Zweifel, daß die Anwendung des Erpressungspara- graphen in diesem Falle durchaus aus politischen Gründen und nicht aus strafrechtlichen Gründen erfolgt war. Die Unterscheidung, was eine politische Straftat oder eine ge wöhnliche Straftat ist, ist außerordentlich leicht festzustellen, wenn man sich vergegenwärtigt, daß politisäw Vergehen nicht aus ehrloser Gesinnung begangen werden, sondern Ausfluß der politischen Überzeugung sind. Wenn man von diesen Voraussetzungen ausgeht, dann wird die Unterscheidung, was politisch oder nicht politisch ist, außerordentlich leicht zu treffen sein. Es ist vollständig unmöglich, eine politische Handlung auf gleiche Stufe zu stellen mit anderen, ehrlosen Strafhandlungen, etwa Einbruch, Diebstahl oder fonst dergleichen. Nun hat der Herr Vorredner gesagt, das sei eine lex Scheib usw. Wir bestreiten gar nicht, daß wir aus den Leipziger Verhältnissen den Anlaß gefunden haben, den Antrag einzubringen; aber deshalb ist es auch notwendig, auf die Verhältnisse, die zur Stellung des Antrages ge führt haben, des näheren eiuzugehen. Wie lagen denn die Dinge? Ter A.- und S.-Rat ist in Leipzig gebildet worden, und die städtische Behörde, die Kreishauptmannschaft und die Amtshauptmannschast hat erkannt, sich den Anordnungen des A.- und S.-Rates zu unterwerfen. Der Rat hat sich die Beaufsichtigung durch den A.- und S.-Nat gesallen lassen und hat durch 122
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder