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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
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842 28. Sitzung Montag, den 7. April 1919. (2lbgeordnetcr LipinSkt.) Reihe solcher Fälle ansühren — die Mehrheit im Ge meindekollegium hat, durch dieses Einwirken der Stadt räte, auch dort, wo Ratskollegium und Gemeindekolle gium eine Körperschaft ist, doch die Arbeiterschaft in den Nachteil kommt. Es ist ja vorgekommen, daß das Rats kollegium die Beschlüsse des Stadtverordnetenkollegiums gar nicht achtet oder deren Beschlusse beiseite schiebt. Ein Fall, der in Leipzig sich zugetragen hat, ist be sonders charakteristisch. Während des Krieges ist dort die Wurstfabrikation zentral organisiert worden, weil nur dadurch die Möglichkeit bestand, eine richtige Verwertung der Produkte herbeiznführen. (Abg. Nitzschke sLeuhschst Sie waren aber nicht zu ge meßen!) Das wird auch nicht besser, wenn das Material nicht anders wird. (Sehr richtig! in der Mitte.) Nunmehr wurde verlangt, daß in Zukunft die Wurst fabrikanon wieder in die Werkstellen der einzelnen Meister verlegt werden soll, angeblich, um die vielen arbeits losen Fleischergesrllen zu beschäftigen. Ganz abgesehen davon, daß diese durch die Wurstfabrikation allein gar nicht befchästigt weiden können, und da der Herr Ab geordnete Nitzschke noch eingeworsen hat, daß die Wurst dann schlechter ist, so erinnere ich an den Ausspruch des Abgeordneten Erzberger, den er vor 20 Jahren getan hat, nachdem er die amerikanische Wurstfabrikation besichtigt hatte. Er hat erklärt: „Bei Weichwurst ist der Inhalt Vertrauensfache." Dieser Zweifel an die Vertrauens würdigkeit der Wurst wird noch gesteigert, wenn ine Wurstfabrikation ohne öffentliche Kontrolle vorgenommen wird. Das Stadtverordnetenkollegium hat nun entschieden, daß die zentrale Wurstfabrikation beibchalten werden soll. Der Rat der Stadt hat sich aber gar nicht an den Be schluß gekehrt, sondern hat einfach diese Zentralfabrikation aufgehoben und die Wurstfabrikation den Fleischermeistern zugewiesen. Interessant dabei ist, daß das Wirtschafts ministerium noch die Handhabe dazu geboten hat, daß der Rat so vorgehen konnte. (Sehr richtig! links.) Nun hat Herr Abgeordneter Blüher gefordert, daß die Vorlage vor der Beratung im Ausschuß dem Vor stand des Sächsischen Gemrindetages zur Begutachtung vor gelegt werden möge. (Sehr richtig! rechts.) Dieser Verlangen kommt jedesmal dann, wenn eine ge- <6, setzgeberische Aktion vorgenommen wird. Es ist gekommen bei Erlaß des Gemeindewahlgesetzes, es ist gekommen, al- die Vorlage vom 13. Januar ausgearbeitet worden ist. Damals ist der Vorstand des Gemeindetages gehört worden und seinen Bedenken ist es ja zuzuschreiben, daß der Gesetzentwurf damals nicht verabfchiedet werden konnte, sondern erst heute verhandelt werden kann. Eine noch malige Befragung des Vorstandes des Gemeindetages würde nur bedeuten, daß die ganze Vorlage in ihrer Er ledigung verich'ep t würde. Eine solche Verschleppung möchte ich nicht mitmachen, und deshalb würde ich cs für richtiger halten, das Gesetz so schnell als möglich zu verabschieden. Nach diesen allgemeinen Darlegungen möchte ich mich zu dem Anträge Nr. 77 wenden. Der Herr Abgeordnete Blüher hat gemeint, der Antrag fei übeiflüssig, weil durch das Wahlgesetz vom 28. November das allgemeine Wahlrecht eingeführt worden ist und alle Einschränkungen süc die Wählbarkeit in Wegfall gekommen sind. Der Ausfassung waren auch die sozialdemokratischen Vertreter im Leipziger Stadtverordnetenkollegium, aber der Stadt- rai war anderer Ausfassung und das Ministerium hat diese Auffassung bestätigt. Das Ministerium hat also angevrduet, daß die Suspensation nach ZK 44 und 65 der Revidierten Städteordnung stattfinden solle. Wenn also eine Unklarheit bestanden hat und eine falsche Rechtsfolge aus dem Wahlgesetz gezogen worden ist, so haben nicht wir, die Unabhängige Partei, reaktionär gehandelt, sondern das Ministerium mit dem Rate der Stadt Leipzig. Der Z 44 der Revidierten Städteorduung besagt nun, daß ein Gemeindeocrtreter, gegen den eine Untersuchung eingeleitet worden ist, aus dem Amte zu scheiden hat, und daß nach der anderen Auffassung sein Mandat zu ruhen hat. Nach Z 65 soll er aber aus dem Amte aus- scheidcn. Nun sieht das Strafgesetzbuch in den ZZ 31 bis 34 ja die Rechtsfolgen von Verurteilungen vor, und zwar bestimmt der Z 31 des Strafgesetzbuches, daß bei Zuchthausstrafen die Ehrenrechte aberkannt werden, und wenn die Ehrenrechte aberkannt werden, dann auch alle Rechte der Ausübung öffentlicher Ämter fallen. Z 32 sieht eine Milderung vor. Er sagt, daß bei Erkennung von Todes- oder Zuchthausstrafen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Es liegt also kein Zwang vor, sondern steht in dem Ermessen der Gerichte, ob die Ehrenrechte aberkannt werden sollen. Z 33 des Strafgesetzbuches stellt dann fest, daß bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte der dauernde Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte eintritt, während tz 34 Zch. 4 auch das Ruhenlassen des Wahlrechts
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