Suche löschen...
Sächsisches Kirchenblatt
- Bandzählung
- 74.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.L.0047
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1795123125-192400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1795123125-19240000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1795123125-19240000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Bemerkung
- unvollständig: Heft 32 (Seiten 205 - 212) fehlt; Paginierfehler: letzten beiden Seiten fälschlich als S. 267/268 statt 367/368 gezählt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51, 19.12.1924
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftSächsisches Kirchenblatt
- BandBand 74.1924 -
- AusgabeNr. 1/2, 11.01.1924 1 2
- AusgabeNr. 3/4, 18.01.1924 9 10
- AusgabeNr. 5/6, 15.02.1924 17 18
- AusgabeNr. 7/8, 29.02.1924 33 34
- AusgabeNr. 9/10, 14.03.1924 41 42
- AusgabeNr. 11/13, 28.03.1924 49 50
- AusgabeNr. 14, 04.04.1924 61 62
- AusgabeNr. 15, 11.04.1924 69 70
- AusgabeNr. 16, 18.04.1924 77 78
- AusgabeNr. 17, 25.04.1924 85 86
- AusgabeNr. 18, 02.05.1924 93 94
- AusgabeNr. 19, 09.05.1924 101 102
- AusgabeNr. 20, 16.05.1924 109 110
- AusgabeNr. 21, 23.05.1924 117 118
- AusgabeNr. 22, 30.05.1924 125 126
- AusgabeNr. 23, 06.06.1924 133 134
- AusgabeNr. 24, 13.06.1924 141 142
- AusgabeNr. 25, 20.06.1924 149 150
- AusgabeNr. 26, 27.06.1924 157 158
- AusgabeNr. 27, 04.07.1924 165 166
- AusgabeNr. 28, 11.07.1924 173 174
- AusgabeNr. 29, 18.07.1924 181 182
- AusgabeNr. 30, 25.07.1924 189 190
- AusgabeNr. 31, 01.08.1924 197 198
- AusgabeNr. 33, 15.08.1924 213 214
- AusgabeNr. 34, 22.08.1924 221 222
- AusgabeNr. 35/36, 05.09.1924 229 230
- AusgabeNr. 37, 12.09.1924 237 238
- AusgabeNr. 38, 19.09.1924 245 246
- AusgabeNr. 39, 26.09.1924 253 254
- AusgabeNr. 40, 03.10.1924 265 266
- AusgabeNr. 41, 10.10.1924 273 274
- AusgabeNr. 42/43, 24.10.1924 281 282
- AusgabeNr. 44, 31.10.1924 297 298
- AusgabeNr. 45, 07.11.1924 305 306
- AusgabeNr. 46, 14.11.1924 313 314
- AusgabeNr. 47, 21.11.1924 321 322
- AusgabeNr. 48, 28.11.1924 329 330
- AusgabeNr. 49, 05.12.1924 337 338
- AusgabeNr. 50, 12.12.1924 345 346
- AusgabeNr. 51, 19.12.1924 353 354
- AusgabeNr. 52, 26.12.1924 361 362
- BandBand 74.1924 -
- Titel
- Sächsisches Kirchenblatt
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ZMWesZlrchMM Vie Wahrheit in Liebe! Vie Liebe in Wahrheit! iy. vermber i-r- Kr. §i - 74. Jahrgang Vena« unÄ Hurlielerung- Nerrnk,! Monatr-Nenigrpr«!,, so Plennis« Erne „wrederkommende" Rirche? Unter der Ueberschrift „Die wiederkommende Kirche" setzt sich Pastor Müller-Röcknitz im Rahmen einer Darstellung hochkirchlicher Bestrebungen mit meiner Schrift „Die kommende Kirche" (2. Auf lage. Ungelenk, Dresden 24) auseinander. Auch hier geht es nicht ganz ohne Mißverständnisse ab, die vermeidbar gewesen wären. So, wenn etwa behauptet wird, es werde „die als missionarischer Stoß trupp gepriesene Vereinsgemeinde als „die kommende Kirche auf gezogen", obwohl ich doch deutlich genug ausgesprochen habe: „Auch ein christlicher Verein junger Männer, der seine eigenen Abendmahls feiern hält und sich vielleicht durch einen Familienkreis ergänzt, ist damit noch längst nicht Gemeinde im neutestamentlichen Sinne des Wortes" und so fort. Ernster zu nehmen ist dagegen das Kirchenideal, das Müller im Gegensatz zu dem meinigen herausarbeitet. Es gipfelt in Sätzen wie etwa dem: „Das moderne vereinsmäßige Kirchekonstruieren nach dem Gemeindeprinzip geht ins Blaue, wenn wir den festen Boden der Kirche als Anstalt und Stiftung verlassen", oder in dem anderen: „Vor allem ist mir nichts gewisser, als daß die Kirche nur als die den verschiedenen Schichten und Ständen gleich objektiv gegen überstehende Anstalt und Stiftung in den herrschenden und mehr noch kommenden wirtschaftlichen Strudeln sich behaupten und ent- falten wird". Die Kirche lediglich als „Anstalt" — das ist römischer Katho lizismus. Die Augsburgische Konfession sagt doch wirklich klar genug, was die Kirche sei, nämlich „die Versammlung aller Gläubigen, bei welchem das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakramente laut des Evangelii gereicht werden." Oder man lasse es sich von Wilhelm Walthers neuem „Lehrbuch der Symbolik" sagen (S. 68): „Wenn ein Protestant nach einer Definition der Kirche sucht, so möchte er bestimmen, von wem diese Gemeinschaft gebildet wird. Der genuin denkende Katholik dagegen geht nicht von den Gliedern der Kirche aus, sondern er sieht die Kirche als vor den Einzelnen existie rend an. Wohl mag er die alte Definition beibehalten: Leolesiu ost oonKrsKatio tiäslium (Oatü. rom. I, 10 nach Thomas). Aber primär ist ihm die Kirche nicht eine „Gemeinschaft oder Vereinigung" oder „Gesellschaft", sondern eine Institution, an der man teilhaben kann. Auf die Frage: „Wie hat Christus die Kirche gestiftet?" erwartet ein Protestant etwa die Antwort: Indem er seine Jünger zum Glauben an ihn führte, oder: Indem er seinen Jüngern den Heiligen Geist ver lieh. Der Paderborner Katechismus dagegen antwortet: „Indem er aus seinen Jüngern die zwölf Apostel auserwählte, ihnen seine drei fache Gewalt (das Lehramt, Priesteramt und Hirtcnamt) anvcrtraute und den Heiligen Petrus zu ihrem sichtbaren Oberhaupte machte." (Pad. Fr. 172). Oder wenn Willers davon redet, daß „die Bekenner der christlichen Religion bestimmt waren zu einer Gesellschaft (Kirche) vereinigt zu werden", so fügt er hinzu, „seinen Willen, die Kirche zu stiften, und zwar durch Gründung einer Autorität, habe Christus kund getan, als er zu Simon Petrus sprach: „Du bist Petrus und auf diesen Felsen will ich meine Kirche bauen". „Tatsächlich wurde die Autorität gegeben und damit die Kirche gestiitet, als der Heiland zu Petrus sprach: „Weide meine Lämmer, weide meine Schafe!" (Will. 81, 83 f). Die Kirche ist alfo eigentlich die Institution einer Autorität oder des autoritativen Amtes. Wenn man daher die alte Definition forlsührt: „Die Kirche ist die sichtbare Gemeinschaft aller rechtgläubigen Christen auf Erden", so darf man sich damit nicht begnügen, sondern muß fortfahren: „unter einem gemeinsamen Oberhaupt, dem römischen Papste, und den mit ihm vereinigten Bischöfen" (Pad. Fr. 184). Daß er auf katholischen Wegen geht, ist sich Müller-Röcknitz auch selbst klar bewußt. Er schreibt: „Zum Schlüsse gilt es, un- 35Z umwunden einzugestehen, daß die hochkirchliche Bewegung und ebenso diese ihr gewidmete Besprechung sich der katholischen Grundposition sehr weit nähert." Ja, das tun Müllers Ausführungen — über die in so vielen Farben schillernde hochkirchliche Bewegung will ich hier nicht urteilen — allerdings! Dann bleibt als Verdienst von Müllers Ausführungen immerhin dies, daß er wieder einmal klar herausgestellt hat, daß aus der gegenwärtigen Krisis unserer Volks kirchen nur ein Entweder-Oder herausführt: Entweder ein Zurück zum Katholizismus Roms, der sich in der Tat heute als „die wiederkommende Kirche" ansieht, oder ein Vorwärts zu einer neuen Struktur unserer volkskirchlichsn Gemeinden, die in manchem Stück eine Hinkehr zu neutestamentlichen Linien bedeutet. l-ie. E. Stange, Leipzig. Urchlttnren der positiven volkskirchlichen Vereinigung zu einem neuen Pfarrbesetzungsgesetze. I. a. Die Veränderung in der Zuständigkeit und Zusammensetzung der kommunalen Körperschaften erfordert Aufhebung ihres Kollatur- rechtes, auch insoweit es dinglich begründet ist. b. Das Kollaturrecht von Privatpersonen, soweit es dinglichen Lrfpru»g» ist, Gegengewicht gegen einseitige Richtungen im Kirchenregiment und in den Kirchgemeindevertretungen beizube halten, aber zu einer rein kirchlichen Berechtigung umzugestalten und daher zu beschränken auf natürliche Personen, 1. deren Familien oder die selbst das Patronatrecht bereits eine gewisse Reihe von Jahren besessen haben, bei denen die Voraussetzungen des Z 30 der Kirchgemeindeordnung zutreffen, und die vor versammelter Gemeinde ein dem Versprechen in Z 15 Abs. 4 der Kirchenverfassung vom 29. 2. 1922 nach gebildetes Gelöbnis ablegen, oder 2. denen es vom Landeskirchenausschusse auf Antrag oder nach Gehör des Kirchenvorstandes in Anerkennung hervorragender Verdienste um die Gemeinde oder die Landeskirche für ihre Person verliehen worden ist. e. Das landeskirchliche Patronat ist mit Rücksicht auf Abschnitt II und III aufzuheben. II. Das Interesse der Landeskirche, das allen anderen Rücksichten vorgehen muß, sowie das vieler Gemeinden und zahlreicher Geist lichen erfordert Einführung der Versetzbarkeit der Geistlichen im Wege freier Berufung durch das Landeskonsistorium. a. Sie müssen im Disziplinarverfahren in den einstweiligen Ruhestand (Wartegeld), aber außerdem d. nach Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Angabe beson derer Gründe in den endgültigen Ruhestand versetzt werden können. Ferner aber ist es erforderlich, daß sie e. in ein anderes Amt berufen werden können, 1. auf Grund eines Disziplinarverfahrens, 2. auf eigenen Antrag nach mindestens fünfjähriger Tätigkeit in demselben Amte, oder sonst aus wichtigen Gründen, 3. ebenfalls aus wichtigen Gründen auf Antrag des Kirchen vorstandes nach mindestens fünfjähriger Tätigkeit in der Ge meinde, wenn diese sich bereit erklärt, die Umzugskosten nach 354
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder