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Sächsisches Kirchenblatt
- Bandzählung
- 74.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.L.0047
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1795123125-192400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1795123125-19240000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1795123125-19240000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Bemerkung
- unvollständig: Heft 32 (Seiten 205 - 212) fehlt; Paginierfehler: letzten beiden Seiten fälschlich als S. 267/268 statt 367/368 gezählt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15, 11.04.1924
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftSächsisches Kirchenblatt
- BandBand 74.1924 -
- AusgabeNr. 1/2, 11.01.1924 1 2
- AusgabeNr. 3/4, 18.01.1924 9 10
- AusgabeNr. 5/6, 15.02.1924 17 18
- AusgabeNr. 7/8, 29.02.1924 33 34
- AusgabeNr. 9/10, 14.03.1924 41 42
- AusgabeNr. 11/13, 28.03.1924 49 50
- AusgabeNr. 14, 04.04.1924 61 62
- AusgabeNr. 15, 11.04.1924 69 70
- AusgabeNr. 16, 18.04.1924 77 78
- AusgabeNr. 17, 25.04.1924 85 86
- AusgabeNr. 18, 02.05.1924 93 94
- AusgabeNr. 19, 09.05.1924 101 102
- AusgabeNr. 20, 16.05.1924 109 110
- AusgabeNr. 21, 23.05.1924 117 118
- AusgabeNr. 22, 30.05.1924 125 126
- AusgabeNr. 23, 06.06.1924 133 134
- AusgabeNr. 24, 13.06.1924 141 142
- AusgabeNr. 25, 20.06.1924 149 150
- AusgabeNr. 26, 27.06.1924 157 158
- AusgabeNr. 27, 04.07.1924 165 166
- AusgabeNr. 28, 11.07.1924 173 174
- AusgabeNr. 29, 18.07.1924 181 182
- AusgabeNr. 30, 25.07.1924 189 190
- AusgabeNr. 31, 01.08.1924 197 198
- AusgabeNr. 33, 15.08.1924 213 214
- AusgabeNr. 34, 22.08.1924 221 222
- AusgabeNr. 35/36, 05.09.1924 229 230
- AusgabeNr. 37, 12.09.1924 237 238
- AusgabeNr. 38, 19.09.1924 245 246
- AusgabeNr. 39, 26.09.1924 253 254
- AusgabeNr. 40, 03.10.1924 265 266
- AusgabeNr. 41, 10.10.1924 273 274
- AusgabeNr. 42/43, 24.10.1924 281 282
- AusgabeNr. 44, 31.10.1924 297 298
- AusgabeNr. 45, 07.11.1924 305 306
- AusgabeNr. 46, 14.11.1924 313 314
- AusgabeNr. 47, 21.11.1924 321 322
- AusgabeNr. 48, 28.11.1924 329 330
- AusgabeNr. 49, 05.12.1924 337 338
- AusgabeNr. 50, 12.12.1924 345 346
- AusgabeNr. 51, 19.12.1924 353 354
- AusgabeNr. 52, 26.12.1924 361 362
- BandBand 74.1924 -
- Titel
- Sächsisches Kirchenblatt
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ZächWesZirchmblall Vie Wahrheit in Liedei Vie Liebe in Wahrheit! ». April >yr4 Nr. is - 74. Jahrgang verlsg »L N»,Herein»« - Heni»»t Mo«st,-8e,>«,i>eel,i so Me»»l,« Mr Aufhebung des Prwatpatronatsrechls- In den vormals chursächsischen Landen bestand das Privat- patronatsrecht in gewissen Aufsichts- und Ehrenrechten und in dem Rechte der Stellenbesetzung. (Lotichius, Kirchenwesen im Kgr. Sachsen, Dresden 1914. S. 26). Nach der K.G.O. vom 2. März 1921, 8 37, besteht es nur noch aus dem Rechte auf Teilnahme an den Verhandlungen der Kirchgemeindevertretung und des Kirchenvorstands, jedoch ohne Stimmrecht, auf eine gewisse Mit wirkung bei der Verwaltung des Kirchenvermögens, auf Gehör in gewissen wichtigeren Angelegenheiten, endlich auf Vorschlag dreier Bewerber bei der Besetzung geistlicher Stellen, soweit nicht dem Landeskonsistorium das Recht der Besetzung zusteht. Oblasten waren mit dem Privatpatronate in Sachsen niemals verbunden. Insbesondere besteht nicht, wie in den altpreußischen Provinzen, die Baulast des Kirchenpatrons. Das Privatpatronat stand öffentlich rechtlichen Körperschaften, insbesondere Stadträten als solchen, zu und es war weiter mit dem Besitze mancher Rittergüter verbunden. Soweit Patronatsrittergüter im Besitze von Städten waren, stand das Patronatsrecht der Stadtgemeinde zu. Da die Gemeindeordnung vom 1. August 1923, tz 73 die Stadträte als solche beseitigt hat, ist laut VB. vom 20. März 1924 (Konsistorialblatt S. 23) das Patronatsrecht der Stadträte als solcher, soweit es nicht auf dem Besitze von Patronatsrittergütern beruht, auf das Landeskonsistorium übergegangen. Im übrigen besteht das Privatpatronatsrecht der öffentlich rechtlichen Körperschaften und der Rittergutsbesitzer im Amfange der K.G.O. §37 noch fort. Seiner Aufhebung steht nach der Reichsversassung kein Hinder nis entgegen. Da das Privatpatronat kein Vermögensrecht ist, schlägt der Cigentumsschutz des Art. 153 KV. nicht ein. Die Nationalversammlung hat die Entschließung über dessen Auf hebung ausdrücklich der Landesgesetzgebung überlassen (Drucksachen der R.V. Bd. 238, S. 1164 ff.). Dagegen würde es gegen Art. 153 der KV. verstoßen, wenn man den sächsischen Privatpatronen Oblasten, insbesondere die Vaulast aufbürden wollte, denn dadurch würden die Patronatsgüter mindestens teilweise enteignet. Die Kosten eines Kirchenneubaus würden den heutigen Wert des vielfach kleinen Patronatsrittergutes unter Umständen sogar übersteigen. Den Patronen könnte nach Art. 153 Absatz 2 der RV. die Klage auf Schadenersatz nicht abgesprochen werden. Gar mancher Privatpatron hat seines Patronatsrechts in vor- bildlicher Weise gewaltet. Gar mancher hat, als in glaubens- armer Zeit das Kirchenregiment versagte, seinen Gemeinden das lautere Evangelium gewahrt. Andere Privatpatrone haben ihre Pflichten gegen die Kirche gröblich vernachlässigt. Von religions losen oder religionsfeindlichen Gemeinderäten und Privat- Personen läßt sich die sachgemäße Verwaltung des Patronats rechts nicht erwarten. Deshalb wird bei der Trennung von Staat und Kirche, die Art. 137 der KV. grundsätzlich bereits vollzogen hat, zweckmäßig das Privatpatronat beseitigt werden. Für Galvanisierung seiner kümmerlichen Reste neue Organi sationen auszuklügeln, wäre verlorene Liebesmühl Man soll sich darauf beschränken, das Vorschlagsrecht der Privatpatronen auf das Landeskonsistorium überzuleiten. Dieses kann die sach lichen und persönlichen Gesichtspunkte, die bei der Stellenbesetzung in Betracht kommen, immer noch am besten in ihrer Gesamtheit überblicken. Das Wahlrecht der Gemeinden noch mehr einzu schränken, als dies bisher schon der Fall ist, sollte man Bedenken tragen. Der Geistliche ist für die Gemeinde da. Diese muß dasÄr um des kirchlichen Lebenswillen befähigt sein, ihr nicht zu sagend« Bewerber durch ihre geordneten Vertreter abzulehnen. Für Beschwerden von Geistlichen und Gemeinden über das Ver fahren des Konsistoriums bei der Stellenbesetzung könnte, wenn es durchaus für nötig gehalten wird, ein Synodalausschuß vor gesehen werden, zumal da der Synode ohne Grund nicht verwehrt werden kann, sich solcher Beschwerden anzunehmen. vr. Anger, Geh. Iustizrat. Vernichtung lebensunwerten Lebens. Hierüber lesen wir bei Schneider, Kirchliches Jahrbuch für die ev. Landeskirche Deutschlands 1923 S. 158 f. „Da man die Zahl der Anormalen im heutigen Deutschland auf eine volle Million schätzt und auf den Lebensunterhalt eines Menschen jetzt jährlich eine halbe Million rechnen muß, so bedeuten diese Un glücklichen für die Allgemeinheit eine Iahresausgabe von 500 Milliarden, eine Summe, die bei der Verarmung des deutschen Volkes immer schwerer aufzubringen ist. Cs ist kein Wunder, wenn angesichts dieser Notlage manche auf den Gedanken kommen, ob es nicht besser sei, die bei vielen aussichtslosen Leiden durch Anwendung eines schmerzlosen Giftes zu beendigen. Dadurch würde nicht nur eine bedeutende Ersparnis erzielt und eine große Summe für die Förderung der gesunden Menschen freigemacht werden, sondern man sparte auch an wertvollen Arbeitskräften, die bisher, ohne sichtlichen Rutzen zu schaffen, durch die Anor malenfürsorge gebunden waren. Bereits im Jahrgang 1921 war auf eine in diesem Sinne abgefaßte Schrift der Professoren Din ding und Hoche, betitelt „Die Freigabe der Vernichtung lebens unwerten Lebens"') hingewiesen worden, die mit bestechenden Gründen für den Freitod Propaganda machte. Noch eindringlicher tritt dafür die Schrift des vr. Heinrich Hoffmann „Tod dem Tode, aus den Erinnerungen Ahasvers"-) ein, die ein Land „Neuvita- lien" konstruiert und staatliche Sterbeämter eingerichtet wissen will, die über das Recht des Fortlebens und die Lebensvernich tung entscheiden sollen. Auch hier spricht eine glänzende Beweis- führung für die Zweckmäßigkeit der Sache. Zu diesen Vorstößen ist neuerdings der sorgsam ausgearbeitete Gesetzentwurf des Lieg- nitzer Stadtrates Borchardt getreten, der, in der deutschen Straf rechtszeitung 1922, S. 206 veröffentlicht, fordert, daß die Tötung minderwertiger Menschen straflos sein soll, wenn sie unter Be achtung bestimmter gesetzlicher Vorschriften erfolgt. Antragsbe- rechtigt sind die gesetzlichen Vertreter, die Eltern, Geschwister und der für die Kosten aufkommende Armenverband des Erkrankten. Der gesetzliche Vertreter kann dem Antrag der Eltern und Ge schwister widersprechen, nicht aber diese ihm. Antragsempfänger ist das Vormundsschaftsgericht, das zunächst den behandelnden Arzt anzuhören hat. Äußert sich dieser zustimmend, so geht der Antrag an den Freigabeausschuß, der aus einem Senatspräsidenten, einem Oberlandesgerichtsrat und drei von der medizinischen Fa kultät bestimmten Fachärzten besteht. Der Ausschuß muß den Er krankten in Augenschein nehmen, Zeugen anhören und sonstige Ermittelungen anstellen. Er verhandelt und entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung. Der Tötungsbeschluß ist gültig, wenn mehr als drei Stimmen dafür sprechen. Der Auftrag zur Tötung wird dem Kreisarzt übergeben, der verpflichtet ist, sie auf Verlangen des Antragstellers zu vollziehen. Der Vollzug erfolgt im Beisein eines Richters und eines Gerichtschreibers. Zu dieser Vorlage sagt Oberreichsanwalt vr. Cbermaier in der medizinischen Wochenschrift Nr. 49 vom 8.12. 22: „Dem Verfasser ist Dank zu wissen, daß er sich bemüht hat, den Gedanken der Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens in Gesehesparagraphen zu formulieren. Daß er dadurch sympathischer wird, möchte ich nicht behaupten. Cs soll nicht auf die Bedenken im einzeln eingegangen ') Leipzig, Felix Meiner. ') Magdeburg, Lreutzsche Buchhandlung. 69 70
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