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Sächsisches Kirchenblatt
- Bandzählung
- 74.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.L.0047
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1795123125-192400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1795123125-19240000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1795123125-19240000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Bemerkung
- unvollständig: Heft 32 (Seiten 205 - 212) fehlt; Paginierfehler: letzten beiden Seiten fälschlich als S. 267/268 statt 367/368 gezählt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18, 02.05.1924
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftSächsisches Kirchenblatt
- BandBand 74.1924 -
- AusgabeNr. 1/2, 11.01.1924 1 2
- AusgabeNr. 3/4, 18.01.1924 9 10
- AusgabeNr. 5/6, 15.02.1924 17 18
- AusgabeNr. 7/8, 29.02.1924 33 34
- AusgabeNr. 9/10, 14.03.1924 41 42
- AusgabeNr. 11/13, 28.03.1924 49 50
- AusgabeNr. 14, 04.04.1924 61 62
- AusgabeNr. 15, 11.04.1924 69 70
- AusgabeNr. 16, 18.04.1924 77 78
- AusgabeNr. 17, 25.04.1924 85 86
- AusgabeNr. 18, 02.05.1924 93 94
- AusgabeNr. 19, 09.05.1924 101 102
- AusgabeNr. 20, 16.05.1924 109 110
- AusgabeNr. 21, 23.05.1924 117 118
- AusgabeNr. 22, 30.05.1924 125 126
- AusgabeNr. 23, 06.06.1924 133 134
- AusgabeNr. 24, 13.06.1924 141 142
- AusgabeNr. 25, 20.06.1924 149 150
- AusgabeNr. 26, 27.06.1924 157 158
- AusgabeNr. 27, 04.07.1924 165 166
- AusgabeNr. 28, 11.07.1924 173 174
- AusgabeNr. 29, 18.07.1924 181 182
- AusgabeNr. 30, 25.07.1924 189 190
- AusgabeNr. 31, 01.08.1924 197 198
- AusgabeNr. 33, 15.08.1924 213 214
- AusgabeNr. 34, 22.08.1924 221 222
- AusgabeNr. 35/36, 05.09.1924 229 230
- AusgabeNr. 37, 12.09.1924 237 238
- AusgabeNr. 38, 19.09.1924 245 246
- AusgabeNr. 39, 26.09.1924 253 254
- AusgabeNr. 40, 03.10.1924 265 266
- AusgabeNr. 41, 10.10.1924 273 274
- AusgabeNr. 42/43, 24.10.1924 281 282
- AusgabeNr. 44, 31.10.1924 297 298
- AusgabeNr. 45, 07.11.1924 305 306
- AusgabeNr. 46, 14.11.1924 313 314
- AusgabeNr. 47, 21.11.1924 321 322
- AusgabeNr. 48, 28.11.1924 329 330
- AusgabeNr. 49, 05.12.1924 337 338
- AusgabeNr. 50, 12.12.1924 345 346
- AusgabeNr. 51, 19.12.1924 353 354
- AusgabeNr. 52, 26.12.1924 361 362
- BandBand 74.1924 -
- Titel
- Sächsisches Kirchenblatt
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Vie Wahrheit in Liede! Vie Liebe in Wahrheit! Nk. ir - 74. üadrgang r. Mai i-ra v«n«« Nerr,»,» M«»»«, ve,»,,pi-ei«> so?««,»,« ZWMsZirchmblM ZUM Pfarrwahlgefehe. Von Oberkirchenrat Jentsch-Chemnitz. Bei dem Pfarrwahlgesetz handelt es sich um die Rechte und Interessen a) der Kollatoren, d) des Kirchenregimentes, e) der Gemeinden, ä) der Geistlichen. Diese Rechte und Interessen müssen, wie dies im jetzt zu Recht bestehenden Besetzungsoerfahren der Fall ist, gewahrt bleiben. I. Das Patronat ist a) ein Schutz- d) ein Aufsichtsrecht über eine Kirche und die mit ihr verbundenen geistlichen Stellen. Das Patronatsrecht ist ursprünglich ein weltliches Recht mit kirchlichen Funktionen. Es ist dinglich oder behördlich. Das Landesherrliche Patronat beruht teils aus den Säku larisationen der Reformationszeit teils auf dem Summepiskopate des Landesherrn. Das kommunale Patronat, soweit es nicht auf Stiftungen (dinglich) beruht, ist auf die Ausübung der Rechte zurückzuführen, die der Landesherr an sich gebracht hatte als Ausfluß der Lan desherrlichen Episkopalgewalt. Diese ist mit der Revolution von 1918 erloschen, bez. auf das Kirchenregiment übergegangen. Die Rechte und Pflichten des Patrons bestehen s) in-der eur» beneLeii b) in der Kollatur. Die Patronatsrechte sind im Laufe der geschichtlichen Ent wicklung beschnitten. 1855 durch Entziehung der kirchenbehördlichen Befugnisse — 1868 durch Beschränkung der Kollatur auf Vor schlagsrecht für ständige geistliche Stellen — 1883 durch Ent ziehung der Schulkollatur — 1896 durch Devolutionsrecht auf jährlich zehn Stellen — 1898 durch Entziehung des Rechtes einzelner Personen — 1913 durch Entziehung des Rechtes An dersgläubiger. Gründe für völlige Aufhebung der Patronatsrechte, a) Äußere Gründe. Die politische Entwicklung seit der Revo lution von 1789 geht auf Aufhebung der Feudalrechte, auf Ein führung der Glaubensfreiheit, auf Volkssuveränität und schließ lich auf Trennung von Staat und Kirche. Die Revolution von 1918 zieht diese letzte Konsequenz. Aber auch das Volksempfinden, gerade selbst christlicher Kreise, nimmt Anstoß an der Verknüpfung kirchlicher Rechte mit dem Besitze. Der häufige Besitzwcchsel von alteingesessenen Familien auf Großindustrielle, Emporkömmlinge, Jagdliebhaber, Juden macht den Gutsherrn zum Arbeitgeber, den Knecht und Tage löhner zum Arbeitnehmer und löst so das patriarchalische Ver hältnis auf. Ist das Landesherrliche Patronat durch KGes. vom 15. April 1873 auf das Kirchenrcgiment übergegangen, so hat seit dem Umstürze von 1918 das kommunale Patronat alle Berechtigung verloren. b) Innere Gründe. Die den Kirchgemeinden durch die GKO gewährleistete weitestgehende Selbstverwaltung wird durch das Patronat gefährdet. Dazu kommt, daß einzelne Patrone und PatronatSkollegien das kirchliche Leben so geschädigt haben, daß schon 1859 und 1861 die Eisenacher Konferenz die Aufhebung SZ des Patronates aus kirchlichen Gründen erwogen hat. Endlich wird das soziale Empfinden dadurch verletzt, daß einzelne Per sonen lediglich um ihres Grundbesitzes willen eine bevorzugte Stellung in der Kirchgemeinde einnehmen und erhebliche kirchliche Vorrechte genießen. Am augenfälligsten ist jedoch das Mißverhältnis, das zwischen der Art und Zusammensetzung der kommunalen Körperschaften und den von ihnen wahrzunehmenden kirchlichen Rechten und Pflichten besteht. Nicht nur das kirchliche sondern auch das reli giöse Moment wird z. Z. von der Biehrzahl dieser Körperschaften verworfen, ja seit dem Umstürze von 1918 verfassungsmäßig ausgeschieden. Die Voraussetzungen, unter denen in der Refor- mationSzeit den Magistraten als kirchlichen Instanzen das Patro nat übertragen wurde, sind hinfällig geworden, seitdem die neueste Gesetzgebung von den Kommunalverwaltungen religiöse Neutrali- tät verlangt und den Religionsgesellschaften die von Staat und Kommune unabhängige Selbstverwaltung ausdrücklich zuspricht. Gerade in dem industriellorientierten Freistaate Sachsen haben sich die kirchenfeindlichen Grundsätze und Maßnahmen am stärksten in den kommunalen Verwaltungskörpern ausgcwirkt, so daß auch kir chenfreundliche Bürgermeister oder mit der Ausübung der Kolla- turrcchte beauftragte Stadträte den kirchenfeindlichen Majoritäten ihrer Kollegien gegenüber machtlos sind. Sie haben eS u. a. nicht hindern können, daß durch Steueramt, Standesamt, durch oft brutale Eingriffe in die kirchlichen Rechte auf Gottesäcker, Bestattungswesen, durch Beeinflussung der Hebammen und Heim bürginnen, durch Vorschubleistungen von KirchenauStritts-Anmel- dungen, durch unfreundliches Velsagen des Kredites der Städtischen Sparkassen u. a. m. den betr. Kirchgemeinden schwerer Schaden ent standen ist. Die am 1. April 1924 in Kraft getretene Gemeindeordnung, welche die Bürgermeister und Stadträte der letzten Selbständig keit beraubt und die Entscheidungen der Majorität der Gemeinde vertreter überträgt, macht es schlechterdings unmöglich, den städ tischen Kollegien die behördlichen und realen Patronats- und Kollaturrechte weiter zu belassen. Wenn neuerlich das Bestreben dieser Korperationen und einzelner sozialdemokratischer Führer in die Erscheinung getreten ist, die Kirche in ihre Gewalt zu bekommen, um nicht zu sagen, sie zu vergewaltigen, so wird eS unabweisbare Pflicht der Vertreter der Landeskirche und der Kirchgemeinden, mit aller Entschiedenheit sich dagegen zu wehren, daß diese im besten Falle kirchlich indifferenten, zumeist aber kirchenfeindlichen Korporationen bei einem der wichtigsten kirchlichen Akte, der Be stellung von Geistlichen, maßgebend mitzuwirken, ja irgend welchen bestimmenden Einfluß auf das kirchliche Wesen auSzuüben uud Vorrechte und kirchliche Ehrungen zu beanspruchen haben. Stellen sich in Preußen der Aufhebung des Patronates da durch erhebliche Schwierigkeiten entgegen, daß dort als Gegen gewicht gegen die Patronatsrechte die .ronatSpflichten, insbes. die den Patronen obliegende Baukostenbestreitung für kirchliche Gebäude erscheinen, so beruht das sächsische Patronat überwiegend auf Rechten, weniger auf Pflichten. Gleichwohl kann auf eine völlige Aufhebung der PatronatS- und Kollaturrechte nicht eingetreten iverden. 94
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