Suche löschen...
Sächsisches Kirchenblatt
- Bandzählung
- 74.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.L.0047
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1795123125-192400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1795123125-19240000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1795123125-19240000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Bemerkung
- unvollständig: Heft 32 (Seiten 205 - 212) fehlt; Paginierfehler: letzten beiden Seiten fälschlich als S. 267/268 statt 367/368 gezählt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18, 02.05.1924
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftSächsisches Kirchenblatt
- BandBand 74.1924 -
- AusgabeNr. 1/2, 11.01.1924 1 2
- AusgabeNr. 3/4, 18.01.1924 9 10
- AusgabeNr. 5/6, 15.02.1924 17 18
- AusgabeNr. 7/8, 29.02.1924 33 34
- AusgabeNr. 9/10, 14.03.1924 41 42
- AusgabeNr. 11/13, 28.03.1924 49 50
- AusgabeNr. 14, 04.04.1924 61 62
- AusgabeNr. 15, 11.04.1924 69 70
- AusgabeNr. 16, 18.04.1924 77 78
- AusgabeNr. 17, 25.04.1924 85 86
- AusgabeNr. 18, 02.05.1924 93 94
- AusgabeNr. 19, 09.05.1924 101 102
- AusgabeNr. 20, 16.05.1924 109 110
- AusgabeNr. 21, 23.05.1924 117 118
- AusgabeNr. 22, 30.05.1924 125 126
- AusgabeNr. 23, 06.06.1924 133 134
- AusgabeNr. 24, 13.06.1924 141 142
- AusgabeNr. 25, 20.06.1924 149 150
- AusgabeNr. 26, 27.06.1924 157 158
- AusgabeNr. 27, 04.07.1924 165 166
- AusgabeNr. 28, 11.07.1924 173 174
- AusgabeNr. 29, 18.07.1924 181 182
- AusgabeNr. 30, 25.07.1924 189 190
- AusgabeNr. 31, 01.08.1924 197 198
- AusgabeNr. 33, 15.08.1924 213 214
- AusgabeNr. 34, 22.08.1924 221 222
- AusgabeNr. 35/36, 05.09.1924 229 230
- AusgabeNr. 37, 12.09.1924 237 238
- AusgabeNr. 38, 19.09.1924 245 246
- AusgabeNr. 39, 26.09.1924 253 254
- AusgabeNr. 40, 03.10.1924 265 266
- AusgabeNr. 41, 10.10.1924 273 274
- AusgabeNr. 42/43, 24.10.1924 281 282
- AusgabeNr. 44, 31.10.1924 297 298
- AusgabeNr. 45, 07.11.1924 305 306
- AusgabeNr. 46, 14.11.1924 313 314
- AusgabeNr. 47, 21.11.1924 321 322
- AusgabeNr. 48, 28.11.1924 329 330
- AusgabeNr. 49, 05.12.1924 337 338
- AusgabeNr. 50, 12.12.1924 345 346
- AusgabeNr. 51, 19.12.1924 353 354
- AusgabeNr. 52, 26.12.1924 361 362
- BandBand 74.1924 -
- Titel
- Sächsisches Kirchenblatt
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Es ist nicht zu verkennen, daß eine überwiegende Zahl von ländlichen Patronen den ihrer Obhut anvertrauten Kirchen mit Treue, Hingabe, Opferwilligkeit, Verständnis, Rat wertvolle Dienste geleistet haben. Das gilt insbesondere auch von Zeiten kirchlicher und politischer Auflösung, so in der Periode der Aufklärung und bei den verschiedenen Revolutionen. In Landtag und Landes synode hat es nicht an Patronen gefehlt, die in edelstem Sinne des Wortes sich als das bewährt haben, was ihr Raine besagt. Der Mitarbeit treu-kirchlicher Patrone darf weder die Einzelge meinde noch die Landeskirche entraten. Gerade in der gegen wärtigen Zeit des Kirchensturmes bedarf die Kirche treuer Helfer und Schützer. Nur muß das Patronat einer Umwandlung unter zogen werden. Es ist zunächst aus einem ursprünglich weltlichen in ein rein kirchliches umzugestalten. Sodann ist es auf physische Per sonen zu beschränken, welche die Eigenschaften eines Kirchgemeinde- veitreters nach H 30 der KGO haben. Sie sind mit derselben Verpflichtungsformel wie die Mitglieder der Landessynode im öffentlichen Gemeindegottesdienste feierlich in Pflicht zu nehmen und kirchlich einzuweisen. Weigert sich ein Patron, diesen Be dingungen zu entsprechen, oder tritt einer, der im KG vom 28. April 1893 angeführten Gründe ein, so ruht sein Patronats recht für seine Person und wird vom Kirchenregimente ausgeübt. Ob und in wie weit den Patronen die Bauverpflichtungen entsprechend den preußischen Vorschriften in voller Auswirkung auferlegt werden können, ist fraglich mit Rücksicht darauf, daß gerade viele treu-kirchliche Rittergutsbesitzer z. Z. schwere Einbußen in ihrem Vermögensstanre erlitten haben. Dagegen sind die in ß 37 der KGO dem Kirchenpatrone vor behaltenen Rechte insofern zu erweitern, als ihm das Stimmrecht im Kirchenvorstande und in der Kirchgemeindevertretung ausdrück lich zuzuerkennen ist. Wie die Ausübung der Kollaturrechte durch den Patron zu regeln ist, geht hervor aus dem V II. Besetzungsverfahren. Die 8 37,4 der KGO genannte Mitwirkung des Patrones bei Besetzung kirchlicher Ämter besteht darin, daß er die Bewer bungen um die seiner Kollatur unterstehenden geistlichen Ämter entgegennimmt, die ihm geeignet erscheinenden Bewerber oder auch solche, die sich nicht beworben haben, in unbeschränkter Zahl dem Landeskonsistorium vorschlägt, die vom Kirchenvorstande bez. von der Kirchgemeindevertretung Gewählten designiert und nach erfolgter Bestätigung der Designation diese bei der Einweisung dem Ge wählten überreicht. Der Superintendent leitet die Wahl ohne Stimmrecht. Lehnt der Kirchenvorstand bez. die Kirchgemeindevertretung alle Vorgeschlagenen ab, so erfolgt die Besetzung unmittelbar durch das Landeskonsistorium (nach Gehör des Kollators.) Die Landesherrliche Kollatur wird durch das Landeskonsistorium ausgeübt (vergl. 8 28,4 Nr. 8 der Verfassung). Die Kollatur juristischer Personen wird aufgehoben mit Aus nahme der landeskirchlichen Hochstifte von Meißen und Wurzen, III. Schutz der Arteressen der Gemeinden. Nach Erledigung eines Pfarramtes hat der Superintendent — bei Privatkollatur unter Begleitung des Kollators — in einer zu diesem Zwecke einzuberufenden Kirchenvorstands bez. Kirchgemeinde vertreterversammlung eine orientierente Aussprache über den Cha rakter der Gemeinde und ihre besonders zu bcrücksichtenden Be dürfnisse zu veranstalten. In dem vom Superintendenten dem Landeskonsistorium zu erstattenden Berichte darüber sind etwaige Wünsche über Personen, die bei der Besetzung in Frage kommen, mitzuteilen. Einigen sich Gemeindevertretung, Kollator und Landes konsistorium auf eine Person, so erfolgt deren Berufung und Be stätigung durch das Landeskonsistorium unmittelbar. Eine Probe predigt kann die Gemeindevertretung verlangen. Lehnt nach der Probepredigt die Gemeindevertretung den Vorgeschlagenen ab — Gründe: siehe zu 8 18 Zif. 7 der KV 18. 10 1919. Die Einwände sind gehörig zu begründen — oder kommt keine Einigung zwischen Gemeindevertretung, Kollator und Landeskonsistorium zu stande (vergl. Verfassung § 34,5), so wird ein zweiter, nach dessen Ablehnung ein dritter Geistlicher vorgeschlagen. Wird auch der nicht gewählt, so erfolgt freie Besetzung durch das Landeskon sistorium. IV. Die Interessen der Kirchenbehörde. Frei besetzt durch das Landeskonsistorium werden die erstmalig zu be setzenden neugegründeten ständigen Stellen, alle nicht ständigen Stellen, die ersten vier in jedem Halbjahre erledigten und zur Besetzung kommenden Stellen nach Maßgabe des KG vom 28. September 1896 — vergl. 8 28 der Verfassung. — Die einschränkenden Bestim mungen 8 Ia und H 5 a. d fallen künftig weg. Sämtliche Besetzungsvorschläge erfolgen durch den Landes bischof desgleichen nach Gehör des Landeskonsistoriums sämtliche Ernennungen und Berufungen. V. Die Interessen der Geistlichen. Wem ein ständiges geistliches Amt übertragen werden darf, bestimmt 8 5 der Verfassung. In Ämter, die mit einem Dienst einkommen nach XI. und XII. Besoldungsklasse aus gestattet sind; soll ein Geistlicher in der Regel nicht vor erfülltem 10 bez. 15. Dienstjahre berufen werden. — In der Regel ist eine Weiter bewerbung aus einem ständigen in ein anderes ständiges Amt vor Ablauf einer fünfjährigen Wirksamkeit unberücksichtigt zu lassen. Jeder Geistliche hat das Recht, nachdem er zehn Jahre lang ein ständiges Amt an einer Stelle bekleidet hat, aus einem wich tigen Grunde seine Versetzung zu beantragen. Dem Anträge hat das Landeskonsistorium zu entsprechen, wenn von ihm anerkannt wird, daß ein wichtiger Grund zur Amtsversetzung vorliegt. Im Erfolgsfalle hat der Geistliche die Umzugskosten zu tragen, auch soll er in der Regel nicht in eine höher besoldete Stelle versetzt werden Im Interesse des Dienstes kann jeder Geistliche durch das Landeskonsistorium in eine andere geistliche Stelle oder in Warte geld versetzt werden. Gegen diese Zwangsversetzung steht ihm Berufung an den Landeskirchenausschuß zu. Die Gemeinde ist berechtigt, den Antrag auf Versetzung zu stellen, wenn ein wichtiger Grund vorhanden ist, der außerhalb der in der Disziplinarordnung für die e. l. Landeskirche namhaft ge machten Fälle liegt. Ob ein wichtiger Grund vorhanden ist, ent scheidet der Landeskirchenausschuß. Wird dem Anträge entsprochen, so hat die Gemeinde zur künftigen Besoldung des aus der Stelle scheidenden Geistlichen nach fünf in der Gemeinde verbrachten ständigen Dienstjahre Vi, nach zehn ständigen Dienstjahren die Hälfte des zuletzt bezogenen Gehaltes ausschließlich des Wertes der Dienstwohnung zu leisten. Dieser Betrag wird derjenigen Gemeinde überwiesen, in die der aus der früheren Stelle auSge- schiedene Geistliche versetzt wird. Alle Einzelbestimmungen werden im Verordnungswege geregelt. Kirchliche Machrichten. Evangelische Partei. Wir hatten, als die Nachricht von der Grün dung dieser neuen Partei kam, mit unsern grundsätzlichen Bedenken nicht zurückgehalten. Was wir seitdem mit dieser Partei erlebt haben, zeigt deutlich, wie wenig förderlich solche Gründung für die wirklichen evangelischen Interessen ist. Eine Reichsliste, der die aus die Ev. Partei entfallenden Stimmen zufallen sollten, ist nicht zustande gekommen. Jetzt wird uns die Nachricht zugesandt, daß die aus die Ev. Partei ent fallenden Reststimmen (8 32 der Reichsstimmordnung) der christlich-sozia len Volksgemeinschaft zufallen, die ihren Bestrebungen am nächsten siehe. Da die Ev. Partei selbst schwerlich mit der Erlangung eines Mandates rechnet, so werden alle dafür abgegebenen Stimmen als Reststimmen anzusehen sein, die der christlich-sozialen Volksgemeinschaft zufallen. Ob
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder