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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (7. Oktober 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein interessanter Hehlerei-Prozess in Berlin
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum siebzigsten Geburtstag Max Bergners
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- ArtikelZum Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitszeit gewerblicher ... 527
- ArtikelAmerikaner Wecker mit herausnehmbaren Federrädern 529
- ArtikelZeitmessung in wissenschaftlichen Laboratorien (Fortsetzung zu ... 530
- ArtikelEin interessanter Hehlerei-Prozess in Berlin 531
- ArtikelZum siebzigsten Geburtstag Max Bergners 532
- ArtikelSprechsaal 533
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 533
- ArtikelVermischtes 533
- ArtikelHandelsnachrichten 535
- ArtikelKurse und Preise 537
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 537
- ArtikelPatent-Nachrichten 540
- ArtikelBriefkasten 540
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 540
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
- BandBand 45.1921 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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532 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 41 bestehenden Form weiter verkauft haben. Der Sachverständige erklärte schließlich, daß er etwa den doppelten Preis für die von dem Angeklagten angekauften Gegenstände bezahlt haben würde; doch könne man an einen alten gelernten Goldschmied und Juwelier ganz andere Anforderungen stellen als an einen Uhrmacher, der nur nebenbei mit Goldwaren handele, zumal er, wie der Angeklagte, erst etwa zwei bis drei Jahre selbständig ein Geschäft betreibe. Bemerkenswert war auch die Darlegung des Sachverständigen, daß nicht der Liebhaberwert in Betracht komme, sondern nur der reale Handelswert bzw. der Material wert der angekauften Gegenstände. Es sei zuzugeben, daß die Gegenstände für den Besitzer einen hohen Wert darstellen könnten, dagegen einen viel geringeren für einen Gewerbe treibenden. Das Gericht erkannte auf diese Ausführungen hin dem Angeklagten den guten Glauben zu und sprach ihn auf Kosten der Staatskasse frei, ohne erst noch die geladenen Leu mundzeugen zu vernehmen. Im Anschluß hieran sei noch einmal daran erinnert, daß diejenigen Uhrmacher und Goldschmiede, die sich mit dem An kauf von Waren, insbesondere solchen aus Edelmetallen, be fassen, die denkbarste Vorsicht beachten müssen; wenn auch, wie in dem vorstehend geschilderten Falle, schließlich eine Freisprechung erfolgt, so entstehen dem Angeklagten trotzdem ganz erhebliche Kosten, die er von der Staatskasse nicht ver gütet erhält. Als unverbrüchliche Regeln müssen gelten: 1. Die Vorlegung einer Legitimation. Wenn auch die Person, um die es sich handelt, dem Gewerbetreibenden durch gelegentliche Käufe einigermaßen bekannt ist, so sollte doch von dem Verlangen nach Vorlegung einer Legitimation nicht abgegangen werden. 2. Man schließe niemals mit Minderjährigen der artige Geschäfte ab, wenn nicht eine schriftliche Einwiligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, selbst dann nicht, wenn es sich um ein minderjähriges Kind einer gut bekannten Familie handelt. Die Vorlegung der Legitimation ist auch deswegen wesentlich um feststellen zu können, ob der Verkäufer bereits volljährig ist. 3 Man trage die angekauften Sachen in ein eigens zu diesem Zwecke angelegtes Buch ein, mit einem Vermerk über die Adresse des Verkäufers, Art, Gewicht und Ankaufspreis der Gegenstände sowie über den Tag des Ankaufs. Empfehlens wert ist auch eine Angabe darüber, welche Legitimationen vor gelegt wurden, an wen und zu welchem Preise die Gegen stände y ei ter verkauft oder wie sie verarbeitet worden sind. 4. Man sehe sich die Personen, die Gegenstände, insbe sondere solche aus Edelmetallen oder in Verbindung mit Edel steinen anbieten, ganz genau daraufhin an, ob man ihnen den einwandfreien Besitz der Gegenstände Zutrauen könne oder nicht. Lieber lasse man sich einmal ein Geschäft entgehen, als daß man sich der Gefahr einer Anklage wegen Hehlerei aus setzt. Liegt dem Gewerbetreibenden viel an dem Geschäft, so ist eine Rückfrage über die Person und die Verhältnisse des \ erkaufers dringend zu empfehlen. 5. Man unterrichte sich fortlaufend über die Waren preise, insbesondere die Preise von Gold und Silber, und bezahle einen Preis, der auch bei großer Unerfahrenheit des erkäufers nicht allzu tief unter dem Handelspreise liegt. Ge mäß § 138 BGB. ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten bitten verstößt, nichtig. Hierher gehört ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Unerfahrenheit eines anderen sich Vermögensvorteile gewähren läßt, die den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, daß dem Umstande nach die Vermögens vorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen. Werden alle diese Punkte genau beachtet, so ist es zwar immer noch möglich, daß man einmal Diebesgut ankauft; jedoch kann eine Bestrafung wegen Hehlerei unter keinen Umständen erfolgen. Es sei noch einmal dringend davor gewarnt, mit einem gewissen Leichtsinn an den Ankauf aus Privathand heranzu gehen, und man halte sich immer vor Augen, daß ein Richter die Sachlage immer nur durch seine eigene Brille ansehen kann. K. H. ck>0< **> < >«<< > < > « > <>< > <><> < ><>C > <><*><><><X><><><><>0<Xk><X>C^ Zum siebzigsten Geburtstag Max Bergners Herr Kollege Max Bergner in Berlin konnte am 28. Sep- tember dieses Jahres seinen siebzigsten Geburtstag feiern, wie wir bereits in unserer vorigen Nummer berichtet haben, und am 1. Oktober sein fünfzigjähriges Meisterjubiläum. Siebzig Jahre ist eine lange Spanne Zeit, und wenn .jemand mit siebzig Jahren noch in seinem Beruf tätig sein und hierbei einen ganzen Mann stellen muß, so kann er auf jeden Fall von sich behaupten, daß sein Leben voll Mühe und Arbeit gewesen ist. Bei unserem Kolle gen Bergner trifft dies sicher in weitestem Umfange zu. Er wurde 1851 in Berlin ge boren und trat mit vierzehn Jahren bei seinem Vater Hermann Bergner in dessen Geschäft, das dieser im Jahre 1850 ge gründet hatte, in die Lehre ein. Nach einer dreijährigen Lehrzeit ging er zunächst zu Bröckmg nach Hamburg und dann nach Petersburg, um sich im Fache weiter auseu- bilden. Im Jahre 1871 bereits aber trat er wieder im das Geschäft seines Vaters ein, das nun unter der Firma Bergner & Sohn und dann, weil diese Firma nicht genehmigt wurde, unter der Firma Bergner Sohn weiter geführt wurde bis zum Tode des Vaters im Jahre 1880. In diesem Jahre übernahm Herr Kollege Bergner das Geschäft und führte es unter seinem Namen weiter. Es war jedoch nicht nur sein Geschäft, clas Herrn Kollegen Bergner am Herzen lag sondern er interessierte sich auch sehr so- ZrT, f ] ir das ,, allgemeine wie auct für das Wohl der Kollegen. In den Vorstand des Deutschen ührmacher- Auflfi? . €r a . m , Jahre 1898 ein und gehörte diesem bis zu seiner Auflösung im Anfang dieses Jahres an; nach Herrn Kollegen hurwTT : u m diesem Jahre ebenfalls seinen siebzigsten Ge burtstag feiern konnte, war er das älteste Vorstandsmitglied. In seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied des Deutschen Ulirmacher- Bundes istHerr KollegeBergnersehr vielen deutschen Kollegen be kannt geworden, und viele werden die angenehmste Erinnerung an ihn bewahren, da er der ständige Leiter des Unterhaltungsteiles der Bundestage war, und daß bei diesen Unter haltungsteilen die Kollegen und ihre Damen stets auf ihre Rechnung gekommen sind, ist männiglich bekannt. Aber nicht nur für die Unterhaltung der Kollegen sorgte er, sondern er war auch ein gar strenger Richter über deren Ausbildung und Leistun gen; denn er gehörte von Anfang an der Lehrlings-Prüfungskommission des Deut schen Uhrmacher-Bundes an und hat hier bei die Arbeit von manchem zukünftigen deutschen Uhrmachermeister in Händen ge habt. Außerdem aber wurde er im Jahre 1912 zum Vorsitzenden der Meisterprüfungs kommission für das Uhrmachergewerbe des Handwerkskammerbezirkes Berlin ernannt und hat in dieser Eigenschaft achtund zwanzig Meisterprüfungen ahgehalten, bei denen 96 junge Uhrmacher ihre Fähigkeit zum Meister nachweisen mußten. Mitglied der Handwerkskammer Berlin wurde er am 1. April 1915. Daß Herr Kollege Bergner bei seinem Interesse für die Uhrmacher organisation auch dem Verein Berliner Uhr macher von seiner Gründung ab angehörte, ist wohl selbstverständlich und ebenso, 'daß er ihm nach langjähriger (Mitgliedschaft treu blieb, als die Verschmelzung mit der Freien Innung erfolgte. Daß Herr Kollege Bergner sich für das allgemeine Wohl interessierte, ist dadurch zum Ausdruck gekommen, daß er lange Zeit Bezirks- und Armenvorsteher war. Unser Bild zeigt ihn mit seiner Amtskette als Bezirksvorsteher. Als der Deutsche Uhr macher-Bund seinerzeit Unterstützungskassen einrichtete, war es
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