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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (7. Oktober 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum siebzigsten Geburtstag Max Bergners
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mitteilungen der Preisschutzkommission
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- ArtikelZum Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitszeit gewerblicher ... 527
- ArtikelAmerikaner Wecker mit herausnehmbaren Federrädern 529
- ArtikelZeitmessung in wissenschaftlichen Laboratorien (Fortsetzung zu ... 530
- ArtikelEin interessanter Hehlerei-Prozess in Berlin 531
- ArtikelZum siebzigsten Geburtstag Max Bergners 532
- ArtikelSprechsaal 533
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 533
- ArtikelVermischtes 533
- ArtikelHandelsnachrichten 535
- ArtikelKurse und Preise 537
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 537
- ArtikelPatent-Nachrichten 540
- ArtikelBriefkasten 540
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 540
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
- BandBand 45.1921 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 41 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 533 beinahe eine Selbstverständlichkeit, daß die Verwaltung dieser Kassen durch Herrn Kollegen Bergner übernommen wurde. So ist dieser Kollege bis in sein hohes Alter im Interesse der Allgemein heit in umfassendstem Maße tätig gewesen, und zwar neben seiner sonstigen Vereinstätigkeit — er ist z. B. auch ein eifriges Mit glied der Berliner Liedertafel —, zu der ihn seine persönlichen Neigungen veranlaßten. Seinem Geschäft konnte er zu einer guten Entwicklung und zu einem ansehnlichen Rufe verhelfen. Leider traf ihn vor einigen Monaten ein schwerer Verlust in seinem Geschäft durch einen raffinierten Einbruch, bei dem ihm nahezu sein gesamtes Lager an Taschenuhren und fast sämtliche Reparaturen ent wendet wurden. Von den geraubten Stücken ist auch nicht ein einziges wiedergefunden. Es war natürlich ein außerordentlich schwerer Verlust, da Herr Bergner sich nach so langjähriger Tätigkeit eines großen Teiles der Früchte dieser Tätigkeit be raubt sah. Seine Elastizität hat ihn jedoch auch diesen Verlust verwinden lassen, und er ist jetzt mit seinen siebzig Jahren noch in alter Frische und_ Fröhlichkeit von früh bis spät am Werktisch tätig. Nur bei seinem Geburtstag hatte er sich ein mal eine kleine Pause gegönnt, so daß wir ihm unsere herzlichen Glückwünsche im Kreise 'seiner Familie ausdrücken konnten. Möge es Herrn Bergner beschieden sein, noch lange Jahre in Gesundheit und Zufriedenheit wirken zu können! <»<x>o<x><x><>o<x>o<x><x>o<x><><x<><x><x><>oo<x><x><x>ooooo<><x>o<><x>o<>o<><x><><><><>b<x><>o<x>c><><>oo<xx><x><x><x>c><><><><><> Sprechsaal Was ist eine Omega-, J, in einem Inserat wurde eine Uhr unter Angabe der Marke dieser Uhr zum Verkauf angeboten, und zwar zu einem für diese Marke so niedrigen Preise, daß ein Fachman schon aus diesem Preise ersehen mußte, daß es sich um ein geringwertiges Stück handele. Die Uhr wurde gekauft. Der Kauf wurde dann aber an- gefocliten, weil nur das Werk der Uhr von der angegebenen Firma stammte, dagegen nicht das Gehäuse. Die Klage des Käufers auf Schadensersatz wurde aber abgewiesen. Es wurden in dem Termin mehrere Gutachten abgegeben bzw. vorgelegt. In einem Gutachten wurde gesagt, daß eine Uhr nur dann als eine Uhr der betreffenden Firma bzw. als die Uhr der betreffen den Marke anzusehen sei, wenn nicht nur das Werk, sondern auch das Gehäuse aus der genannten Fabrik hervorgegangen sei und den Stempel dieser Fabrik trage. In einem zweiten Gutachten wurde der genau entgegengesetzte Standpunkt eingenommen, in dem ausgeführt wurde, daß es überhaupt nur auf das Werk an komme und eine Uhr als Fabrikat der betreffenden Firma bzw. als die betreffende Marke bezeichnet werden könne, wenn nur das Werk der Fabrik entstamme; auf das Gehäuse komme es über haupt nicht an. Das dritte Gutachten nähert sich dem Stand punkt des zweiten Gutachtens, macht jedoch die Einschränkung, daß es auch wesentlich auf das Einpassen des Werkes in das Gehäuse ankomme. .W.C.-, Lange- usw. Uhr? Unserer Ansicht nach kommt dieses dritte Gutachten dem. was wir als handelsüblich bezeichnen möchten, am nächsten. Es ist in Fachkreisen bekannt, daß viele Uhrenfabriken wenn nicht ihre sämtlichen Uhrgehäuse, so doch einen großen Teil von besonderen Gehäusefabriken beziehen. Man muß also selbst dann, wenn man eine Uhr direkt von der Fabrik bezieht und ausdrücklich als Uhr der betreffenden Marke kauft, damit rechnen, daß das Gehäuse nicht Originalfabrikat der betreffenden Firma ist. Dies bezieht sich nicht nur auf Taschenuhren, sondern es trifft auch auf Groß uhren zu, zumindest auf die durch den Großhandel bezogenen. Unserer Ansicht nach wird man eine Uhr dann mit Recht als Omega-, Lange-, Rubikon-, Furtwängler-, Lenzkirch- usw. Uhr bezeichnen können, wenn das Werk Originalfabrikat der be treffenden Firma ist, wenn die Einpassung in das Gehäuse in der bei diesen Fabriken üblichen Art erfolgt ist und wenn das Gehäuse in seiner Ausführung den von diesen Fabriken in der Regel ge lieferten Gehäusen entspricht, Trifft, eine der letzteren beiden Voraussetzungen nicht zu, so wird man die Uhr unserer Ansicht nach nicht mit Recht als eine Uhr der betreffenden Marke be zeichnen können. Immerhin erscheint die Frage nach den oben erwähnten von hervorragenden Sachverständigen abgegebenen Gutachten sehr zweifelhaft und eine öffentliche Erörterung des halb erwünscht. R. Mitteilungen der Preisschutzkommission 1. Durch die Verschlechterung unserer Valuta und das da mit verbundene bevorstehende Steigen aller Warenpreise wird die Frage wieder brennend, ob diesen Verhältnissen durch einen entsprechenden Aufschlag auf die Verkaufspreise Rechnung getragen werden darf, um nicht nach dem Abgang der vorhandenen Ware Neuanschaffungen teurer bewirken zu müssen, als der Erlös aus den bisherigen Beständen betrug. Es ist daher an der Zeit, nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Verkaufspreise von Gegenständen des täglichen Bedarfs auch angesichts der allgemeinen Preissteigerung nicht verändert werden dürfen; die einzige Ausnahme bildet der Fall, daß bei Einkauf neuer, gleichartiger Gegenstände die bekannte „Durch schnittsberechnung“ angewendet werden darf. Nur reine Luxuswaren im Sinne der Wuchergesetzgebung unterliegen dieser Beschränkung nicht; diese können also höher ausgezeichnet werden. Die hierdurch angeratene Vorsicht ist umso mehr berechtigt, als der preußische Minister des Innern an die Oberpräsidenten kürzlich ausdrücklich durch einen Erlaß die strenge Überwachung der Preissteigerung gerade in jetziger Zeit angeordnet hat und zwar unter Hinzuziehung der gesamten Polizei in Verbin dung mit den zuständigen Finanz- und Umsatzämtern. So un wirtschaftlich der Verkauf von Waren zu Preisen sein mag, die den höheren späteren Einstandskosten nicht entsprechen, so ge fährlich ist doch zurzeit noch eine Außerachtlassung der nun einmal geltenden Bestimmungen. Die Preisschutzkommission ist. unablässig bemüht, eine Änderung der Preistreibereiverordnung zu erreichen. Bis dahin aber ist es ihre Aufgabe, zur äußersten Vorsicht zu raten. 2. Von vielen Vereinigungen werden trotz der an dieser Stelle häufig erschienenen Warnungen Trauring-Ver- kausfpreise für ihre Mitglieder festgesetzt. Die Preis schutzkommission macht nochmals darauf aufmerksam, daß gol dene Trauringe (und zwar nach der mündlichen Auskunft des Reichswirtsehaftsministeriums achtkarätige und leichte vier- zehnkarätige) als Gegenstände des täglichen Bedarfs anzuseheu und daher nach den Gestehungskosten (evtl. Durch schnittskosten) zu kalkulieren sind. Festgesetzte Verbands preise dürfen daher nur insoweit als Richtlinien befolgt, werden, als die Kalkulationen des einzelnen Betriebes nicht über die „Verbandspreise“ in ihrem Endergebnis hinausgehen. 3. Für Großuhren ist das nachfolgende, in den Mittei lungen für Preisprüfungsstellen Nr. 11 vom 15. Juli 1921 ver öffentlichte Ergebnis der Rechtsprechung wichtig: „Möbel, so weit sie nicht nach Zweckbestimmung, Material und Art der Aus führung als Luxusgegenstände anzusehen sind (Urteil des Bay rischen Oberlandesgerichts vom 25. April 1921, Rev.-Reg. 11/91. 1921),“ sind von der Rechtsprechung für Gegenstände des täg lichen Bedarfs erklärt. Diese Auslegung deckt sich mit den von der Preisschutz kommission in ihren Veröffentlichungen und Gutachten ständig verfochtenen Meinung. Preisschutzkommission I. A.: Dr. F e 1 s i n g. VERMISCHTES Um den Achtstundentag der Lehrlinge. Ein Dresdener Hand werksmeister wurde auf eine von der Gewerbeaufsicht erstattete Anzeige hin, daß er mehrere seiner Lehrlinge an drei Tagen in der Woche, an denen Fortbildungssehulunterrieht stattfindet., länger als acht Stunden arbeiten lasse, zu einer Geldstrafe von zwanzig Mark verurteilt. Der betreffende Meister stellte sich auf den
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