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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (7. Oktober 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitszeit gewerblicher Arbeitnehmer
- Autor
- Helmer, K.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Amerikaner Wecker mit herausnehmbaren Federrädern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- ArtikelZum Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitszeit gewerblicher ... 527
- ArtikelAmerikaner Wecker mit herausnehmbaren Federrädern 529
- ArtikelZeitmessung in wissenschaftlichen Laboratorien (Fortsetzung zu ... 530
- ArtikelEin interessanter Hehlerei-Prozess in Berlin 531
- ArtikelZum siebzigsten Geburtstag Max Bergners 532
- ArtikelSprechsaal 533
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 533
- ArtikelVermischtes 533
- ArtikelHandelsnachrichten 535
- ArtikelKurse und Preise 537
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 537
- ArtikelPatent-Nachrichten 540
- ArtikelBriefkasten 540
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 540
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
- BandBand 45.1921 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 41 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 529 lassen bleiben soll. Diese Naivität könnte erheiternd wirken, wenn sie nicht einen so ernsten Hintergrund hätte. Der Reichs verband des deutschen Handwerks hat zu § 7 des Entwurfes folgenden Zusatz beantragt: „Arbeitnehmern, die bei einem Ar beitgeber regelmäßig bis zu der gesetzlich zulässigen Dauer beschäftigt werden, ist es untersagt, in ihrem oder einem anderen gewerblichen Beruf ein Arbeitsverhältnis mit einem zweiten Auf traggeber zum Zwecke des Nebenerwerbes einzugehen. Dieser Zusatzantrag trifft also den Kern der obigen Ausführungen, da unter „Auftraggeber“ nicht nur ein Gewerbetreibender, sondern auch jede Privatperson zu verstehen ist. Auf die Einzelheiten, die für das Handwerk von geringerer Bedeutung sind, kann hier nicht näher eingegangen werden. Es sei nur noch erwähnt, daß als Aufsichtsbehörde über die Durchführung der gesetzlichen Arbeitszeit in erster Linie die Gewerbeaufsichtsbehörde vorgesehen ist. Der Reichsverband des deutschen Handwerks hat hierzu die vom Handwerk schon früher geltend gemachten Bedenken wiederholt. Er hat in seinem Gut achten über den Entwurf ausgeführt, daß sich bei der Durch führung der Aufsicht durch das Gewerbeaufsiehtsamt die größten Schwierigkeiten gerade in den kleinen Betrieben ergeben würden, weil diese Betriebe bisher nicht unter die Kontrolle der Gewerbe aufsichtsbeamten fielen. Er beantragt daher, daß grundsätzlich bei Verhandlungen der Gewerbeaufsichtsbeamten mit Betriebs vertretungen der Arbeitnehmer oder mit dem Arbeitgeber und bei etwaigen Entscheidungen die amtlichen Berufsvertretungen des Handwerks hinzuzuziehen sind. Als Strafen sind für formelle Zuwiderhandlungen Geld strafen bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle Haft bis zu einer Woche vorgesehen, für erheblichere Verfehlungen Geldstrafe bis zu 10 000 Mark, im Unvermögensfalle Gefängnis bis zu sechs Monaten; wer bereits zweimal wegen schwererer Zuwiderhand lungen bestraft war, wird, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird, mit Geldstrafe von 300 bis 15 000 Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. In diesen Fällen kann also ohne weiteres Gefängnisstrafe eintreten. Der Gewerbetreibende ist nur dann für Handlungen leitender Personen seines Betriebes neben diesen strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen ist, oder wenn er es an der erforderlichen Sorgfalt in der Beaufsichtigung hat fehlen lassen. Strafbar macht sich bei Verfehlungen, von einer geringfügigen Ausnahme abgesehen, immer nur der Arbeitgeber. Eine etwas sonderbare Bestimmung, mit der man sich aber schließlich abfinden kann. Werden die oben näher dargelegten wesentlichen Forde rungen des Handwerks, insbesondere des Uhrmacherhandwerks, berücksichtigt, so steht zu hoffen, daß das Gesetz zur gedeih lichen Entwicklung des Handwerks sowie zur Beruhigung und zum Nutzen des ganzen Volkes erheblich beitragen wird. oooooooooooooooooooooooo<x>oooooooo^>oooooooooooooooo<x>ooooooooooooo<x>oooooooo^>ooo<xxx> Amerikaner Wecker mit herausnehmbaren Federrädern Die Reparatur des Amerikaner Weckers gehört in den Ar beitsbereich des Uhrmacherlehrlings. Meister- und Gehilfen arbeitszeit sind in der Regel zu kostbar, um für derartige unter geordnete Arbeiten verschwendet werden zu können, und es liegt nur dem Meister ob, die fertige Arbeit zu prüfen bzw. nachzu sehen, ob der Gang in Ordnung ist, die Spirale flach und rund läuft und bei allen Stellungen des Rückerzeigers richtig in der Spiralgabel liegt. Von jeher haben es die Kollegen als unangenehm empfunden, wenn bei einem Federbruch oder einem Bruch des Sperrkegels oder der Sperrfeder, der gesamte Wecker zerlegt werden muß und ihnen außer der dadurch vermehrten Arbeit des Lehrlings oder Gehilfen auch noch die Kontrolle obliegt. Das Verlangen nach Amerikaner Weckern mit herausnehmbaren Federrädern, bei denen das Einsetzen einer neuen Feder eines neuen Sperr kegels oder einer neuen Sperrfeder ohne vollständiges Zerlegen des W T erkes möglich ist, wird dadurch recht verständ lich. Es fehlt auch durchaus nicht an Erfindungen, die das er möglichen sollen. Man kann fast sagen, daß jeder Uhrmacher, der etwas auf sich hält, schon eine solche Erfindung gemacht Tmwcmvv Mmnm HH Abb. l Der Grund dafür liegt darin, daß alle bis jetzt bekannt gewor denen Konstruktionen bei ihrer Ausführung vollständig neue Werk- zeuge erforderten, beispielsweise neue Platinenschnitte, deren Her stellung in der für die Massenfabrikation einzig möglichen Art Ahb. 2 Abb. hat. Eine ganze Reihe Kollegen sind sogar „glückliche” Be sitzer eines diesbezüglichen Gebrauchsmusters. Trotzdem findet, man .keine mit einer dieser Vorrichtungen versehene Wecker im Handel. als Blockschnitte, ganz bedeutende Kosten verursacht. Dazu kommt, daß viele, jetzt noch maschinell geleistete Arbeitsgänge dann von Hand aus gemacht hätten werden müssen. Ob aber bei einer entsprechenden Preiserhöhung der Fabrikate deren Um satz, den Wünschen der Fabrikanten entsprechen würde, bleibt zweifelhaft. Die erfahrenen Fabrikanten verneinen es. Aussicht, in die Fabrikation aufgenommen zu werden, hat also nur eine Konstruktion, die die bisherige bewährte Bauart der Wecker in keiner Weise verändert und, ohne besonderer neuer Werkzeuge zu bedürfen, hergcstellt werden kann. Den Vereinigten Freiburger Uhrenfabriken A.-G. in Freiburg in Schlesien ist jetzt das D. R. G. M. Nr. 790 528 auf ein Federrad erteilt worden, daß das Herausnehmen des. Federrades ohne Zer legung des Uhrwerkes ermöglicht und auch den eben ge schilderten Anforderungen entspricht. Wie unsere Abbildungen zeigen, bestellt die Federwelle aus zwei Teilen, dem zwischen den Platinen befindlichen Federkern L, der in seiner ganzen Längsrichtung durchbohrt ist und das Walzenrad Z sowie das Gesperr I) und E in vollkommen unveränderter Art trägt, und dem durch das Längslocli des Federkerns L gesteckten zylindri schen Bolzen A, der mit seinem unteren Ende um Zapfenlänge aus dem Federkern ragt, und an seinem oberen Ende das Ge winde für den Aufziehschlüssel trägt. Bolzen A und Feder kern L sind an einer Stelle quer durchbohrt und durch die Schraube B miteinander fest verbunden. Das Gewinde für die Schraube ß ist nur im Bolzen A eingosehnitten (siehe a in Abb. 3). während
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