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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 164. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Artikel und Fragstücke betrieben werden darf und der Erfolg fgst allein von der unermüdlichen Geduld, dem Verstände und der Beurtheilungskraft der Zeugen abhängig istb); — so lange gegen ein endliches condemnalorisches Erkenntniß alle Appellationen unbedingte Suspensivkraft haben c);— so lange endlich selbst noch gegen die Exemtion aus rechtskräftigen Erkenntnissen der bishe rige Mißbrauch der Appellationen stattsinden kann r — so lange wird durch unsern ordentlichen Prvceß weder eine zweckmäßige, noch eine schleunige Rechtspflege gewahrt6). Ist aber die Gewährung einer solchen im Allgemeinen als eine der ersten Pflichten des Staates zu betrachten, so ist sie es doppelt für streitige Handelssachen. Denn theils kann, wie be reits bemerkt, der kaufmännische Verkehr, der auf unverletzter Treue und Glauben, auf kaufmännischer Wortredlichkeit beruht, ohne eine schnelle und strenge Rechtspflege, die sonst durch die Verhältnisse erreichbare Höhe nicht erlangen, noch behaupten, theils ist wohl zu bedenken, daß die meisten Handelsproeesse nicht gerade ungewisse streitige, sondern gewöhnlich nur versagte, an sich nicht zweifelhafte Rechte betreffen. Wenn nun also in der Regel der Kläger, dem an Beschleunigung der Sache gewöhnlich das Meiste gelegen, sich in fruchtlosem Abmühen zu diesem Zwecke er schöpft, wahrend andererseits der Beklagte auf jeder Seite der Proceßordnung Mittel genug findet, dieses Streben zu vereiteln; so erklärt sich daraus dre niederschlagende, die Gesetzgebung an klagende Erscheinung, daß ein Kaufmann, der eine versagte Waa- renschuld außerhalb Leipzig im Wege Rechtens beizutreiben ge- nöthigt ist, gleich vorn Anfänge an viel lieber mit einem Vergleiche zu 5V Procent oder darunter sich zufrieden stellt, als er deü end losen Irrgängen und Wechselfallen des ordentlichen Proceffes sein gutes Recht anvertraut.— Unumgänglich nvthw endig erscheint daher füx unser Vaterland die Annahme eines strengeren und sum marischen Verfahrens für Sachen des Handels. Daß man hieß in andern Ländern langst gethan hat, beweisen diebesondernHän- delsgesetzgebungen derselben; daß man die Nothwendigkeit selbst I>) Obschon der neue Entwurf dcx Gerichtsordnung IN. XVI. hierunter manches Treffliche beabsichtigte, sb Hieb doch Z. 16. die Anwesenheit der Par teien nach wie vor ausgeschlossen, welche nach der französischen Gesetzgebung: 6.6s groe. oiv. k. I. Ickv. II. IN. XII. ert. 262. wenigstens erlaubt, nach der Preuß. Gerichtsordnung*: IN. X. Abth. 4. §. 188. ff. erforderlich ist. — Eine der auffallendsten Sonderbarkeiten unseres Proceffes, welche zum Theil' durch die Abwesenheit der Parteien beim Zeugenverhör bedingt ist, ist diese, daß, wenn der Beweis durch Zeugen* geführt wird, der Gegenbeweis völlig im Finstern versucht wird, daher oft ganz unnöthig, zuweilen nachtheilig, allemal aber viel zu weitläustig ist. Meistens fällt beiden Theilen die Binde erst von den Augen, wenn die Aeugenurlcl eröffnet werden, und es zu spät ist. s) Man vergleiche dagegen die Bestimmungen "über die provisorische Executivn im 6. äs nrovsä. eivils k. I. Illv. II. INi VII art. 135. ff. io. IN. VW. art. 155. ib. IN. XXV. art. 439. und Illv. 111. art. 457. in gleichen der Preuß. Proceßordnung IN. XIV. §. 5.6.7.8. ä) m- s. hierüber eine anonyme, aber treffliche Schrift: „Die dringend sten Gebrechen der vaterländischen Civilrechtspflege. Dresden 1826. — Des- z gleichen daZ'Kdnigliche Decret vom 24. Mak 1830, den beabsichtigten Ent wurf eines Gesetzes über den Civilpröceß betr. (Landtagsacten v. 1830. II. Band S. 833. ff. NW. 118.) * Die dem Decrete beigegebenen Motiven und Grundsätze* äub (7)* bestätigen größtsntheils die Richtigkeit obiger Schilde rung , und exkennen die Nothwendigkeit einer durchgreifenden Reform unse rer Proceßgesetzgebung an. Wenn der Gesetzentwurf sud iss iss selbst die konsequente Durchführung der vorausgeschickten Grundsätze zum Ehest ver missen läßt, so bürste der Gründ davon theils in deü hin und wieder abwei- i chenden Ansichten der allerhöchst angeordnet gewesenen Prüfungscommission ? von denen der zur Bearbeitung niedergesetzt gewesenen Commission', theils I darin zu suchen sein, daß es wünschenswert befunden wurde, statt eines neuen Ganzen, nur eine ander-weite Erläuterung und Verbesserung zu der Men und ErläutertenProceßordnung zu gewähren: eine Änsichtlder Sache, von der die Regierung gegenwärtig zurückgekommen zu sein scheint Un streitig enthielt jener Gesetzentwurf des Trefflichen dennoch sehr viel- allein es ist die im Jahre 1830 darüber begonnene ständische Begutachtung nicht voll endet worden. Auch diese Arbeit kann daher jetzt nur als schätzbares Mate rial zu vernünftigen allgemeinen Gesetzgebung betrachtet werden. Auf das Proceßverfahren in streitigen Handelssachen erstreckt sich dieselbe aber nicht. in Sechsen längst emgesehm hüt, beweiset hie für Leipzig seit 150 Jahren bestehende Hanhessgerichtsordnung, Dieselben Gründ- aber, welche für Leipzig,' sprechen für das ganze Land, und eine dringende Angelegenheit ist es, diesem allgemeinen Bedürfnisse möglichst bald zu genügen. Den hauptsächlichsten Bedenken, die sich dagegen erheben fassen, einmal aus dem vermeintlichen Man gel an Gelegenheit zu Bildung von Handelsgerichten , und zwei tens daraus, daß man es für unrecht halten will, wenn die aller größten Sachen eben so summarisch behandelt werden, als die g,e- ringern, — wird weiter unten sä HI. und durch Folgendes begeg net: 1) An sich ist das Recht eben so wichtig und unverletzlich, es betreffe einen kleinen oder einen großen Streitgegenstand, 2) GZ ist nicht gerade nothwendige Folge, daß ein Proceß darum, weil er eine größere Summe betrifft, auch schwieriger in der Entschei dung sei, oft ist es gerade umgekehrt. 3) Der summarische Gqng des rechtlichen Verfahrens muß im Allgemeinen ein solcher sein, daß er alle wesentlichen Elemente der Erörterung, jedoch in ein fachster Form, darbiete. Am wenigsten m einer ängstlichen Be schneidung nothwendiger Ervrterungs- und Beweisfristen darf man die Beförderung der Rechtspflege suchen wollen. 4) End lich ist es minder wichtig für das Interesse des Handels , wenn irgend einmal durch Kürze und Strenge der Procedur den Nach lässigen ein wirklicher Rechtsverlust trifft, als daß durch Lang samkeit und Unzuverlässigkeit der Justizpflege täglich Nechtsver- luste eintreten. ' ' , Uebergehend sä 8. auf das dermalige Verfahren gegen Fal liten und Banquerouteurs und sonst im Concurfe, so ist selbiges hauptsächlich geregelt durch das geschärfte Banqueroutiermandat vom 20. December 1766 (in der Lausitz vom 2. August 1783), und die Erläuterte Proceßordnung 17t. XLä. und ff. v) Es kann hier nicht der Ort sein, einzugehen auf eine genaue und gründliche Kritik aller Einzelheiten der sächsischen Gesetzgebung über obige Gegenstände. Penn einryal ist hier nur vom Interesse des Handels die Rede. Ferner leidet das eigentliche gerichtliche Proceßverfahren im Concurse weit weniger an den allgemeinen Uebeln und Weitlaüftigkeitm des sächsischen Proceffes. Dem leitenden Ermessen des Richters ist nämlich hier,' wie in allen sächsischen summarischen Processen überhaupt, ein weit größerer Spielraum gelassen. Endlich liegt die Kritik der Lehren von den Hypotheken und Pfandrechten, von dem Rechte der ersten Elasse, von'persönlichen prwilegirten Forderungen, von Arresten und In hibitionen, vom Faustpfands und dergleichen mehr auf einem et was entfernteren Felde der Gesetzgebung, welches einer besonderen baldigen Berücksichtigung ohnehin entgegen sieht, t) Es möge daher genügen s an dem, was wegen Einleitung des Concurses, Sicherung der Masse, Verwaltung und resp. Versilberung der selben, ingleichen wegen Verhütung betrügerischer Falliments und Bestrafung muthwilliger Banquerouteurs und ihrer Gehilfen u. s. w. insbesondere in dem obgedachten BangueroutieriWNdate dermalen gesetzlich vorgeschrieben ist, die MangelhMgkeit der sächsischen Fallitenordnung und deren Unzulänglichkeit für das Interesse des Handels in einigen Hauptzügen nachzuweksen. l)An dem gewöhnlichen Uebelstande der sächsischen Gesetzgebung: e) Zn Bezug auf die Location der Gläubiger und einige damit zusam menhängende Rechtssätze kommt in der Lausitz nöch hie Amtsgerichtsordnung von 1612 zur Anwendung; vergl. auch ein ErlaüteruNgsgesetz vom 24. Zick 1822. ' * k) Die vielfach abweichenden Dispositionen der Amtsgerichtsordnung von der erbläydischen Gesetzgebung; die in den Erblandcn zum zweitenmale erfolgte Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken durch das Mandat vom 4. Juni 1829; die durch dieses GM Z. 14. zugleich eh/geführtenpersönMe» Vorzugsrechte, die neuen Bestimmungen des andern*Mandats vom 4.,Zum 1829 wegen Erlangung von Pfandrechten und Immobilie», wodurch die bis herige Verschiedenheit des sächsischen Rechts von dem in der Lausitz Migen noch vermehrt worden ist, machen allerdings eine baldige Einheit der Gesetz gebung dringend wünschenswerth.
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