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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 144. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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206. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 5. November 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und vier u. vierzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 29. Dctober 1833. (Beschluß.) Fortsetzung berBerathung über den Bericht, den Entwurf einer neuen Ge- sindeordnung betreffend. 4. —19. Bei 8.4. (s. denselben Nr. 79. d. Bl. S. 586.) halt die Depu tation dafür, daß, wenn im Z. 4. die Regel ausgesprochen wird, und durch solche ohnedieß die nn 8- 5. und 7. bezeichneten Perso nen mit getroffen werden, es nicht der wiederholten Aufstellung einzelner Beispiele in diesen ZZ. bedürft. — Weshalb in dem 4. die Ermiethung der Dienstboten abhängig gemacht werden soll vonderPolkceibehörde? ist in den Motiven zum Gesetzentwürfe nicht bestimmt ausgesprochen worden. Nun überzeugt sich zwar die Deputation, daß besonders in großem Städten der Dienst vertrag zuweilen als Hecke strafbarer Verhältnisse gemißbraucht werden kann, sie glaubt jedoch nicht, daß der Policeibehörde die Einmischung bei dem Ermiethen von Dienstboten durchgehends gesetzlich frei zu geben sei, da derselben in den eben angedeuteten einzelnen Fällen, auch ohne hier ausgesprochene Ermächtigung, da» bchusige Einschreiten zustehen dürste. — Die Deputation be antragt daher den Wegfall der Worte in tz. 4. des Gesetzentwurfs: „in sofern nicht" — bis — „gefunden wirdingleichen aus den oben angegebenen Gründen den Wegfall der §Z.' 5. und 7.; ein Mitglied hat jedoch in Betreff von §. 4. ebenfalls ein Separat votum abgegeben. Das Separatvotum sprach sich folgendermaßen aus: Der Ausdruck „selbstständig" scheint zu unbestimmt, da man in vielen Fallen Personen eine Selbstständigkeit beilegt, die sie im rechtlichen Sinne des Worts nicht haben, anderer Seits Verhältnisse häufig sind, wo Jemand im rechtlichen Sinne des Worts nicht selbstständig ist, wohl aber sich in einer Lage befin det, einen Dienstboten miethen zu können. — Diesen Einwen dungen würde folgende Fassung begegnen: §.4. „Nur Personen, welche weder unter väterlicher, noch dienstherrlicher Gewalt stehen, können sich Dienstboten mie- thcn; doch können dieß auch unter väterlicher Gewalt stehende Personen, wenn sie sich nicht im väterlichen Hause aufhalten, und ein zu ihrer freien Verfügung überlassenes Einkommen be ziehen." Bürgermeister Wehner: Er könne nicht für die Deputa tion stimmen, den 2. Lheil des in Wegfall zu bringen, und die vom v. Crusius vorgeschlagene Fassung scheine ihm nicht ausreichend genug, denn nach ihr dürften nur solche Personen, welch? weder unter väterlicher noch unter diensthcrrlicher Gewalt stünden, sich Dienstboten halten; es gebe aber doch Wiele, welche sich nicht in diesen Verhältnissen befänden, und sich den noch keine Dienstboten halten dürsten, z, B. Gefangene und Züchtlinge. Secretair Hartz findet ebenfalls die Weglassung des 2. Thesis des §. für bedenklich, da es nur zu bekannt sei, wie häufig unter dem Prädicate des Dienstverhältnisses die schädlich sten und gefährlichsten Verbindungen unterhalten würden, und man durch das Verbot des Gesindehaltens Weiteherdas erreichen werde, was man zwar langsamer, jedoch unter den größten Schwierigkeiten erlangen könne, Secretair v. Zedtwitz tritt dem Lei, und bemerkt in Be zug auf den Vorschlag des v. Crusius, daß er ihn unvollstän dig und unpassend finden müsse, da es ja viele Bediente gäbe, welche ihren eigenen Haushalt hätten, denen man also unmög lich die Haltung eines Dienstboten untersagen könne. Er er kläre sich daher für den Gcsetzvorschlag, v. Cru fi u s entgegnet hierauf, daß der zuletzt angeführte Fall sich auf ein Verhältniß beziehe, welches entweder außer dem Dienstverhältnisse liege oder nicht, ersteren Falles könne es hierbei nicht in Betracht kommen, im andern Falle werde doch wohl unzweifelhaft die Einwilligung des Dienstherr» erforderlich sein. Was die Gefangenen und Züchtlinge «»lange, so möchte dieß nur als eine Ausnahme von der gesetzlich auszusprechenden Regel anzusehen sein. Der Präsident geht hierauf zur Fragstellung über: 1) Wird der Vorschlag der Deputation, welcher auf Wegfall des zweiten Theils des §. 4. gerichtet ist, genehmigt? Dieß v ernek- nen 21 gegen 1 Stimme, 2) Nimmt man die von v. Crusius vorgeschlagene Fassung des ß.4. an? Dieß wird von 19 gegen 3 Stimmen verneint. 3) Genehmigt man die Fassung des §.4. nach dem Gesetzentwürfe? Dieß wird einstimmig bejahet. Der Z. 5, (s. dens, Nr. 79. d. Bl, S. 586.) giebt zu keinerBe- merkung Veranlassung, so daß der Präsident sofort fragt: Genehmigt die Kammer den von der Deputation vvrgeschlagenen Wegfall des 8- 5.? Dieß wird mit 16 gegen 6 Stimmen ver neint, und; Will man 5. unverändert beibehalten? Dieß bejahen sämmtliche Mitglieder. Bei §. 6. (s, Nr. 79. d. Bll S. 586.) schien es der Depu tation bedenklich, die Beibehaltung oder Entfernung der von Ehe frauen gemietheten Dienstboten von der Willkühr der Ehemänner abhängig sein zu lassen; da solchergestalt diese Dienstboten einer höchst unsicher», ihnen Nachtheil drohenden Lage, auch etwaigen Collusionen beider Eheleute ausgesetzt sein würden.—Aus glei chem Grunde konnte man sich eben so wenig damit einverstehen, daß unter die rechtliche Vermuthung für die Ermächtigung der Ehefrauen und Gutsverwalter zu Annahme resp. weiblicher und zur Landwirthschaft erforderlicher Dienstboten streiten, und in die ser Beziehung keine rechtliche Gewißheit ausgesprochen werden solle, weil durch den hiernach zulässigen Beweis des Gegentheils die betreffenden Dienstboten um so mehr der Gefahr unverschul deter Entlassung oder Verweigerung des Lohnes und mehreren andern Nachtheilen preisgegeben würden, als auch her Eid von desfallsigen Beweismitteln nicht ausgeschlossen, und gerade hier bei in vielfacher Beziehung bedenklich sein dürfte.
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