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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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NF 1S3. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 4. September 1333. Nachrichten vom Landtage. Neun und neunzigste öffentliche Sitzung der zwei ten Kammer, den 28. August 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Bericht der 1. Deput. der 2. Kam mer, die Begutachtung der einzelnen des Gesetzentwurfes wegen künf tiger Einrichtung der alterblägdischen Jmmobitiar-Brandversicherungs- Anstalt betreffend- U-68— 69. . - Abg. A L e n st a d t: Er würde dem so eben gestellten Amen dement des Biceprasidenten bcitreten, da es denselben Zweck, wie das steinige verfolge, wenn nicht ein halbes Jahr dabei ver loren gehen würde; denn es hieße darin: „von dem Lage der zu jeder Zeit frei stehenden Anmeldung bei der Directorialcom- mission an." Da nun diese sich mit dem 1. August und i. Fe- bruar schließe, so gehe diese Zeit verloren, und auf den Ein wand, daß der Fall, wo so viele Zeit dazwischen liege, nicht so häufig vorkommen werde, und man die Mitte annehmen müsse, bemerke er, daß doch immer drei Monate übrig blieben; solch eine Zeit noch in der Gefahr zu schweben, keine Entschä digung zu erhalten, weil, ob man sich schon angemeldet, die Anmeldung bei der Directorialcommission noch nicht eingereicht worden, sei doch keine Kleinigkeit. Dann müsse er erwiedern, daß seiner Ansicht nach nicht bloß §. 66. nur mit der Hinwei sung nach „ehe es — nach tz. 16. (Zusatz im Deputakionsgut- achten) — von nun an catastrirt worden" sondern auch tz. 67. unter der von ihm vorgeschlagenen Abänderung beizubehalten sei. Denn tz. 66. handele von solchen Gebäuden, welche zwar versichert, jedoch eingeriffen und neu aufgeführt worden; wo gegen der §. 67. von solchen Gebäuden spreche, die noch nicht catastrirt gewesen. Ferner sei ihm vom Herrn Regiemngscom- missar entgegengesetzt worden, daß der Eigenthümer durch die Einführung der Controle, welche durch Uebersendung eines Du plikats bezweckt werden solle, in den Fall kommen könne, einen Sachwalter zuziehen zu müssen. Dieß müsse auf einem Miß verständnisse beruhen. Denn er habe darauf angetragen, daß die Unterbehörde selbst sofort das Duplicat bei der Directorial- Commission einreichen solle, und zwar aus dem Grunde, weil vom Herrn Regierungscommissar besorgt worden, daß die Be hörde, wenn ein solcher Brandschaden vorfalle, wo noch keine Eintragung aus Nachlässigkeit statt gefunden, dieselbe zurück datiren könne. Ferner sei gesagt worden, es sei allerdings rich tig , daß durch Einführung fester Beiträge das Rechnungswe sen eine Erleichterung erhalte, dessen ungeachtet aber die Sum me, welche aufgebracht werde, steige und falle. Er glaube, daß dieß keinen Einfluß auf die Sache habe, denn es werde nicht mehr und nicht weniger ausgeschrieben, es möge die Sum me der Assecuranzen und Schaden gestiegen sein, oder nicht, und die Kasse müsse immer in dem Falle zu decken suchen, wo es fehle. Auf das, was von Seiten des Vicepräsidenten bemerkt worden, crwiedere er, daß ausdrücklich in seinem An träge die Production des Bauanschlags mit ausgenommen worden sei. Uebrigens schließe sich sein Antrag vollkommen an das De putationsgutachten an, und habe nur, den Zweck, der Diree- torialbehördc-vorzubehalten, über das, was bei der Unterbe- hvrde vorläufig angemeldet worden, noch Entschließung fassen und urtheilen zu können. . Wenn allerdings die Einzeichnung in das Localcataster nur provisorisch sein werde, so müsse er doch auch bemerken, daß derselbe Fall schon bei §. 22. von der Regierung beantragt worden. Nachdem der königl. Commissar v. Wietersheim be merkthatte, daß die Absicht der Deputation dahin gehe, daß an jedem Lage im Jahre die Anmeldung statt finden könne, so erinnert der Vicepräsident v. Haase, daß die Einzeichnung immer sofort erfolgen solle. Was den §. selbst anlange, so scheine er ihm noch immer einer besonder» Vorberathung zu be dürfen, weil es im 66. heiße, ehe es von Neuem catastrirt worden. Hier handle es sich aber von den Gebäuden, die bereits vorläufig angemeldet und eingetragen worden wären. Abg. a. d. Winkel erklärt sich nicht mit der Einreichung von Bananschlagen für einverstanden, besonders wegen der auf dem Lande cintretenden Verhältnisse, wo der kleine Landbewoh ner den Wau eines Gebäudes gewöhnlich so unternehme, daß er sich vom Maurer den Grund legen lasse und dann seine Wände selbst auffetze. Er accordire nur mit dem Zimmermann; sein Dach mache er auch selbst; von wem solle er nun einen Anschlag sich machen lassen? Wolle er denselben von ordentlichen Gewer ken sich machen lassen, so werde dieß ihm bedeutende Kosten verursachen, rückstchtlich derer er nicht einfthe, warum er sie tragen solle. Er glaubt, daß es besser sei, wenn man Taxa tion statt finden lasse. — Viceprasident v. Haase bemerkt, daß der Mann nur angeben solle, wie sein Haus beschaffen sei, er solle es beschreiben; denn sonst werde es nicht möglich sein, eine Werthssumme zu bestimmen, worauf der Abg. a. d. Winkek erwiedert, daß dieß etwas anderes sei; das habe er unter Bgrh anschlag nicht verstanden. Abg. v. Könneritz erklärt sichebenfalls gegen die Amen dements und findet den Vorschlag der Deputation ausreichend und zweckmäßig, weil darin die Production eines Bauanschlags nicht gefordert werde. Häufig würden 2 — 3 Bauanschläge gemacht, und doch werde das Haus darnach nicht aufgebaut. Vicepräsident 0.Haase: Es werde die Entschädigung nicht nach dem Bauanschlage gewährt, sondern derselbe solle
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