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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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M 162. Außerordentliche Berlage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Sonnabends, den 14. September 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und zwölfte öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 6. September 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung wegen des Gesetzes, die Erfüllung der Militairpflicht betreffend. (Fortsetzung von v. Klie n's Rede.) Bei 5. 6. 7. be merkt die Deputation: „daß jedoch auch diese Verpflichtung nicht weiter, als es die Sicherstellung der höchsten Staatszwecke und die Erfüllung der Pflichten gegen den deutschen Bund noth- wendig erfordern, in Anspruch genommen werden dürfe, daß der Waffendienst kn Friedenszeiten hauptsächlich nur als Vorbereitung oder Schule für den Krieg betrachtet werden müsse, daß die Anspruchsnahme und Art der Erfüllung der Waf fenpflicht den Civilstand so wenig als möglich benachtheiligen dürfe." Diese Puncte bezeichnen die Conflkcte, deren Ausgleichung auf den von der Deputation eingeschlagenen Wegen unmöglich ist. Dagegen ist es mir bei 8., wo es heißt: „daß möglichst gleiche Vertheilung der Last des Waffendienstes um so nothwen- diger werde, je mehr es sich gerade hierbei um die höchsten Güter des Lebens, um Person, Freiheit und Ehre handelt," nicht ganz klar geworden, in welcher Beziehung hier Person, Frei heit und Ehre neben einander gestellt sind. Dieß vorausgesetzt, stelle ich drei Satze auf: -i) daß das bisherige Verfahren bei der Zusammensetzung des sächsischen Heeres als national und der Wohlfahrt des Landes entsprechend sich bewiesen hat; b) daß die neue Einrichtung in ihren. Folgen höchst problematisch und in vieler Hinsicht bedenklich ist; o) daß die Constitution keines wegs dem entgegen steht, daß die bisherigen Gesetze, wenn auch mit einigen Modisicationen, aufrecht erhalten werden. — Ueber diesen letzten Punct spreche ich zuerst, da mir die Consti tution heilig ist, und alles, was ihr zuwider liefe, verwerflich bliebe, wenn es auch an sich betrachtet Vertheidigung finden könnte. Aber wie lautet §. 30. der Verfassungsurkunde? „ Die Verpflichtung zur Vertheidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden dabei keine andern, als die durch die Gesetze bestimmten Ausnahmen statt!" Diese Worte sprechen mit unwiderlegbarer Klarheit aus, baß Ausnahmen statt finden, daß sie durch ein Gesetz geregelt sein sollen. Eben dieses Gesetz ist es, was wir jetzt zu bera- then haben, und zu untersuchen: welche Ausnahmen unter den vorwaltenden Verhältnissen statt finden sollen, nicht so, daß irgend jemand von der Verbindlichkeit zum Waffendienste frei fei« sondern nur so, daß eine Classification hervortrete) dir den Verhältnissen und Interessen des sächsischen Staats ent spricht) der kein Militairstaat ist und solches nach seiner poli tischen Stellung weder sein will, noch fern kann. Was wir beschließen mögen, es kann dem §. 30. der Verfassungsurkunde nicht entgegen sein, welcher selbst schon der Ausnahmen ge denkt; nur um den Umfang dieser Ausnahmen handelt es sich. Nun frage ich noch einmal Angesichts des Publikums und der hohen Kammer: hat sich nicht unser Heer unter allen Verhält nissen als ein gut organisirtes bewährt? Geschah dieses, so war es doch gewiß die Folge der bei der Zusammensetzung um sichtig zur Anwendung gebrachten Grundsätze. Warum also selbige aufgeben, und ein neues vielfach bedenkliches Princkp ergreifen. Daß der Militairdienst Abhärtung, ein Aushalten körperlicher Strapatzen erfordert und Gewöhnung dazu schon vor Eintritt in selbigen, unterliegt keinem Zweifel. Körper liche mit Ermüdung verbundene AUstrengungen und geistige sind kn der Regel nicht füglich mit einander vereinbar. Wer einem Berufe sich widmet, welcher eine gelehrte Ausbildung erfordert und zwar mit Treue und Fleiß, dessen körperliche Kraft und Gewandtheit bleibt meistens zurück, der Organismus wird durch das Studienleben ergriffen. Studirende, Künstler, Kaufleute sind fast immer in einer solchen Lage, daß sie ohne großen Nachtheil nicht aus ihren Verhältnissen herausgerissen werden können, weil selbige eine ununterbrochene ungestörte Fortbildung erfordern, jetzt zumal, wo man die Anforderun gen mit jedem Tag höher und umfassender stellt. Wohl mag man die Studirenden m 2 Klassen theilcn: diejenigen, welche nicht aus wahrer Liebe zu den Wissenschaften den Studien ob liegen und deren Sinn sich auch wohl im äußern Leben kund thut. Diese, so meinen Viele, werden durch eine militairk- fche Dienstzeit nicht bxnachtheiligt werden. Allein die zahlrei chere Klasse bilden die, welche auf Schulen und Universitäten nur für ihren wissenschaftlichen Beruf leben, und dann ge wöhnlich zu einiger Benachtheiligung des körperlichen Organis mus, der unter einer sitzenden Lebensart leidet. Ueberdem sind sie alle entweder solche, welche das Evangelium an heili ger Stätte verkündigen, oder das Schwert der Gerechtigkeit führen, oder durch ihre Kunst Hilfe bringen sollen der leiden den Menschheit; wozu es der zarten, und nicht der durch Mi- litairdienst abgehärteten Hand bedarf, um glücklich zu operi- ren. Kann man ernstlich behaupten wollen, daß cs eine an- gernessene Vorbereitung insbesondere wieder für den geistlichen Stand sei , nach vollendeten Studien und dadurch erlangter hö herer Geistesbildung nunmehr erst in solche Lebensverhaltnisse zu treten, - wie dergewöhnliche Garnisondienst und die Wacht- stübe sie hcrbeisührt, und die damit verbundenen Obliegenhei ten Jahre läng zu erfüllen? Ist das ohne eine gänzliche Zer rüttung der bisherigen Lebensverhältmsse, ohne ein Zurückfchrek-
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