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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 173. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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hiervon ist darin zu suchen, daß km Falle der Beibehaltung der Patrimonialgerichtsbarkeit weder eine zweckmäßige geographische Begrenzung, noch die gleichmäßige Besetzung der Gerichte, und deßhalb eine ganz gleichmäßige Justizpflege nicht wohl denkbar ist. Ein dritter Grund liegt darin, daß die Justizaussicht, je mehr sie zersplittert wird, desto weniger mit Nachdruckzu führen ist. Wahrend sie sich jetzt über mehr als 1200 Untergerichte zu verbreiten hat, würde sie sich nach dem Plane «ub D auf noch nicht 100 beschranken. Endlich aber besteht noch ein Uebclstand darin, daß, km Falle der Beibehaltung der Patrimonialgerichtsbarkeit, die Ci-, vil - Und Crkminaljustkz von einander getrennt werden müßten. Zudem aber wird den Gerkchtsherren auch nach dem Gesetze sub Z manches bedeutende Opfer zugemuthet, ohne daß der Zweck vollständig erreicht werden kann, und leicht wird am Ende eine Einrichtung, welche nicht allenthalben genüget, nach 10 — 20 Jahren wiederum abgeandert werden müssen. — Wenn der Hr. v. Dcutrkch sagte, daß die Stimme derer, welche bisher den Pa- trimonialgerichten unterworfen waren, sich nicht für die Auf hebung derselben erklären werde, so gebe ich dieß gern zu. Allein der Grund liegt wohl mehr in der Vergleichung mit der jetzigen Organisation der Justizämter, als mit dem von der Negierung beabsichtigten Plan einer Umgestaltung aller Untergcrichte, und daher auch der k. Justizämter. Auch daß die Städteordnung al len Mängeln drr städtischen Patrimonialgerichtsbarkeit bereits Messe, vermag ich nicht anzuerkenncn. Es ist mir vorgekom men, daß bei Vorschlagung eines Stadtrichters zugleich darum nachgesucht wurde, ihn regelmäßig in wiederkehrenden Fristen durch einen Justizbeamten zu revidiren, weil man kein Vertrauen zu ihm habe, und es ist schon geklagt worden, daß Stadtrichter nicht mit dem nöthigen Ernst handeln konnten, weil die Cömmu- ncn sie als von sich eingesetzte und von ihnen gewählte Beamte be trachteten. Wenn endlich das geehrte Mitglied v. Posern die Patrimo nialgerichtsbarkeit aus dem putrüncmiv ableiten will, so möchte dieß doch den geschichtlichen Forschungen nicht ganz entsprechen, viel eher ließe sich wohl behaupten, die Gerichtsbarkeit sei ur sprünglich Sache der Gemeinden gewesen. Aufdle Gutsherrn ! kam sie erst später, indem sie Einzelnen anfangs nur zur Aus übung für die Person, spater erst mit dem Grundbesitze selbst ver liehen worden. Wenn er ferner sagt, daß die Patrimonialjustiz sogar besser sei, als die der kvnigl. Aemter, so gebe ich zwar zu, daß beide manchen Mangeln unterliegen, allein eben so wenig kann ich in der Allgemeinheit zugeben, dass die königl. Aemter schlechter seien. Aus dem Verhältniß der eingehenden Beschwer den kann ich wenigstens nicht abnehmen, daß die Rechtspflege bei den Patrimonialgerichten im Allgemeinen besser sei. Referent: Wenn der Herr Staatsmim'stcr den Satz fest stellte, es sei der höchste Zweck des Staats, Sicherheit des Rechtes zu gewähren, so haben wohl auch die Inhaber von Patrimomal- gönchtm die gegründetsten Ansprüche, daß sie bei selbiger geschützt werden. Wenn übrigens die Mehrheit der Deputation in ihrem Berichte nicht ganz mit der Staatsregierüng überemstkmmt, so i hat es ihr hauptsächlich geschienen, als ob in dem Plane mrd (D j der Rechtspunct nicht vollständig geprüft worden sei. Auf dis» theoretischen Ansichten und Gründe näher einzugehm, wurde die Deputation dadurch veranlaßt, weil die Regierung selbst einigen Werth darauf zu legen scheint. Die frühem Stande haben aller dings an die Möglichkeit der Aufhebung der Patrimonialgerichts barkeit gedacht, indeß haben sie auch ihre Bedenken und dje Be- sorgm'ß darüber ausgesprochen, daß die Regierung eine solche Maßregel beabsichtige. Darum kann es auch nicht die Meinung der frühem Stände gewesen sein, durch die Verfassungsurkunde schon im -Voraus eine Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit vorzubemten. Wenn ferner herausgehoben worden ist, daß bei der Wahl der Richter von den Gerkchtsherren mehr Sorgfalt an gewendet worden, so wird hierdurch nicht zu viel bewiesen, son dern nur, daß in der Sorgfalt der Wahl kein Grund wider die Patrimonialgerichtsbarkeit zu finden ist. Den Grund, welchen die Deputation von dem Zweikammersystem ableitet, anlangend, so ist die Verfassung nach ihrer eignen Bestimmung wandelbar. Wenn auch nicht jedes Rittergut mit Gerichtsbarkeit versehen ist, so besitzen sie doch selbige und die Steuerfreiheit in der Regel. Die Steuerfreiheit fallt nun ohnedieß weg, mit dem Wegfall der Gerichtsbarkeit aber verschwindet auch zugleich jeder ideale An spruch auf den Sitz in der 1. Kammer. Wäre es dann wohl zu verargen, den Wunsch erfüllt zu sehen, das Zweikammersystem mit dem einer Kammer zu vertauschen. Man hat sich endlich gegen das Verlangen der Einwilligung aller einzelnen Interessen ten auf die Geschichte der Entstehung der Verfassungsmkunde bezogen; allein da muß ich darauf aufmerksam machen, daß das Recht der Landsiandschaft, um welches es sich damals handelte, kein rein reelles, sondern ein gemischtes gewesen ist, da zu dessen Ausübung außer dem Besitze eines Rittergutes auch persönliche Eigenschaften, namentlich Ahnenprobe nvthig war. Alle diejeni gen, welche diese Eigenschaften besaßen, konnten an den Verhand lungen Thell nehmen, und eine so bestimmte Zusicherung, als sie im §. 31- der Verfassungsmkunde enthalten, hat damals noch nicht statt gefunden. Ich hoffe somit die im Allgemeinen aufgestell ten Gründe widerlegt zu haben. Was rücksichtlich der Sporteln bemerkt wurde, dürste wohl mehr in die specielle Berathung ge hören, und ich behalte mir deshalb das Nöthige bis dahin vor. Die Sitzung wird hkeraufnach 2 Uhr geschlossen. Hundert u. vier u. siebenzigste öffentliche Siz- zung der ersten Kammer, am 17. Dee. 1833. Fortsetzung der Berathung über das allerh. Decret wegen zweckmäßiger Organisation der Patrlmom'algM'chte und der CriminalgM'chtsbarkeit. Die Sitzung beginnt halb 11 Uhr. Das Protocoll über die letztvorhergehende wird verlesen, genehmiget, und durch v. Beust (auf Neusalza) und v. Lüttichau mit vollzogen. Auf der Registrande sind neu eingegangen: 1) Protocollextract der 2. Kammer vom 10. December, die Schrift wegen Vervollständigung Z. 55. des Wahlgesetzes betr.; über diese Schrift wird v. Carlowitz Vortrag erstatten. 2) Joh. Ernst Richter, ' Wtsbesitzer zu Laucha, beschwert sich wegen des Verfahrens bei Vergütung eines zur Chaussee genommenen Stückes Feld- Der Präsident bemerkt hierauf, daß Ernst Schick zu Leipzig ein Wsrkchen, das Znnungswssen betreffend, übersen- 2
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