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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 134. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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denklich machen. Nun wollte, ich noch bemerken, weil häufig Bezug genommen wird auf die Verfassung anderer Staaten, Paß auch für die Abweisung des §. 19. ein recht wichtiger Mo ment in der neuern Staatengeschichte vorkommt. Ich beziehe mich auf einen Staat, der in ziemlicher Entfernung von uns ruhig und m aller Stille feine Institute ausbildet. Im Jahre 1814 erhielt Norwegen eine Verfassung; in dieser wurde aus gesprochen, daß kein Staatsbürger ohne eine gesetzliche Bestim mung verurtheilt und bestraft werden könne, und im Jahre 1824 machte die Staatsregierung bei dem Storthing den An trag, daß die Staatsdiener von Seiten der Negierung ohne Urthril und Recht für absetzbar erklärt werden sollten. Der Stor thing erwog diesen Antrag reiflich und gab unter 7 Puncten seine wichtigen Gründe ab, welche ihn bestimmten, den Antrag abzu lehnen, Wenn wir diesen §. in Wegfall brächten, so würden wir nichts anders thun, als was der Storthing im Jahre 1824 schon gethan hat; ich trage daher darauf an, daß mein Antrag zur Discussion und späterhin zur Abstimmung gelangen möge. Referent, Abg. Eisen stuck: Der Redner verrückt den eigentlichen Standpunkt; im §.19. kann nicht davon die Rede sein, ob der Staatsd.iener prägravirt sei, sondern der Lauf der Discussionen ist dahin gerichtet, daß man sagt, der Staat sei prägravirt. Auch zeigt die Erfahrung, daß nicht der Staats diener über Quiescirpng klagt, aber der Staat steht im Nachtheil. Kommen Sie nach Würtcmberg, Baiern, Hessen und Gaden, so werden Sie die Klagen über das Quiesciren hören; aber kei neswegs klagt der Staatsdienex, sondern die Quiescirung ist alle mal eine Prägravation des Staates im Verhältnisse zum Staats diener. Warpm soll der Vorgesetzte es sich nicht angenehm machen, welcher den Diener, anstatt die Untüchtigkeitsgründe aufzustellen und erst einen Proceß darüber zu beginnen, mith in Ruhe setzt, womit der Untergebene zufrieden ist, Auch ist nicht zu laugnen, daß viele Menschen, welche den Constitutionen zuwider sind, als Hauptmotiv, warum Constitutionen der Ge- sammtheit mehr nachtheilig, als nützlich seien, die Quiescirung aufgestellt haben; daher diese fast eine Lebensfrage für das konsti tutionelle Leben geworden ist. Diesen ß. übrigens in Wegfall bringen zu wollen, um die vermeintlichen Rechte der Staatsdje- ner nicht zu gefährden, würde den Zweck ganz verfehlen. Neh men wir den Z. 19. aus dem Gesetze, und soll auf diese Weise der Negierung mcht gestattet sein, zu quiesciren, so werden wir allerdings in die Verwaltung eine große Schwäche bringen, Man darf ja nur den Menschen betrachten, wie er ist. Es muß der Regierungsbehörde einige Gewalt verliehen sein, damit sie mit Kraft wirken könne.- Es .liegt auch keine Härte darin, das In teresse des Staates ist das höchste. Uebrkgens sollte ich wohl meinen, daß diese scheinbaren Besorgnisse für den Staatsdiener nicht begründet seien. Hier handelt es sich blos darum, Pen Staat vor Überlastung zu schützen. Abg. Axt: Ich habe bemerkt, daß die Staatsdiener ein jntegrirender Theil des Staates sind; wenn die Staatsdiener leiden, leidet der Staat mit; sie sind hie nvthwendigen Glieder der Staatsmaschine, Uebrigens kann ich mit der Ansicht als" Mensch nicht einverstanden sein, daß der Staatsdiener sich jeder zeit über die Quiescenz freuen würde; es ist ein schlechtes Com- pliment, welches man dadurch dem Staatsdiener macht, wenn man .äußert, er werde sich freuen, der Arbeit lpö zu werden» Wenn man den Menschen als ein höheres, einem höhern Bilde gleich geschaffenes Wesen betrachtet, und dann dahin sich äußert, daß er ein Faulthier sei, welches getrieben werden müsse, sy weiß ich nicht, was ich dazu sagen soll. Es giebt solche Menschen; aber alle in eine derartige Classe zu werfen, mit dieser Ansicht kann ich nicht einverstanden sein. Abg. Eisenstuck: Ich erwiedere nur durch Bezugnahme auf den alten Cervantes. Der erzählt: Man glaubte gegm Riesen zu kämpfen, und siehe da, eß waren Wind mühlen? Abg. v. Mayer: Ich habe zwax schon in der letzten Siz- zung die hauptsächlichsten Gründe für mein Amendement ent wickelt; da jedoch 3 Lage seitdem vergangen sind, und sich be reits mehrere Meinungen im Detail über die Sache ausgespro chen haben, so will es mir nvthwendig erscheinen, daß ich diese Gründe noch einmal auseinander setze. Gehe ich auf das Sy stem des ganzen Gesetzentwurfes zurück, so. sind wir jetzt auf die verschiedenen Arten der Beendigung des Staatsdienstes gekom men. Diese letztere nun soll erfolgen können: durch den Tod des Staatsdieners (§.17.), durch dessen eigene Resignation (§. 18.), durch Emeritirung (§. 20.), Dienstentsetzung (§. 22,), Dienstentlassung (ߧ. 2H. und 26.). Endlich im §. 19. kommt dazu ein Otxr Grund, welcher die Beendigung des Staatsdienstes begründen soll, nämlich die Quiescirung, d. i. eine Versetzung in den Ruhestand, welche nicht darum ge schieht, weil Jemand zum Dienste überhaupt durch Wer oder Krankheit unfähig wird, auch nicht, weil er unwürdig ist, sondern aus ganz anderen Ursachen. Fragt man nach diesen Gründen, so giebt der Gesetzentwurf mehrere an; xs kann in Folge organischer Einrichtungen der Fall eintreten, daß Jemand dienstlos wird, weil seine Stelle eingezogen wird, oder einge het. Dann können außer einer solchen gänzlichen Aufhebung der Dienststelle die Verhältnisse sich so gestalten, daß ein Beamter nicht auf dem Matze verbleiben kann, den er unter den früheren Verhältnissen vollkommen ausfüllte; es kann endlich ein Beamter an sich sehr tüchtig und zum Staatsdienste wohl geeignet sein, allein es findet sich, daß er nur auf den Matz, worauf er steht, nicht paßt, also daß ein Mißgriff bei der An stellung vorgekommen ist. Letztere Gründe hat man in den Worten:adminkstrativeErwägung, zusammengefaßt. Wenn zuvörderst die Frage, ob nicht dje Quiescirung gä-czlrch zu entbehren sei, in Anregung gekommen, so muß ich mich dem anschließen, was in den Motiven des Gesetzentwurfs, dann von her Deputation der 1, Kammer, pon der 1. Kammer selbst, von 2
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