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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 127. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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keitsrücksicht begründet ist? Läßt ein Minister das Billigkektsge- Ml überall vorwalten, dann kann freilich Unruhe und Unfrieden unter diesen Dienern nicht entstehen, aber wenn man annimmt, daß em Minister heute dem einen eine Unterstützung bewilligt, morgen dem andern nicht, dann entsteht Unzufriedenheit; denn es heißt, der bekommt eine Unterstützung, weil er mit dem Mini ster bekannt ist, oder weil er bei der oder jener Behörde gut steht. Dann sind die Folgen da, welche man geschildert, und mit der Gerechtigkeit paart sich dieses nicht. Es wird auch der, welcher keine Unterstützung erhält, immer glauben, daß ihm Unrecht ge schehen ist, und ich finde das Ermessen für das Uebelste. Der Eine findet Leute, welche ihm ein gutes Attestat ausstellen, der Andere nicht. Das Gefühl der Willigkeit und des Mitleides ge hört nicht hierher. Wollte man etwas feststellen, so müßte man etwas Allgemeines festsetzen, aber nicht das Ermessen eintreten lassen. Abg. Nostitz und Janckendorf: Es hat kein Redner verkannt, daß das strenge Recht für-das Amendement des Abg. v. Thielau spreche; es ist aber auch die Frage anders zu stellen, und zu fragen: was wird der kluge verständige Privat mann thun, der ein guter Wirch ist? Wenn ich mir diese Frage beantworte, so glaube ich, da das Verhältnis des Staates hier das nämliche ist, wie das des.Privatmanncs, daß die Antwort in dem Amendement liege, wie es der Abg. v. Mayer ausgestellt. Denn wenn ein Privatmann einen Diener, welcher längere Zeit ihm gedient hat, durch.dessen Schuld zu entlassen gezwungen ist, so ist er nicht verpflichtet, eine Unterstützung zu geben, aber er giebt sie ihm doch im Falle der Dürftigkeit, weil er nicht will, daß einer, der ihm lange gedient Hatton der Unterstützung Anderer leben soll; es waltet also bei ihm das Gefühl der Billigkeit vor, und dieses Gefühl muß auch der Staat vorwalten lassen. Nach dem Amendement des Abg. v. Mayer bleibt auch nur das Ermessen der Regierung auf den Fall der Dürftigkeit beschrankt, und ich würde daher mich dafür erklären. Abg. v. T h i e l au bemerkt hierauf, daß,'wenn man vom Bil- ligkeitsprincipe rede, und hierbei nur die langjährige Dienstzeit den Ausschlag gebe, so sei dieß auch in seinem Amendement berück sichtigt, indem er bei einer vierzigjährigen Dienstzeit dkeß aner kannt habe, daher sei Gerechtigkeit und Billigkeit durch sein Amendement nicht verletzt. Abg. Sachße: Wenn von Gerechtigkeit und Billigkeit die Rede ist, so frage ich, ob es gerecht und billig ist, wenn einer 39 - Jahre, 11 Monate und lOLage imDienst gewesen, nun aber au' einmal aus dem Dienst entlassen wird, und keinen Anspruch au' Pension haben soll, weil noch ein Paar Tage fehlen ? Denn sobald im Gesetze,ausgesprochen, ersollkeinenAuspruch vor dem 40. Jahre haben, so wäre der Fall ganz im Rechte begründet. Es fragt sich nur, ob hier nicht auf Billigkeit Rücksicht zu nehmen ist ? Aus die sem Grunde kam ich dem Amendement des Abg. v. Thielau meinen Beifall nicht schenken; denn nach dem Sinne desselben soll nur dann em Anspruch auf Pension begründet sein, wenn einer 40 Jahre gedient hat, oder über 70 Lebensjahre zahlt. Das Amendement des Abg. v Mayer hat zum Gegenstände, daß nur der.Hilfsbedürftige auf die Hälfte der Pension Anspruch habe. Sieht man auf die Vergehen, durch welche nach dem Gesetzent würfe der Anspruch auf Pension verloren geht, so sind sie oft von der Art, daß man sie kaum als Vergehen ansehen kann. Es ist z. B. der Fall genannt, wenn der Diener in Concurs- proceßgerath. Dieß mag aber seinen Grund in manchen mißlichen Verhältnissen haben; er mag zwar nicht im Dienste bleiben, aber daß er so hart behandelt werde, deshalb keine Unterstützung zu er halten, würde ich nicht angemessen halten. Eben so sind die Fälle sud L. von einer solchen Beschaffenheit, daß man sie nicht für ein 'o großes Vergehen ansehen kann. Soll die Billigkeit beobachtet werden, so halte ich für weit besser, daß die Regierung in einem olchen Falle ermessen kann, wie viel zur Nothdurft des Dieners und seiner Familie erforderlich ist. Würde man aussprechen, er oll nur die Halste der Pension erhalten, so könnte sich dieses sehr verschieden im Leben gestalten; einer, welcher ohne Familie ist, würde damit ausreichen, um ohne Nahrungssorgen leben zu kön nen, bei einem Andern aber, welcher eine große Famile hat, würde es nicht ausreichen. Wird es dem Ermessen der Regierung über lassen, daß ein Theil der Pension zu bewilligen sei, so würde das Verhältnis sich immer mehr nach dem Bedürfnisse gestalten Abg. Axt: Zur Unterstützung des Amendements v. Threlau ist bemerkt worden, daß das Ermessen des Ministeriums keinen Maßstab abgeben könne, und in manchen Fallen würde em minder Bedürftiger ein besseres Attest erhalten, als ein ande rer , welcher mehr bedürftig sei. Wollte man dieses berücksich tigen, so muß man das ganze Armenwesen nicht annehmen; ich will nur den Fall setzen , ein Studirender bedarf ein Ar- muthszeugniß, wollte man nun nicht annehmen, daß seine Armuth begründet sei , so müßte man solche Zeugnisse ganz ver werfen. Das heißt aber ein solches Mißtrauen in den Men schen setzen, daß ich nicht weiß, wie man dem Menschen so ganz das Vertrauen entziehen will, da sich erwiesen hat, daß die Mehrzahl solcher Zeugnisse von redlichen Männern ausge stellt war. Ich mache auch darauf aufmerksam, daß es Vor gesetzte gegeben hat, und noch giebt, die bei einem Unglücks falle öffentlich darauf aufmerksam machen, und wollte man überall das Mißtrauen haben, daß die Behörden nur willkühr- lich zu einer solchen Unterstützung auffordern, so wäre mancher armen Familie nicht aufgeholfen worden. Ich bin mit dem Amendement des Abg. v. Mayer einverstanden, indem durch dasselbeALem abgeholfen wird, was man befürchtet, und glaube, daß man ihm unbedingt die Zustimmung geben könne, Abg. v. Mayer: Zur Widerlegung zweier Einwürfe, welche meinem Amendement gemacht worden sind, bemerke ich noch Folgendes: Einmal findet der Abg. Sachße, daß durch das Amendement nicht ganz dem geholfen werde, der Dürftig keit zu Hilfe zu kommen, indem die Hälfte der Pension in vie len Fällen, sehr viel, in Gdexen Fällen aber vielleicht gar keine Unterstützung sein könne. . habe ich entgegen zu setzen, daß nicht bestimmt ist, es müsse die Hälfte gegeben werden, sondern die Regierung hat noch zu erwägen, obdieUnterstützüng bis zur Halste zu geben sei; aber das muß.festgestellt sein, daß sie nicht höher gehe, damit ein solcher entlassener Staatsdiener nicht mit dem kn Ehren entlassenen gleich gesetzt werde. Um
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