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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 144. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Staatsdienergesetzes fortgefahren, und zwar bei §. 35., der von dem „Verluste der Pension " handelt (s. denselben N. 36. d. Bl. S.236.). Abg. Roux macht zuvörderst mit Bezugnahme auf ein von dem Abg. v. Mayer zu Z. 28. beantragtes Amendement die Be merkung, daß am Schlüsse des Z. 35. nach den Worten: „ein Sustentationsquantum zu bewilligen " der tz. 28, in Parenthese angezogen werden müsse, nach welchem die Unterstützung mit einer gewissen Beschränkung verbunden sek, womit sich Abg. v. Mayer einverstanden erklärt. Der königl. Commissar v, Merbach nimmt sodann das Wort und bemerkt: Was den Beschluß der 1. Kammer betrifft, so ist das Wort ^belegt" mit „erkannt" vertauscht worden. Ich muß bemerken, daß durch das Wort belegt so viel habe gesagt werden wollen, daß es bei der im ersten Urtheil zuerkannten Zucht hausstrafe in dem zweiten Urtheil verblieben sein muß, und der Pensionär wirklich als solcher zu betrachten sek, der definitiv in die Zuchthausstrafe verurtheilt worden, wo aber das 2. Urtheil in Folge der Begnadigung in Vollstreckung kommen konnte; al lein, wenn das auch eintritt, hat die Regierung geglaubt, daß ein solcher doch als unwürdig zu betrachten sei, und es würde nicht daraus ankommen, ob er die Zuchthausstrafe erlitten hat, sondern ob er ein solches Verbrechen begangen, daß er der Zucht hausstrafe unterliegt. Was den 3. Punct des Z. anbelangt, so ist zwar in den Motiven als Grund des Verlustes der Pension als Folge zweijähriger Nichterhebung die Rücksicht auf die Kassen rechnung angeführt worden; allein es können auch noch mehr Gründe dafür angezogen werden. Nämlich wenn der Fall ein tritt, daß eine Pension 2 Jahre nicht erhoben worden, ohne haß irgend eine Anzeige darüber geschehen ist, so ist es oft der Fall, daß der Pensionär gestorben ist, und dieß seinen Hinterlas senen entweder unbekannt geblieben, oder diese unterlassen haben, dem Pensionszahlamte die Aufklärung darüber zu geben, und daß in einen: solchen Falle die Forterhebung nicht stattfinden kön ne, versteht sich von selbst. Ein anderer Fall ist der, daß je mand im Auslande ein Unterkommen, sine Versorgung, viel leicht bei seinen Angehörigen gefunden hat, und von der Pension, die vielleicht von keinem großen Belange ist, keinen Gebrauch macht. Ueberhaupt kömmt der Fall nicht häufig vor, .und wenn noch andere Fälle stattflnden könnten, so müßte man doch immer eine gewisse Nachlässigkeit Voraussetzen, die keine Begünstigung verdient. Man kann annchmen, daß, wer 2 Jahre seine Pen sion unerhoben laßt, sie nicht braucht. Referent Eisen stuck entgegnet: Was die erste Bemerkung betrifft, so kann ich nicht finden, in wie fern das, was in den Motiven angegeben wurde, dem jetzigen Stand der Rechtspflege entspreche. Es ist gesagt, daß schon die Zuerkennung der Zucht hausstrafe, in so fern es bei dem letzten Urtheile dabei verbleibe, den Dimer seiner Pension unwürdig mache. Das ist mir nicht Aar; denn wenn.es heißt, heim letzten Urtheile, so. muß gesetzlich sein, baß zwei Urtheile siattsindm müssen; wenn aber gegenwär tig der Jnculpat nicht nach dem ersten Urtheil die Defmsion einge legthat, so darf er im Amtswege nicht mehr gehört werden, Ich sehe aber nicht ein, .warum der, welcher keinen Gebrauch von ei nem Rechtsmittel macht, schlechter gestellt sein soll, als der, wel ¬ cher davon Gebrauch macht. Ich glaube, bei dem jetzigen Zu stande unserer Criminalrechtspflegc, wo die culposen wie die dolosen Vergehen gleich behandelt werden, kann hier wohl eine Milderung eintxeten. Man nehme'nur den culposen Todtschlag; hier wird die Sache untersucht, wird der culpose Todtschlag zur Last gelegt, so erkennen die Dicasterien auf Lodtfchlag überhaupt, und der Mensch wird zur Zuchthausstrafe verurtheilt. Tritt nun die Begnadigung ein, so würde ich doch eine Härte darin finden, ihm die Pension zu nehmen. Was den 2. Punct anlangt, so sprechen die vom königl. Commissar angeführten Gründe gerade dafür; er hat den Fall herausgehoben, es könne einer die Pen sion vielleicht deswegen nicht abfordern, weil er nicht bedürftig war. Soll nun dieser später, wenn das Bedürfniß eintritt, da für, daß er großmüthig war, und keinen Gebrauch davon machte, gezüchtigt werden, so daß er nun keine Pension mehr erhalte? Ich kann das mit den Grundsätzen der allgemeinen Gerechtigkeit nicht vereinbaren. Die Äbgg. Roux und Schwabe machen hier darauf auf merksam, daß auf Bedürftigkeit nichts ankomme, sondern als vorwaltendes Princip sei die Belohnung angenommen worden, und danach würde sich also diese Frage Zu stellen haben. Staatsminister v. Könneritz bemerkt, daß dieser Satz mit einem andern bereits angenommenen in Widerspruch stehe, allein er wisse auch nichts vorzuschlagen, weil schon 2 Sätze von der Kammer angenommen worden, die mit sich r'm Widerspruch stän den. Bei tz. 18. sei nach 46jähriger Dienstzeit ein Anspruch auf die Pension als rechtlich begründet anerkannt worden, vorausge setzt, wenn kein Verbrechen vorliege. Bei einem späteren §. habe aber die Kammer ausgesprochen, daß diejenigen, welche 40 Jahre gedient haben, abgesehen davon, ob ein Verbrechen begangen worden, oder nicht, einen Anspruch aus Pension haben. Dieser Widerspruch würde auch hier wieder statt finden. Man werde also wohl einstweilen über diesen Widerspruch wegzugehm haben, und es Sache der vereinigten Deputation beider Kam mern sein, zu sehen, wie über die einander entgegenstehenden Beschlüsse wcgzukommen sein werde. Der Prasident stimmt diesem bei, indem er noch die Er innerung beifügt, daß er schon früher darauf aufmerksam ge macht habe. Es werden nun die unter 1. und 2. stehenden Satze: „der Pensionär verliert — annimmt" nach dem Gesetzentwürfe, der unter 3. enthaltene Satz nach dem Vorschläge der Deputation angenommen, und dem §. unter dieser Fassung beigetreren. Bei h. 36., der „von der Erhebung des Wartegeldes und der Pension" spricht (s. dens. Nr. 36. d. Bl. S. 237.), wird nichts erinnert, sondern derselbe sofort angenommen. Bei §. 37., der „ die Penflonirung der Witwen und Wai sen der Staatsdiener" betrifft (s. dens. Nr. 36. d. Bl. S.237.), kam zuvörderst in Frage, ob man nach dem Beispiele der I. Kammer die Berathung und Beschlußnahme über die A 37. bis 49. ausgesetzt sein lassen, oder, wie auch die Deputation vorgeschlagen, auf eine vorgängige Berathung und eventuelle Beschlußnahme über einstweilen bis zur Errichtung einer allge meinen Witwenpmsionsanstalt geltendeBestimmungen für Wit-
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