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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 149. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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1914 zur Beruhigung der Dienstboten. Denn dieses Gesetz soll all gemein verständlich sein und man darf nicht vorausfetzen, daß die Dienstboten wissen, welche in andern Gesetzen verkommende Bestimmungen hier Anwenvung finden, auch wenn ihrer in der Gesindeordnung keine Erwähnung geschieht. Da in diesem Ge setze Strafen in großer Zahl den Dienstboten angcdroht werden, so wäre es wünschenswcrth gewesen, daß zur Sicherstellung der Rechte der Dienstboten auch den Herrschaften gewisse Stra fen angedroht worden waren. Beschimpfungen und Thätlich- keiten können, wie mir scheint, auf eine doppelte Weise sehr ver letzend werden, entweder durch ihre Größe und Qualität, oder durch ihre zahlreiche Wiederholung. Wenn jemand ein und alle Tage geschimpft und durch kleine Thatlichkeiten gekrankt wird, so fordert dieses eben so gut Aushilfe, als wenn er einmal, aber recht sehr, und auf eine seiner Gesundheit nachtheilige Weise verletzt wird. Für die erstere Art der Verletzung ist aber dem Dienstboten im Gesche kein Schutz verliehen. I). Deutlich: Er sehe sich genölhigt, einen Jrrlhum des Hm. Antragstellers zu berichtigen. Bisher sei das Recht den Herrschaften allerdings zugesprochen worden, das Ge sinde mäßig züchtigen zu können; aber das Maß habe der Richter entschieden. Dkeß habe ja auch die Deputation auseinanderge setzt psx. 493. Es könne daher nicht behauptet werden, durch die Bestimmung des 53. §. (Fassung der 2. Kammer) beraube man nunmehro das Gesinde des Rechtes der Klage. Wenn der Hr. Antragsteller frage: in welchem §. des Gesetzes dem Gesinde gestattet werde, sich zu beklagen? so müsse er erwiedern: das Gesinde habe imAügemeinen das Recht,, sich über seine Herrschaft zu beschweren; dieß sei ein Satz, der nicht erst in einem Gesetze ausgesprochen zu werden brauche, und den das Gesinde auch recht wohl kenne und benutze. Im vorliegenden Z. sei nun be stimmt, daß wegen Scheltworte und-geringer Thatlichkeiten der Herrschaften, welche in Folge eines ungebührlichen Betragens brachte Klage des Gesindes eben aus diesem §. eintreten, ob «ärm lich nur eine geringe Lhatlichkeit stattgefunden, und ob sie als Folge des ungebührlichen Betragens des Gesindes stattgefunden. Sei dieß nicht der Fall, so sei die Herrschaft strafbar. Alles dieß folge ja offenbar aus dem Z. selbst. Wenn ferner gesagt worden sei, das Gesinde werde, wenn es geschimpft werde, wieder schimpfen, und wenn es geschlagen werde, wieder schlagen, so liege eben darin der sicherste Schutz für dasselbe, daß sich die Herrschaften wohl in Acht nehmen würden, sich dem auszusetzen, und sich wohl hüten würden, zu schimpfen und zu schlagen, und lieber richterliche Hilfe suchen, oder das Gesinde aus dem Dienst >-- — -- - >- » „. . .. fortschicken würden. ^schlossen. ..." Bürgermeister Ritterstadt: Um allen Anforderungen ! ^3., welcher die restlichen Wirkungen der Aufhebung zu genügen, erlaube er sich eine veränderte Fassung dieses Punctes 1 des Dienstvertrags innerhalb der Dienstzeit, hinsichtlich des vorZuschlagen, wodurch das Gesinde das Recht erhalte, nicht !j Lohns, Kostgelds u. s° w. betrifft (s. dens. Nr. 9L. d. Bl. S. Mein bei erlittenen wirklichen Mißhandlungen, sondern auch we- i 0'89.), wird nach der Fassung der 2. Kammer einstimmig gm immer wiederkehrender Beleidigungen den Dienst sofort auf- angenommen. zukündigen. Die Fassung würde also.lauten; „ Wenn die Herr-> E^i Z. 104. (s° dens. a. a. D.) bemerkt ^urgermerster schäft dasselbe auch ohne solche Gefahr, jedoch mit ausschweifender, oder, ungeachtet vorgängiger obrigkeitlicher Ermahnung, beharr lich mit großer Harte behandelt." Dieß wird ausreichend unterstützt. Bürgermeister Reiche-Eisenstuck: Er'flnde, daß die übrigen, in Antrag gebrachten Amendements mit einigen anderen Worten denselben Sinn aussprächcn, wie das seinige, und wolle sein Amendement mit dem Nitterstadtischen gern vereinigen, um die Sache zu vereinfachen, trage aber auch auf den Schluß der Diskussionen an. Hierauf nehmen Secretair Hartz, v. Weber und v. Car- lowitz ihre Anträge wieder zurück, und der Präsidentschreitet zur Frage: Will man den 2. Punct in der vom Bürgermeister Ritterstädt vorgeschlagmen Maße beibehalten? Dieß wird mit 23 Stimmen gegen 6 bejahet. Man geht nun zu den folgenden Puncten des Z. 10V. über. Nr. 3. und 4. werden unverändert bei behalten. — Zu Nr. 5. bemerkt Bürgermeister Ritterstadt, daß ihm das von der De putation vorgeschlagene Wort „ Erinnerung " entsprechender er scheine, als das von der 2. Kammer gebrauchte „Einschreiten." Prinz Johann halt indeß die von der Deputation bean tragte Veränderung für zu unwesentlich, und stimmt für die Fas sung der 2. Kammer, worauf die Frage: -Nimmt man Nr. 5. in der von der 2. Kammer beschlossenen Maße an? einstimmig bejahet wird. — Au Nr. 6. bemerkt Secretair Hartz, wie man diesen Punct wohl in Einklang mit Z. 25. zu bringen habe, wes halb er sich folgende Fassung desselben vorzufchlagen erlaube: „Wenn die Herrschaft ihren Wohnsitz in Begleitung der Dienst boten ins Ausland verlegen will, ingleichen bei Veränderung des Wohnsitzes im Jnlande, an der das Gesinde Theil nehmen soll, wenn sich die Herrschaft nicht verbindlich macht) ihren Dienstbo ten nach seiner Wahl entweder an den Ort der Bernnethung, oder bei gleicher Entfernung in seine Heimath auf ihre Kosten zurüä- des Gesindes stattgefundm hätten, kein Strafverfahren statt-! bringen zu lassen. Beides jedoch nur in dem Falle, wenn der finden solle. Dieß schließe aber das Untersuchungsverfahren Dienstbote von der Sache nicht bei seiner Ermiethung in Kennt- nicht aus. Die Cognition des Richters müsse auf eine ange- niß gesetzt ward." Dieß wird ausreichend unterstützt und ein stimmig angenommen.— Nr. 7. beschließt man einstim mig in Wegfall zu bringen. Hierauf fragt der Präsident: Genehmigt die Kammer K. 100. unter den beliebten Abänderungen? Dieß wird einstim mig bejahet. Die tztz. 101. und 102., welche von den Ursachen zur Auf hebung des Contracts mit Aufkündigung, jedoch m kürzerer als der gesetzlichen Frist, sowohl auf Seiten der Herrschaft, als auf Seiten des Gesindes sprechen (s. dies. Nr. 91. d. Bl. S. 088;), geben Zu keiner Erinnerung Anlaß, und wird nach dem Vor schläge der 2. Kammer einstimmig deren Wegfall be-
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