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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 149. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Ende geht, können freiwillig fortdkenen, wenn sie a) noch nicht D über 32 Jchre alt, b) noch vollkommen dienstfähig sind und? lautet: c) gut gedient haben. Der königl. Commissar Obrist v. Nostitz: Die Armee be sitze sehr viele ausgezeichnete Anterofstciere, welche zwar das 32. Lebensjahr erreicht hatten, deren Austritt jedoch höchst un- geme gesehen werden würde, darum finde er es rathsam, dm Kunct sub n. in Wegfall zu bringen. Prinz Johann: Er erkläre sich ganz für diesen Antrag, da ohnehin der Punct b. alles Nöthige enthalte. .-gefunden. Bürgermeister Gottschald: Bevor man zu dem näch sten Capitel übergehe, halte er einen Zusatzparagraphen des In halts hier an seinem Platze: „Die freiwillig Ekntretenden wer den den: Bezirke, dem sie angehvren, gutgeschrieben, und kom men bei der Quote der zu stellenden Mannschaften mit in An rechnung." Staatsministerv.Zezschwitz und derViceprasrdent sprechen die Ansicht aus, daß hieraus eine große Störung im Aushcbungsgeschafte entstehen würde, weil Viele gar nicht dem „Die in den 21. e. und 21. L erwähnten Personen müs sen sich auf eine Dienstzeit von wenigstens 3 Jahren verbindlich machen; es soll ihnen aber diese längere Dienstzeit an der Dauer der von ihnen noch zu erfüllenden Kriegsreservepflicht ungerechnet werden". Hierbei findet man nichts zu erinnern, und es wird dieser §. unverändert allgemein angenommen. §.22. des Gesetzes hat durch die frühere Bemerkung der dcrlose Wittwer sind, und c) ein Zeugniß der Ortsobrigkeit über ihr Wohlverhalten seit der Entlassung beibringen. Prinz Johann: Er finde es wenigstens in diesem §. für zweckmäßig, die im Z. 21. e. sub Z. enthaltene Bestimmung wieder aufzunehmen, und statt der Puncte b. und c. zu fetzen: „wenn sie die Bedingungen §. 21. b. unter c. ä, und e. erfüllt haben". - Staatsminister v. Zezschwitz: Die im Puncte a. des vorliegenden §. enthaltene Bestimmung werde wohl in vielfacher Beziehung nicht gut sein, einmal erwecke er in finanzieller Hin sicht das Bedenken, daß ein solcher Mann, da er nach §.22.a. blos auf 3 Jahre angenommen werden solle, bei seinem Aus^ tritte noch Schulden für seine Kleider abzutragen haben werde, weil dieß in den erstem Jahren seiner Dienstzeit gar nicht zu vermeiden stehe, und er sich nur in der spatem Dienstzeit durch gute Wirthschast eine kleine Summe zu erübrigen vermöge, am Ende der Staatskasse eine Einbuße zuziehen könne. Ein an deres Bedenken sei, daß für denjenigen, welcher erst nach 2 Jahren in den Dienst eintreten wolle, wohl die Präsumtion für sich habe, daß er sich anderswo unterzukommen nicht zu traue, und zu den Unordentlichem gehöre. Darum schlage er vor, im Puncte sull ». statt: „über 2 Jahre" zu setzen: „über 1 Jahr". Demnächst werden die obigen beiden Anträge des Prinzen Johann hinreichend unterstützt, und einstimmig ange nommen, und der Vicepräsident fragt: Will man es bei den von der Deputation im Puncte o. vorgeschlagenen 2 Jahren bewenden lassen ? Dieß wird mit 15 gegen 14 Stimmen verneint, und es soll dem §. 86. der Verordnung fgemäß 1 Jahr gesetzt werden. Der §. 21.1. wird nunmehr unter den beliebten Abände rungen allgemein angenommen. Der von der Deputation ferner vorgeschlagene Z. 22. a. dcrwillen gegen den Militairdienst besaßen, einige Aufmunterung s) noch nicht über 2 Jahre entlassen, b) unverheirathet oder kin- dazu zu verschaffen. ' " " " Der königl. Commissar Oberst v. Nostr'tz: Er finde dieß bei den so sehr verschiedenen Neigungen der jungen Leute sehr zweckmäßig, denn der eine wolle gehen, der andere reiten, der dritte die Kanonen bedienen u. s. f. Prinz Johann: Wenn die Kammer diese Ansicht auch theile, schlage er vor, nach den Worten des §. „ihnen auch" das Wörtchen: „jedenfalls" einzuschalten. Secr. v. Zedtwitz: Er glaube doch, daß es der erwähn ten nicht bedürfen werde. Man möge über die Wahl der Waffen gattungen nichts ins Gesetz aufnehmen, und die Kriegsreserve pflicht solle den Freiwilligen nm in der beregten beschränktem Maße erlassen sein. Der Vorschlag des Prinzen Johann wird hierauf hinrei chend unterstützt. DerVicepräsident: Er halte es für zweckmäßig, auf die im §. enthaltenen Bestimmungen getheilt die Fragen zu richten: 1) Soll die Kriegsreserve allen freiwillig Eintretenden er lassen werden? welches mit 19 gegen 10 Stimmen verneint wird, und 2) Soll sie denjenigen Freiwilligen erlassen werden, welche bereits ihrer Militairpflkcht Genüge geleistet haben? Dießwird einstimmig bejahet. Staatsmknisterv. Zezschwitz: Hiernach halte eres für an gemessen, den §. in folgende Fassung zu bringen: „Den im l vorstehenden §. bezeichneten Mannschaften soll es frei stehen, diejenige Waffengattung selbst beliebig zu wählen, zu wel cher sie ausreichend befähigt sind. Auch soll ihnen, wenn sie ihrer Militairpflicht bereits Genüge geleistet haben, die Kriegs- reservepflicht erlassen sein." Unter dieser Fassung wird nun §. 21. ck. einstimmig angenommen. §. 21. e. im Dcputationsgutachten lautet: Auch diejenigen Soldaten, deren gesetzliche Dienstzeit zu §. 8S. der Verordnung zu dieser Bestimmung aufgcfordert ge halten, mdeß entspreche der gestellte Antrag dem Wunsche, das freiwillige Fortdienen möglichst zu erleichtern, vollkommen. Der Vorschlag des königl. Commissars und der §. 21. s. unter Weglassung des Punktes a. werden hierauf einstimmig genehmigt. tz. 21.1. ist folgenden Inhalts: Eben so können die schon verabschiedeten Soldaten wieder in den Dienst eintreten, wenn bei ihnen die im vorstehenden erwähnten Voraussetzungen stattsinden und überdieß dieselben
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