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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028244Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028244Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028244Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-08-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 55
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 109
- Protokoll9. Sitzung 123
- Protokoll10. Sitzung 149
- Protokoll11. Sitzung 165
- Protokoll12. Sitzung 169
- Protokoll13. Sitzung 191
- Protokoll14. Sitzung 217
- Protokoll16. Sitzung 249
- Protokoll17. Sitzung 271
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 299
- Protokoll20. Sitzung 327
- Protokoll21. Sitzung 337
- Protokoll22. Sitzung 353
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 393
- Protokoll25. Sitzung 415
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 467
- Protokoll28. Sitzung 505
- Protokoll29. Sitzung 513
- Protokoll30. Sitzung 521
- Protokoll31. Sitzung 537
- Protokoll32. Sitzung 545
- Protokoll33. Sitzung 575
- Protokoll34. Sitzung 601
- Protokoll35. Sitzung 629
- Protokoll36. Sitzung 655
- Protokoll37. Sitzung 675
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 711
- Protokoll40. Sitzung 733
- Protokoll41. Sitzung 741
- Protokoll42. Sitzung 773
- Protokoll43. Sitzung 793
- Protokoll44. Sitzung 819
- Protokoll45. Sitzung 831
- Protokoll46. Sitzung 853
- Protokoll47. Sitzung 875
- Protokoll48. Sitzung 901
- Protokoll49. Sitzung 933
- BandBand 1850/51,1 -
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Abschnitt Ul. Besondere, dieAusÜbung des Vereinst unv-Ver sammlung s rechts Seiten der Mitglieder bewaff neter Corps betreffende Bestimmungen. §. 25. Den Abteilungen der Communalgardc ist verboten, anders als auf das Commando ihrer Dienstvorgefttzren sich zu versammeln oder als solche Vereine zu bilden. DieD eputation hat hierzu nichts zu erwähnen. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand über §. 25 das Wort wünscht v. Welck: Ich glaube, es kann wohl durchaus nicht etwa die Fassung der ß. 25 zu dem Mißverständniß führen, als ob es blos den Abheilungen der Communalgardc verbo ten wäre, anders als auf das Commando ihrer Dienstvorge- setzren sich zu versammeln, aber nicht der gejammten Commu- nalgarde eines Ortes. Die Paragraphe kann doch keinen andern Sinn haben als: es ist überhaupt der Communalgardc im Allgemeinen verboten, sich zu versammeln oder Vereine zu bilden, nicht blos den Abtheilungen, sondern auch der ganzen Communalgardc, die sich an einem und demselben Orte be findet. Präsident v. Schönfels: Ich weiß nicht, ob der Herr Referent hierüber eine beruhigende Erklärung geben kann? Referent Bürgermeister Hennig: Allerdings! Man hat gedacht, daß unter dem Ausdruck überhaupt eine Mehr heit von Communalgardiften verstanden wird, denen ist es nicht gestattet, sich als solche zu versammeln oder Vereine zu bilden. Bei dem Ausdruck: „Abtheilungen der Communal- garde" wird nicht an geschlossene Abtheilungen derselben gedacht, nicht an Compagnieen, sondern überhaupt an eine Mehrheit von Communalgardiften. Prinz Johann: Es ist hier im Plural gesagt: „Den Abtheilungen der Communalgarde ist es verboten" u. s. w. Wenn sich die ganze Communalgarde versammelt, so versam meln sich auch die Abtheilungen der Communalgarde; also darüber kann kein Zweifel sein, daß das, was von den Abthei lungen der Communalgarde gesagt ist, auch von der ganzen Communalgarde gilt. v. Welck: Wenn darüber ein Zweifel entstehen könnte, so würde ich lieber den Antrag stellen, zu Anfänge der Para graphe zu setzen: „Der Communalgarde oder einzelnen Ab theilungen derselben" anstatt: „Den Abtheilungen der Com munalgardc. Referent Bürgermeister Hennig: Ich halte dies nicht für nöthig. Wenn es den einzelnen Abtheilungen verboten ist, so folgt daraus von selbst, daß es auch der ganzen Com munalgarde verboten sein muß. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob ein bestimmter Antrag vom Herrn v. Welck in Bezug auf das von ihm Bemerkte eingebracht wird? I. K. r,. Welck: Einen besvndern Antrag habe ich nicht ein bringen wollen, es schien mir passender, wenn ein solcher, dafern man ihn überhaupt für nöthig hält, von einem andern Kammermitgliede als von einem Mitgliedc der Deputation ausgingc. Staatsminister v. Z sch in sky: Ich glaube allerdings, daß die Fassung, welche Herr v. Welck vorschlagt, richtiger ist, als die im Gesetze gewählte; indcß kann nach den Verhand lungen, welche über diese Paragraphe stattgefunden haben, kein Zweifel über den Sinn derselben obwalten und daher auch in Zukunft diese Paragraphe nur in dieser Weise ausge legt werden. v. Welck: Diese Erklärung würde jedenfalls in dem Protokolle niedcrgelegt werden müssen; ich glaube, daß das hinreichend sein wird, um jedes Bedenken zu beseitigen. Präsident v. Schönfels: Es wird dies um so mehr ge schehen, da der Herr Sprecher diesen Wunsch ausgedrückt hat. Wenn Niemand weiter das Wort begehrt, so schließe ich die Debatte und ertheile dem Herrn Referenten das Schluß wort. Es wird hierauf verzichtet und ich richte die Frage an die geehrte Kammer, ob sie der§.25, wie sic im Ent wurf enthalten ist, ihre Zustimmung crtheilen will? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §.26. Den Mitgliedern der activenArmee (Gesetz vomll.Nov. 1845 §. 5) ist untersagt, in Vereine zusammenzutreten, um über öffentliche Angelegenheiten oder militärische Befehle und Anordnungen zu berathcn oder sich zu diesen Zwecken zu versammeln. Eben so wenig dürfen sie an Berathungen An derer kn Vereinen (§. 18) und Versammlungen (§. 2) Thcil nehmen (vergl. jedoch §. 16). Die Deputativnhatauchzu dieser Paragraphe nichts zu erwähnen. Präsident v. Schönfels: Es scheint Niemand das Wort zu verlangen, ich werde daher sofort die Frage darauf richten, ob die Kammer gemeint sei, der H. 26, wie sic im Entwürfe enthalten ist, ihre Zustimmung zu crtheilen?—EinstimmkgJa. Referent Bürgermeister Hennig: §. 27. Das in §. 11 enthaltene Verbot ist auf das Tragen der Waffen Seiten der Mitglieder der activen Armee bei Ver sammlungen, an denen fleTheil nehmen dürfen (vergl. §. 16), nicht zu beziehen, vielmehr ist in dieser Hinsicht den Dienst vorschriften nachzugchen. Ebensowenig hat hierbei die Deputation etwas er innert. Präsident v. Schönfcls: Da auch von Seiten der Kammer nichts erinnert werden will, so frage ich, ob dieselbe gemeint sei, derß. 27, wie sie im Entwurfs enthalten 27 *
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