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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028244Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028244Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028244Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 55
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 109
- Protokoll9. Sitzung 123
- Protokoll10. Sitzung 149
- Protokoll11. Sitzung 165
- Protokoll12. Sitzung 169
- Protokoll13. Sitzung 191
- Protokoll14. Sitzung 217
- Protokoll16. Sitzung 249
- Protokoll17. Sitzung 271
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 299
- Protokoll20. Sitzung 327
- Protokoll21. Sitzung 337
- Protokoll22. Sitzung 353
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 393
- Protokoll25. Sitzung 415
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 467
- Protokoll28. Sitzung 505
- Protokoll29. Sitzung 513
- Protokoll30. Sitzung 521
- Protokoll31. Sitzung 537
- Protokoll32. Sitzung 545
- Protokoll33. Sitzung 575
- Protokoll34. Sitzung 601
- Protokoll35. Sitzung 629
- Protokoll36. Sitzung 655
- Protokoll37. Sitzung 675
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 711
- Protokoll40. Sitzung 733
- Protokoll41. Sitzung 741
- Protokoll42. Sitzung 773
- Protokoll43. Sitzung 793
- Protokoll44. Sitzung 819
- Protokoll45. Sitzung 831
- Protokoll46. Sitzung 853
- Protokoll47. Sitzung 875
- Protokoll48. Sitzung 901
- Protokoll49. Sitzung 933
- BandBand 1850/51,1 -
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Geld und Waffen vcrtherlt worden sind, und wurde,^al's er sich zum Mitzug bereit erklärt hatte, als Führer dieser Schaar gewählt. Er führte auch, mit einem Seitengewehr bewaff net, den Zug bis Schönau bei Freiberg, wo der beim Abmarsch abwesende Vorstand des Turnvereins nachgekommen ist und das Kommando übernommen hat. Auch nach Erfolg dieses blieb Beier bei dem Zuge, welcher sich am 9. Mai in der Nähe der Hammermühle bei Freiberg befunden hat, als die Nach- richt eiutraf, daß die Preußen den Zuzügen entgegenrückten. Demzufolge „ist Alles umgekehrt" und der Wittgensdorfer Zug auf Umwegen wieder nach Hause marschirt. Dies Alles beruht auf Geständnissen des Angeklagten. Dagegen hat derselbe durchgängig geläugner, daß er die Ab sicht gehabt habe, gegen das sächsische Militair zu kämpfen, und har fortweg behauptet, daß er weder beim Ausmarsch noch unterwegs erfahren habe, wie ihm und seilten Kamera den in Dresden ein Kampf gegen die sächsischen Truppen be- vorstehe. Er will vielmehr nur die Absicht gehabt haben, gegen den äußeren Feind zu kämpfen", und beruft sich des halb darauf, daß der Obmann des Vaterlandsvereins in der oben erwähnten Versammlung gesagt habe: die sächsischen Truppen und das Volk in Dresden seien einverstanden, das Vaterland sei in Gefahr und müsse vor dem äußeren Feind geschützt werden. Auf Grund dergethanen Geständnisse und weil man ihn rvcgen der abgelaugneken Absicht für überführt geachtet hat, wurde Beier, vorher von dem Schluffe der Acten in Kenntniß gesetzt und zur Angabe dessen, was er zu seiner Vertheidigung anzuführen habe, aufgefordert, durch einen von vierzehn Militairpersonen einstimmig gefällten, vom königlichen Dber- ' Kriegsgerichte bestätigten Kriegsrechtspruche wegen militairi- schen Werraths nach §. 69 und 70 des Militairstrafgesetz- düches vom 5. April 1838 zum Tode verurtheilt. In dem darauf ergangenen Erkenntnisse des königlichen Oberappel- Lationsgerichts ist der gedachte Rechtsspruch als vollkommen gerechtfertigt erkannt, die ausgesprochene Todesstrafe aber zufolge der in H. X. des Gesetzes vom 30. Marz 1838, einige Abänderungen in dem Verfahren in Crrminalfällen betreffend, ausgesprochenen Ermächtigung in lebenslängliches Zuchthaus Amgewandelt und endlich durch die Gnade Sr. Majestät des Königs auf 15 jährige Zuchthausstrafe zweiten Grades herab gesetzt worden. Geht nun die unterzeichnete Deputation zu Beurthei- lung der Sache selbst über, so kann sie das Anführen der Ge- suchsteller als gerechtfertigt nicht bezeichnen. Denn wenn von denselben angeführt wird: 1., daß Beier den Zuzug nicht als Kriegsreservist, sondern als Communalgardist unternommen habe, so ist einzuhalten, daß alle übernommenen Pflichten von dem Menschen selbst unzer trennlich sind. Man kann nicht einen Theil derselben beim Weggang von einem Orte ablegen oder zurücklafsen und nur den andern Theil Mitnehmern Daher wäre Beier, selbst wenn er als Communalgardist marschirt wäre, doch zugleich Kriegsreservist Heblieben und Hätte der älteren Pflicht den Vorzug geben müssen. Er ist aber auch nicht als Communalgardist marschirt. Denn die Schaar, welche Beier commandirte, bestand nicht etwa aus Communalgardisten, sondern aus 44 Turnern und nur Z Communalgardisterr; ein Befehl Nom Commando derCvm- rnunalgarde an Beier ist gar nicht ergangen; er ist vielmehr wie im historischen Theile des Berichts dargelegt worden ist, auf dem Turnplätze erschienen, hat sich daselbst mit Turnern vereinigt und ist auch mit denselben abmarfchirt- Es lag also der Fall, wornach Beier mit seinen Pflichten als Kriegs reservist und mit feinen Obliegenheiten als Communalgardist in Widerstreit gekommen wäre, gar nicht vor. Ebensowenig kann 2. dem Anfuhren beigepflichtet werden, daß Beier kein rein es Militairverbrechen begangen habe und daß selbiges, daBeier gar nicht zum Kampfe gekommen, nicht vollend et sei. Denn bekanntlich werden die Kriegsreservisten nicht ver abschiedet oder sonst auf eine andere Weise ihrer Militair- pflicht entbunden, sondern blos beurlaubt. Beier war Sol dat, er gehörte nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes über Erfüllung der Militairpflicht vom 1. August 1846 tz. l'l zur bewaffneten Macht und hatte besondere Pflichten auf sich. Er hat somit auch, wie in dem Erkenntnisse des königlichen Lberappellationsgerichtes dargclegt worden ist, ein reines Militairverbrechen begangen. Daß dasselbe auch als voll endet betrachtet werden muß, obschon Beier nicht zum Kampfe gekommen ist, erhellt aus §. 69 des Militairstrafge- setzes vom 5. April 1838, wornach der militairische Verrach dadurch begangen wird: daß zu Begünstigung des Feindes oder zu Benack- theiligung der sächsischen oder verbündeten Trup pen mit dem Feinde mittelbar oder unmittelbar Ein- verständniß oder unerlaubter Verkehr unterhalten oder sich absichtlich eine Verletzung der militairischen Dienstpflichten erlaubt wird, welche Bestimmungen nach §. 70 des allegirten Gesetzes auch dann Anwendung leiden, wenn sächsische Truppen im In oder Auslande zu Unterdrückung bürgerlicher Unruhen oder Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Ver wendet werden. Es ist also nicht, wie die Petenten anneh men, uothwsndig, daß der Kampf begonnen habe, sondern es genügt das durch den Verkehr mit den Insurgenten — welche dem Feinde gleich zu achten sind — zu erkennen gege bene Einverständniß mit ihnen. Wenn demnächst 3. von den Petenten behauptet wird, daß ihr Bruder ungehorl- und unvertheidigt verurtheilt worden sei, so ist zu bemer- ken, daß dies um deswillen, weil Beier nach den Acten mehr fach vernommen worden und sogar das Schlußverhör Punkt für Punkt erfolgt ist, theils als unwahr sich darstellt und theils, soweit nämlich von der Vertheidigung die Rede ist, auf gesetz licher Vorschrift beruht. In §. 7 Abschnitt 9 des Kriegs gerichtsreglements vom 23. Januar 1789 heißt cs nämlich ausdrücklich: In den Verbrechen, welche lediglich das Mitare be treffen, werden keine Schutzschriften noch auch zu deren Ausarbeitung Sachwalter zugelassen, dahin gegen haben diejenigen, welche das virootormW aotoruM in dergleichen Fällen führen, um so mehrem Fleiß in Erforschung und Erwägung aller zu des Znquisiten Vertheidigung gereichenden Umstände sorgfaltkgst anzuwenden und solche genau und um-
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