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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028244Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028244Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028244Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 55
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 109
- Protokoll9. Sitzung 123
- Protokoll10. Sitzung 149
- Protokoll11. Sitzung 165
- Protokoll12. Sitzung 169
- Protokoll13. Sitzung 191
- Protokoll14. Sitzung 217
- Protokoll16. Sitzung 249
- Protokoll17. Sitzung 271
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 299
- Protokoll20. Sitzung 327
- Protokoll21. Sitzung 337
- Protokoll22. Sitzung 353
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 393
- Protokoll25. Sitzung 415
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 467
- Protokoll28. Sitzung 505
- Protokoll29. Sitzung 513
- Protokoll30. Sitzung 521
- Protokoll31. Sitzung 537
- Protokoll32. Sitzung 545
- Protokoll33. Sitzung 575
- Protokoll34. Sitzung 601
- Protokoll35. Sitzung 629
- Protokoll36. Sitzung 655
- Protokoll37. Sitzung 675
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 711
- Protokoll40. Sitzung 733
- Protokoll41. Sitzung 741
- Protokoll42. Sitzung 773
- Protokoll43. Sitzung 793
- Protokoll44. Sitzung 819
- Protokoll45. Sitzung 831
- Protokoll46. Sitzung 853
- Protokoll47. Sitzung 875
- Protokoll48. Sitzung 901
- Protokoll49. Sitzung 933
- BandBand 1850/51,1 -
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Regierungsrath v. Zchmen; Wir Alle sind, wie es scheint, darüber einverstanden, daß man keinen unglücklichem Weg hatte wählen können, um die neue beabsichtigte.Organi sation unserer Justizverfassung ins Leben zu führen, als die provisorische Erlassung des Gesetzes vom 18. November 1848. Den Geschworncn ist mit diesem Gesetze gerade das Gefähr lichste in dieHand gegeben, was ihnen überhaupt indieHand gegeben werden kann, - die Murtheilung politischer Ver gehen, namentlich solcher, die durch das Vereins - und Ver sammlungsrecht und diePressebegangen worden sind, — und noch dazu Geschworncn, die auf die allerbedenklichste Weise gewählt worden sind. Sie können ebensogut hoffen, mit diesem Gesetze gute Geschworne zu bekommen, als Sie hoffen können, ein gutes Buch zu erhalten, wenn Sie einzelne ge schriebene Worte in einen Sack znsammenwersen und auf gut Glück weiche daraus ziehen, um sie aneinandcrzusetzen. Es ist unmöglich, daß damit etwas Gutes erzielt werden kann. Nichts hat auch das Institut der Gcschwornen selbst so in der öffentlichen Achtung herabgesetzt, als die wenigen Gcschwor- ncnsitzungen, die wir gehabt haben. So viel ist mir klar geworden, baß das Gesetz vom 18. November 1848 nicht länger bestehen kann, soll nicht das ganze Geschworneninsti- tut und das Vertrauen zn unsrer neuen Iustizverfassung voll ständig in der Achtung des Landes unterliegen. Ich frage nun die Herren, welche den Beschluß über dieses Gesetz noch aufgeschoben wissen wollen, was sie mit der langem Beibe haltung dieses Gesetzes machen wollen; sollen etwa auf Grund desselben neue Geschwornensitzungen veranlaßt, neue Ankia- gcproccsse an sie gebracht, das Gesetz also tatsächlich wieder ins Leben gerufen werden, nachdem es so lange geschlafen hat? — oder soll cs nur ruhig auf dem Papiere stehen bleiben, und soll etwa der Scandal vor unfern Augen fortbestehen, daß wir ein Gesetz auf dem Papiere haben, was nicht gehand habt wird? — Mir scheint es besser, das, was man als un praktisch erkannt hat, aufzugeben, als diesen Zustand langer ssrtdauern zu lassen. Am allerwenigsten würde es aber zweck dienlich und ausführbar sein, etwa gar noch die zwei Jahre lang dieses Geschwornengefetz bestehen zu lassen, so lange lei der die Durchführung der neuen Iustizorganisation noch An stand nöthkg haben soll. Durch Annahme von §. 61 der rcvidirten Werfassungsnrkunde erhalten wir noch kein Ge- schwomengesetz, auf dessen Grund Geschworncngerichtc wür den ins Leben geführt werden können. Es würde mithin längere Zeit noch vergehen müssen, ehe sie wirklich würden auf einer bessern Basis, als das Gesetz vom 18. November 1848 bietet, eingeführt werden können. Hebt man dieses Ge setz also gegenwärtig nicht auf, so würde es zwar die beiden Jahre noch sortbestehen, ohne jedoch Aussicht zu haben, wirk lich im Leben Anwendung finden zu können. Die Folge davon würde ein völlig rechtloser Zwischenzustand sein. Wir würden aber auch thatsachlich durch seine fernere Beibehaltung für Wahrung des Princips nichts gewinnen; wo soll die Ga- I. K. rantic liegen, wenn wir ein unpraktisches Gesetz noch langer auf dem bloßen Papiere bestehen lassen? Liegt nicht auch ge rade in diesem Gcschwornengcsetze mit ein Hauptgrund, wa rum wir den Belagerungszustand gegen die Presse haben aus sprechen müssen? Ja ist nicht geradezu völlige Nechtslosigkeit gegenüber den Preßvergehen durch dieses Geschwornengefetz bereits herbeigeführt worden? Man hat sich darauf bezogen, daß wir ;a doch in wenig Wochen vielleicht zur Berathung der rcvidirten Werfaffungsurkunde gelangen können; cs ist mög lich, daß wir in wenig Wochen den Bericht darüber bekom men , die Berathung wird aber längere Zeit in Anspruch neh men, und ehe diese umfängliche Vorlage durch beide Kammern gegangen ist und §. 61 der rcvidirten Werfaffungsurkunde, wenn er unveränderte Annahme finden sollte, wirklich publi- cirt werden kann, vergeht wieder eine längere Zeit, so daß ich mich darauf nicht vertrösten lassen mag. Ebensowenig schei nen mir die Grundrechte Anstand geben zu können, denn sie sind ein Gesetz, welches ebensogut durch ein anderes Gesetz wieder abgeandert werden kann, wie jedes andere. Endlich muß ich mich noch gegen den v. Schvnbergschen Antrag aus sprechen, denn er scheint mir einerseits überflüssig zn sein, an dererseits aber auch schon im Voraus unsere Abstimmung über K. 61 der revidirten Vcrfassungsurkundc zu prajudiciren. Neberflüssig aus den schon mehrfach angeführten Gründen und weil überhaupt eine Aenderung des Princips, das allsei tig anerkannt worden ist, nirgends beabsichtigt wird. Ich werde also einfach für das Deputationsgutachten stimmen. Bürgermeister Hennig: Auf die Frage des Herrn Re- gierungsrathes v. Zchmen, was wir mit dem Anträge wollen, antworte ich nur Folgendes: wir wollen weiter nichts als eine verfassungsmäßige Garantie für das Institut der Ge- schwvrncn in seinem Principe. Diese Garantie haben wir aber nicht eher, als bis ß. 61 der rcvidirten Werfaffungsurkunde berathen und genehmigt ist. v. Scho uberg-Bib ran: Wenn ich die Aeußerung des Herrn Regierungsrathes v. Zehmen recht verstanden habe, so sprach er sich dahin aus, man werde sich präjudiciren, wenn man meinen Antrag annehmen wollte. Das würde gerade ein wichtiges Moment sein, bei meinem Anträge stehen zu bleiben. Es handelt sich um das Princip, welches wir zur Geltung bringen wollen; wir wollen dieses Princip gewahrt wissen, und dies ist das Hauptmotiv, welches mich zu meinem Anträge bestimmt hat. Prinz Johann: Gegen die Aeußerung des Herrn v. Schönberg erlaube ich mir nur zu bemerken, daß für die ver- 'affungsmäßige Garantie für Einführung des Geschwornen- verfahrcns in seiner Ausdehnung durchaus nichts gewonnen wird, wenn wir das gegenwärtige Gesetz fortbestehen lassen; das kann blos dadurch erreicht werden, daß wir §. 61 der revidirten Werfaffungsurkunde annehmen. Präsident v. Schön fels: Wenn Niemand weiter das 40*
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