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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028244Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028244Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028244Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 55
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 109
- Protokoll9. Sitzung 123
- Protokoll10. Sitzung 149
- Protokoll11. Sitzung 165
- Protokoll12. Sitzung 169
- Protokoll13. Sitzung 191
- Protokoll14. Sitzung 217
- Protokoll16. Sitzung 249
- Protokoll17. Sitzung 271
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 299
- Protokoll20. Sitzung 327
- Protokoll21. Sitzung 337
- Protokoll22. Sitzung 353
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 393
- Protokoll25. Sitzung 415
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 467
- Protokoll28. Sitzung 505
- Protokoll29. Sitzung 513
- Protokoll30. Sitzung 521
- Protokoll31. Sitzung 537
- Protokoll32. Sitzung 545
- Protokoll33. Sitzung 575
- Protokoll34. Sitzung 601
- Protokoll35. Sitzung 629
- Protokoll36. Sitzung 655
- Protokoll37. Sitzung 675
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 711
- Protokoll40. Sitzung 733
- Protokoll41. Sitzung 741
- Protokoll42. Sitzung 773
- Protokoll43. Sitzung 793
- Protokoll44. Sitzung 819
- Protokoll45. Sitzung 831
- Protokoll46. Sitzung 853
- Protokoll47. Sitzung 875
- Protokoll48. Sitzung 901
- Protokoll49. Sitzung 933
- BandBand 1850/51,1 -
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werden sollte,.während im Gcgenthcil bei Annahme des Ge setzes die Abstimmung über ihn geschehen wäre. Präsident v. Schönfels: Gegen diesen Borschlag wende ich deswegen nichts ein, weil er im Wesen mit dem meinigen übereinstimmt. Sofern auch sonst Niemand gegen diesen so eben vernommenen Vorschlag etwas hat und der Herr Antragsteller sich damit einverstanden erklärt, würde ich diesen Weg einschlagen und würde in der Maaße, wie Se. Königl. Hoheit vorgeschlagen haben, überdenSchönbergschen Antrag eventuell abstimmen lassen und dann, nachdem über die einzelnen Paragraphen die Fragen gestellt und beant wortet wurden, die Annahmefrage mit Namensaufruf auf die ganze Gesetzesvorlage richten. Prinz Johann: Doch würden die Paragraphen deS Gesetzes vorher noch einzeln vorzutragen sein. Präsident v. Schönfcls: Es würde das Gesetz vorge nommen und über die einzelnen Paragraphen abgestimmt werden. Der v. Schönbergsche Antrag ist ein Zusatz zum Deputationsgutachten. Das Deputationsgutachten besteht darin, daß dasselbe die unveränderte Annahme der Vorlage empfiehlt; der v. Schönbergsche Antrag will hinzugcsetzt wissen: „will jedoch, im Falle die Kammer sich mit diesem Anträge einverstanden erklären sollte, ausdrücklich beantragen, in der ständischen Schrift auszudrücken, man wolle die Erwar tung aussprechen, daß das Gerichtsverfahren nach den Grundsätzen der Öffentlichkeit und Mündlichkeit werde geordnet werden, sowie daß über schwere Vergehen Schwurgerichte entschei den sollen. Ausnahmen bestimmt das Gesetz." Ich frage nun, ob die Kammer den v. Schönbergschen An trag, in dem Fall, wenn die Gesetzesvorlage und das Deputationsgutachten Annahme findet, ebenfalls gutheißen will? — Gegen 10 Stimmen ist der v. Schönbergsche Antrag angenommen. Referentv.Biedermann: Nun würde ich wohl das Gesetz vorzulesen haben? Präsident v. Schönfels: Nun würde das Gesetz vor zutragen sein. Referentv. Biedermann: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Fol gendes r Das Gesetz, die provisorische Einrichtung des Strafver fahrens bei Preßvergehen und dergleichen betreffend, vom 18. November 1848, wird hierdurch aufgehoben. Prasidentv. Schönfels; Die Discussion über die erste Paragraphe ist eröffnet. Es ergreift Niemand das Wort, und ich frage daher, ob die Kammer gemeint ist, der ersten Paragraphe Beifall zu schenken?— Gegen 7 Stimmen ist die Paragraphe angenommen. Referent v. Bieder in ann: 8- 2. Mit demselben treten auch alle zur Ausführung und Er läuterung desselben erlassenen Verordnungen, namentlich die Verordnungen vom 23. November und 27. December 1848, die Bekanntmachung vom 26. Januar 1849, die Verordnun gen vom 31. Juli und 27. August 1849 außer Kraft. Präsident v. Schönfels: Wenn auch über diese Pa- ragraphe Niemand das Wort ergreift, so frage ich, ob die Kammer dieser Paragraphe ihre Zustimmung schenken will?— Gegen 40 Stimmen ist auch diese Pa ragraphe angenommen. Referent v. Biedermann: 8-3. Für die in tz. 1 des gedachten Gesetzes unter 1 und 2 be zeichneten Vergehungen tritt bis aufWeitercs der gewöhnliche Gerichtsstand und Strafproceß, wie er vor der Bekannt machung jenes Gesetzes für dergleichen Vergehungen bestand, wiederum ein. Präsident v. Schönfels: Wenn über Z. 3 Niemand das Wort begehrt, so frage ich, ob die Kammer diese Paragraph eg ntheißt? — Gegen 8 Stimmen ist die 3. ß. angenommen. Referent v.Biedermann: s-4. Untersuchungen, welche in Gemäßheit des gedachten Ge setzes, oder auf den Grund einer nach §. 67 desselben von dem Justizministerium ertheilten Anweisung, bei dem nach Z. IO jenes Gesetzes oder sonst zuständigen, oder einem durch Auf- tragsertheilung bestimmten Gerichte auf den Antrag des Staatsanwalts 8 des gedachten Gesetzes) bereitsanhängig geworden sind, sind bei diesem Gerichte, jedoch ebenfalls in den Formen des gewöhnlichen Strafproceffes (8.3 dieses Gesekes) annoch zu Ende zu führen. Präsident v. Schönfels: Es scheint, als wenn auch über diese Paragraphe Niemand zu sprechen wünschte, ich frage daher, ob die Kammer diese 4. §. annehmen will? — Gegen 40 Stimmen hat die 4. ß. Annahme ge funden. Referentv. Biedermann: §.5. Ist in dergleichen Untersuchungen ein Erkenntniß der Anklagekammer bekanntgemacht, welches freisprechend lautet, so hat es dabei sein Bewenden. Dagegen sind Erkenntnisse der Anklagekammer, welche auf Versetzung in Anklagestand lauten, nicht weiter zu beachten. Präsident».Schönfels: Es scheint, als wenn auch über Z. 5 nicht gesprochen werden wollte. Ich frage daher, ob die Kammer dieser Paragraphe ihren Bei falt
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