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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028244Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028244Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028244Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-10-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 55
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 109
- Protokoll9. Sitzung 123
- Protokoll10. Sitzung 149
- Protokoll11. Sitzung 165
- Protokoll12. Sitzung 169
- Protokoll13. Sitzung 191
- Protokoll14. Sitzung 217
- Protokoll16. Sitzung 249
- Protokoll17. Sitzung 271
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 299
- Protokoll20. Sitzung 327
- Protokoll21. Sitzung 337
- Protokoll22. Sitzung 353
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 393
- Protokoll25. Sitzung 415
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 467
- Protokoll28. Sitzung 505
- Protokoll29. Sitzung 513
- Protokoll30. Sitzung 521
- Protokoll31. Sitzung 537
- Protokoll32. Sitzung 545
- Protokoll33. Sitzung 575
- Protokoll34. Sitzung 601
- Protokoll35. Sitzung 629
- Protokoll36. Sitzung 655
- Protokoll37. Sitzung 675
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 711
- Protokoll40. Sitzung 733
- Protokoll41. Sitzung 741
- Protokoll42. Sitzung 773
- Protokoll43. Sitzung 793
- Protokoll44. Sitzung 819
- Protokoll45. Sitzung 831
- Protokoll46. Sitzung 853
- Protokoll47. Sitzung 875
- Protokoll48. Sitzung 901
- Protokoll49. Sitzung 933
- BandBand 1850/51,1 -
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beim Nechtsprechen sich entscheiden, in diesem Falle ist ein An spruch an letztere undenkbar. v. Zehmen: Wir können unserer geehrten Deputation nur dankbar dafür sein, daß sie einen so gründlichen Bericht erstattet hat, allein mit dem Schlußantrage derselben kann ich mich nicht einverstehen. Der Bericht sagt selbst, daß die Frage, ob die in der Petition von Naumann und Genossen berührten Borkaufsrechte noch ferner rechtskräftige Gültigkeit hatten, bereits der Entscheidung der Justizbehörden vor gelegen habe. Es handelt sich auch in der Sache selbst in der Ehat blos um Folgerungen aus bestimmten bereits be stehenden Gesetzen; dadurch fallt die ganze Frage nach mei ner Ansicht lediglich in das Bereich der richte rli chen Com- petenz. Es handelt sich nur um eine doktrinäre, nichtum eine authentische Auslegung bestimmter Gesetzparagra phen. ObüberdiefraglicheRechtsfragc die früheren Kammern bei Erlassung des Grundsteuergesetzes und des Gesetzes über die Theilbarkeit des Grundes und Bodens angeblich einig ge wesen sind oder nicht, kann einen Entscheidungsgrund für die jetzt vorliegende Frage nicht abgcben. Die Fälle, unter denen Vorkaufsrechte vorkommen, sind verschieden, und wohl mehr deswegen hat man damals absichtlichAnstand genom men, allgemeine gesetzlicheBestimmungen darüber zu erlassen, und die Entscheidung im einzelnen Falle der richterlichen Be- urthcilung anheimgestellt. Dies ist wenigstens das Resultat, welches ich aus dem Vorträge der Deputation habe entnehmen müssen. Ich glaube aber auch überhaupt, daß über die vor liegende streitige Frage ein Gesetz kaum mit der vollen Wir kung wird erlassen werden können, daß dadurch im Voraus alle Streitigkeiten abgeschnitten werden. Die Frage, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht vorliege, oder ob und welcher Con- trahent es bedungen habe, wird im Voraus nicht festgestcllt werden können, und deshalb fällt die Frage außer denBereich der Gesetzgebung. Ueberhaupt scheint es nicht zweckmäßig, für jeden auftauchenden Rechtszweifel gleich ein besonderes Gesetz zu beantragen. Wir würden dadurch bald eine solche Unmasse von Gesetzen bekommen, deren wir leider, möchte ich sagen, schon zu viel haben, daß sich am Ende in denselben Niemand mehr würde zurecht finden können, weder die Par teien noch der Richter. Ohnehin steht, wie die Herren wissen, die Vorlegung eines Civilgesetzbuches bevor, und ich kann zwar nicht beurtheilen, inwieweitdortdie hierfraglicheRechts- frage wird mit berührt werden können, unter allen Umstan den scheint es aber kaum zweckmäßig, jetzt ein besonderes Ge setz darüber zu beantragen. Ich erlaube mir also den Antrag als den meinigen cinzubringen, der zum Beschluß der zweiten Kammer gemacht worden ist und Seite 126 des Berichts steht: „die Petition als zur Befürwortung ungeeignet auf sich beruhen zu lassen," und bitte, diesen Antrag zur Unter stützung zu bringen. Präsident v. Schönfelsr Die Kammerhatvernommen, I. K. daß Herr v. Zehmen beantragt, die fragliche Petition auf sich beruhen zu lassen. Prinz Iohann: Eines besondern Antrags wird es nicht bedürfen, denn er stimmt ganz mit dem Vorschläge der zwei ten Kammer überein. Ueber den Vorschlag der zweiten Kammer müssen wir abstimmen, sobald wir den Deputations antrag ablehnen; würde er abgelehnt, so müßte jedenfalls über den Vorschlag der zweiten Kammer abgestimmt werden. Präsident v. Schön scls: Ich bin ganz der Ansicht Sr. Königl. Hoheit. Ich glaube, daß der Herr v. Zehmen nur gegen die Deputation zu stimmen hat. Ein besonderer Antrag scheint nicht passend. v. Zehmen: Wenn die Ansicht des Direktoriums dahin geht, auf den Beschluß der zweiten Kammer eine besondere Frage zu stelle«, so kann ich mich dabei beruhigen. Präsident v. Schönfelsr Das Präsidium wird, wenn der Antrag der diesseitigen Deputation abgeworfen wird, eine Frage auf den Antrag der zweiten Kammer stellen. Vicepräsident Gottschald: So hat es auch die Depu tation verstanden. Der Deputationsbericht enthalt zweier lei Gutachten, einmal, den Beschluß der zweiten Kammer ab zulehnen, und dann das gegebene Gutachten, welches am Schlüsse des Berichtes zu ersehen ist. Würde der letztere Vor schlag der Deputation zurückgewiefen, so müßte gefragt wer den , ob die Kammer dem Beschlüsse der zweiten Kammer bei treten wolle. Einer Unterstützung bedarf der Antrag nicht. Präsident v. Schönfels: Ich war der Meinung,daß, bevor zur Abstimmung über den Antrag der zweiten Kammer gelangt werden könne, zuvörderst der Antrag des Herrn von Welck zur Abstimmung kommen müßte, vorausgesetzt, daß der Antrag der Deputation abgeworfen worden sei. Zuvörderst hat Herr von Heynitz das Wort. v. Heynitz: Ich wollte mich für den Antrag des Henn v. Welck verwenden und bemerken, daß ich Vorkaufsrechte kenne, und ziemlich viele kenne, die von großer Wichtigkeit rnd. Es giebt oft in der Oertlichkeit begründete Verhältnisse, welche die Wiedervereinigung eines Lrennstückes mit dem Hauptgrundstück wünschenswert^ machen. Ich erinnere nur an die Mühlengrundstücke, wo eineWiedervereinigung mit dem Hauptgute wegen desFlußbettes ost sehr wünschenswert!) ist. Ich kann mich deshalb mit dem Anträge des Herrn v. Zehmen nicht vereinigen, weil ich fürchte, daß eringewisserBeziehung nicht viel nützen wird. Wird die Petition zurückgewiefen, so bleibt es dabei, daß die Spruchcollegien gegen den Antrag der Petition und gegen den Wunsch des Herrn v. Welck entschei den. Das hat dann für die Sache keinen Erfolg. Ich muß- mich ganz dem Anträge des Herrn v. Welck anschließen. Bürgermeister Wimmer: Ich habe den Antrag des Herrn v. Welck mit unterstützt, keineswegs aber deshalb, weil ich ihn befürworten könnte, sondern damit er naher durchge- 4*
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