Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Ausbildung der Lehrlinge
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ansprüche des Prinzipals auf Schadenersatz gegen seinen Angestellten
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- ArtikelCentral-Verband 337
- ArtikelBericht über den XII. Verbandstag (Fortsetzung aus Nr. 20) 338
- ArtikelDie Ausbildung der Lehrlinge 340
- ArtikelAnsprüche des Prinzipals auf Schadenersatz gegen seinen ... 341
- ArtikelDie Historische Uhrenausstellung zu Nürnberg, im Jahre 1905 ... 344
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 345
- ArtikelEntwurf zu einem Moritz Grossmann-Denkmal in Glashütte 346
- ArtikelDie Ausstellung zum Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen ... 346
- ArtikelJuristischer Briefkasten 347
- ArtikelSprechsaal 348
- ArtikelDie Neuorganisation des gewerblichen Fortbildungs- und ... 348
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 351
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 352
- ArtikelVerschiedenes 352
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 352
- ArtikelArbeitsmarkt 352
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 22. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 341 eingeht, ist null und nichtig, und ebenso macht sich der Lehrherr, auch wenn er selbst vollkommen unbescholten ist, dennoch einer groben Pflichtverletzung schuldig, wenn er zu der Anleitung des Lehrlings einen Gesellen oder Gehilfen betraut, dem zur Strafe die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen worden sind. Personen, die zwar nicht durch Richterspruch mit dieser Ehrenstrafe belegt worden sind, die aber durch ihr ganzes Ver halten einen Mangel an Zuverlässigkeit in sittlicher Hinsicht be kundet haben, kann von der Behörde die Befugnis, Lehrlinge zu halten oder anzuleiten, entzogen werden; man wolle auf den Unterschied achten. Wer zum Verluste der bürgerlichen Ehren rechte verurteilt worden ist, darf auf keinen Fall sich mit dem Lehrlingswesen in irgend einer Weise befassen. Er macht sich strafbar, wenn er es dennoch tut, und alle Verträge, die er nach dieser Richtung schliesst, entbehren der verbindlichen Kraft. Im zweiten Falle aber hindert zunächst niemand den Betriebsinhaber, einen Lehrling in sein Geschäft einzustellen, und der Vertrag, den er in der Sache schliesst, hat an und für sich seine volle Gültigkeit. Ebenso steht nichts im Wege, dass er einen Gehilfen, der sich früher im Verkehr mit Lehrlingen als unzuverlässig er wiesen hat, dennoch mit der Anleitung des Lehrlings betraut; aber die Behörde hat hier das Recht, mit einem Verbote einzu schreiten. Macht sie hiervon Gebrauch, so wird dadurch das Lehrverhältnis ohne weiteres aufgelöst, bezw. wird der Lehrherr genötigt, die Ausbildung des Lehrlings einer anderen Persönlichkeit von einwandsfreiem Lebenswandel zu übergeben. Endlich stellen diese „allgemeinen Bestimmungen“ noch eine besondere Regel auf, die sich nur auf die Anleitung bezieht; es heisst nämlich in § 126a, Abs. 2: „Die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen kann ferner solchen Personen entzogen werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur sachgemässen Anleitung eines Lehrlings nicht geeignet sind.“ Die Meinung ist nicht etwa die, dass der Lehrer (d. h. der jenige, der den Lehrling anleitet) ein robuster Mensch sein soll, damit er nötigenfalls mit physischer Gewalt sich Respekt und Gehorsam erzwingt — ihm steht nämlich gar nicht das Recht der Züchtigung gegen den Lehrling zu, sondern einzig und allein dem Lehrherrn; wohl aber soll verhindert werden, dass die Aus bildung unter den körperlichen oder geistigen Gebrechen eines solchen Mannes leide. Wenn er selbst von Wahnideen beherrscht oder zeitweilig von grossen körperlichen Schmerzen geplagt wird, oder wenn die Organe sinnlicher Wahrnehmung bei ihm nicht in gehöriger Weise funktionieren, so kann dadurch die Ausbildung des Lehrlings beeinträchtigt, werden, und wo eine entsprechende Besorgnis vorliegt, soll deshalb die Behörde wiederum mit einem Verbote einschreiten können. In allen den soeben erläuterten Bestimmungen ist aber von dem technischen Können nirgends die Rede gewesen. Mit diesem Punkt beschäftigt sich die Gewerbe-Ordnung vielmehr nur in dem zweiten Teile ihrer Vorschriften, die speziell den Handwerker betreffen. Der § 129 der Gewerbe-Ordnung verlangt zunächst von demjenigen, der die Anleitung von Lehrlingen übernehmen will, dass er das 24. Lebensjahr vollendet habe. Dieses Erfordernis findet seine natürliche Erklärung darin, dass der Lehrer eine ge wisse Lebensreife besitzen muss, um seiner verantwortungsvollen Aufgabe mit Erfolg walten zu können. Personen von allzu jugendlichem Alter kann der nötige Ernst und auch das un entbehrliche moralische Uebergewicht über den Zögling nicht ohne weiteres zugetraut werden. Dann aber soll er in dem Fache, in das der Anfänger eingeführt werden soll, „entweder die von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit, oder, solange die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Dauer der Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben, oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selb ständig ausgeübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung gewesen sein“. Dass der Anleitende (wir wollen ihn der Kürze wogen nach wie vor den Lehrer nennen, im Gegensätze zum Lehrherrn, wor unter derjenige zu verstehen ist, der den Lehrling hält) die Meisterschaft in seinem Berufe errungen habe durch Ablegung der entsprechenden Prüfung — das verlangt das Gesetz nicht, es begnügt sich mit sehr viel weniger; und zwar eröffnet es für die Fähigkeit, Handwerkerlehrlinge anzuleiten, zwei Wege: den einen legt man dadurch zurück, dass man selbst einen regel mässigen Bildungsgang durchmacht, d. h. die Lehrzeit gehörig absolviert und durch eine Gesellenprüfung abschliesst; ein weiterer formaler Befähigungsnachweis wird nicht erfordert, Hat also jemand ausgelernt und vor der Innung seine Gesellenprüfung bestanden, so braucht er nur noch zu warten, bis er das 24. Lebensjahr überschritten haben wird, und dann erscheint er als vollkommen geeignet, um Lehrlinge auszubilden. Auf dem zweite Wege hat man es noch leichter; da wird nämlich weder Lehrzeit, noch Prüfung gefordert, sondern nur, dass man fünf Jahre lang das Handwerk selbständig ausgeübt, oder dass man — zwar in abhängiger Stellung — aber doch als Werkmeister oder dergl. mehr tätig war. Wer so lange in einem Fache arbeitet, und zwar entweder für eigene Rechnung oder doch in leitender Stellung, von dem nimmt das Gesetz natürlich an, dass er sich ein hinlängliches Mass von Wissen und Können angeeignet habe, um nun auch mit Erfolg sich des Anfängers annehmen zu können. Was ein solcher Mann aber in Wirklichkeit kann und versteht, danach wird er nicht gefragt; er ersitzt sich, wenn man so sagen darf, nach der Meinung des Gesetzes alles das, was vom Lehrer erwartet wird. So weit das Gesetz selbst. Prüft man seine Bestimmungen vom unbefangenen Standpunkte aus, so wird man nach zwei Richtungen hin Widerspruch festzustellen haben: während nämlich auf die sittliche Qualifikation des Lehrherrn, und zwar mit vollem Rechte, ein so grosses Gewicht gelegt wird, während hier der Gesetzgeber möglichst weitgehende Garantieen in der Person des Lehrherrn und des Lehrers verlangt hat, schraubt er plötzlich, sobald das techniscshe Können in Frage gezogen wird, seine Ansprüche auf ein recht bescheidenes Mass herab. Man bedenke nur, dass zum Anleiten eines Lehrlings schon der jenige als geeignet gilt, der selbst bloss die Lehrzeit durchgemacht hat, wofern er nur 24 Jahre alt ist. Worin der zweite Wider spruch besteht, ist oben bereits angedeutet worden. Das Gesetz hält die Prüfungen im Handwerkerstande, die Gesellenprüfung nicht minder wie die Meisterprüfung, für so ausserordentlich wichtig, und doch sieht es sogar bei dem, der dazu berufen ist, den Nachwuchs heranzubilden, von dem Nach weise, dass er irgend eine Prüfung bestanden habe, ab. Wer fünf Jahre lang das Handwerk persönlich und selbständig aus geübt hat, braucht sein Fach darum noch lange nicht zu ver stehen; die Frage bleibt immer noch offen, mit welchem Erfolge er seinen Beruf betrieben, ob er etwas Tüchtiges geleistet, oder ob er sich als Pfuscher erwiesen habe- Was vollends den Werk meister anlangt, so muss man berücksichtigen, dass auf einen solchen Posten jeder, auch wenn er von seiner Sache gar nichts versteht, berufen werden kann, sofern es seinem Prinzipal gefällt. Es fehlt überall das Erfordernis eines abgeschlossenen und zugleich nicht allzu kurzen Bildungsganges, und gerade dessen sollte man sich doch hier vorsorglich versichern, wo es sich um eine so wichtige Angelegenheit, wie die Ausbildung des Lehrlings, handelt. Wie kann aus dem jungen Manne ein tüchtiger Hand werker werden, wenn sein eigener Lehrherr. und ebenso auch sein Lehrer selbst nichts gelernt hat und nichts versteht? Er wird ein Pfuscher und stümpert mühselig seine Arbeit zusammen, so wie er es in der Werkstatt des Lehrherrn vor sich gesehen hat. Unglückliche Existenzen, die zeitlebens an wirtschaftlicher Ohnmacht und und an innerer Unzufriedenheit kranken, sind die Ergebnisse einer solchen Nachsicht. +SZ& Ansprüche des Prinzipals auf Schadenersatz gegen seinen Angestellten. Von Dr. JUr. Biberfeld. [Nachdruck verboten.] Wenn in einer Zeit, wo fast in jedem Erwerbszweige zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbitterte Lohnkämpfe geführt werden, die Sprache auf Schadenersatzansprüche gebracht
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