Suche löschen...
Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
872 10. Sitzung. Dienstag, den 11. März 1919. t«bgcorvnctcr l>r. Noth.) in diesem Punkte ihm nicht beistimmen, wenn er sich für die Beibehaltung des BestäligungSrechieS erwärmt. Wir dürfen nur zurückgehcn auf lie Entstehung der Ve- stätigungsrechteS. Damals war die Zweite Kammer in ihrer Mehrheit gegen das BestäligungSrecht, auch in der Ersten Kammer bestand eine ganz erhebliche Minderheit dagegen. Die Negierung halte das Besiätigungsrecht hinsichtlich aller NatSmitglieder gefordert, und im Vereimgungsoeifahren einigte man sich darauf, das Bestätigung-recht lediglich hinsichtlich der Bürgermeister und deren Stellvertreter zu fordern. Es muß gesetzlich bestimmt werden, daß die allgemeine Staatsaufsicht sich nur darauf erstreckt, daß die Geschäfte nach den Vor schriften der Gesetze geführt werden und daß die Ver- wabuug stets im ordentlichen Gange bleibt, wie es nach dem allgemeinen Urteil der Betrieb einer ordentlichen Kommunalverwaltung erfordert. Es muß zur Sicherung dafür, daß die Grenzen der Staateaujsicht nicht über schritten werden, gegen die Maßnahmen der Aufsichts- bchöiden das Vetwaltungrstreitoerfahren zulässig sein. Die Ausübung des Aussichtsrechtes ist immer mehr zu einer Mitverwaltung der Aussichtsbehörden ausgeartct. Ich verweise in dieser Beziehung nur auf das Verfahren bei den Bebauungsplänen, wo durch die Mitverwaltuug der Aussihtsbchörden die Erledigung meist so schwülstig W und umständtich geworden ist, daß selbst nicht sehr um fängliche Bebauungspläne zehn Jahre und darüber hinaus zur Verabschiedung erfordern. Wenn den Selbstver- waltungskörpcrn die Möglichkeit der Fortentwicklung unter freiheitlichen Gesichtspunkien gewährleistet wird, so werden wir vor unerwünschter Schematisierung aller Kommunalverhältuisse bewahrt. (Sehr richtig! rechts.) Es werden aus dem Fundament des in der Praxis be währten Alten neue Gedanken in die Verwaltung hinein- geiragen. Die freudige Mitarbeit der Volksgenossen an der Ausgestaltung der gemeindlichen Ordnung wird die kommunale Verwaltuugstängkcit befruchten, ihre Anpassung an die individuellen örtlichen Verhältnisse herbeiführen und einen neuen Aufstieg des Siädtelebens anbahnen. Tie Gemeindeverwaltung muß also ihre Kraft siugen aus der Gesamtheit der Bevölkerung, in der ihre Wurzeln verankert sind. Erforderlich ist es freilich für das Ge deihen der Gemeinden, daß den durch die Verhältniswahl geschützten Minderheiten auch tatsächlich eine Mitarbeit an der Gemeinde gesichert wird. Nicht überall ist dies der Fall. Wenn beispielsweise in einer Gemeinde, die neben 13 sozialdemokratischen GcmeinderatSnutgliedern fünf nichtsozialdemokcatijche enthält, von allen KommissionS sitzen ein einziger und noch dazu in dem untergeordneten (O Feuerausschuß übrig bleibt für die Nichtsozialisten, also unicr 50 Sitzen nicht ein einziger, so ist daS entschieden nicht im Geiste der Demokratie, ein solches Verfahren kann unmöglich gebilligt werden. Es trägt dies unmög lich dazu bei, ein einträchtiges Zusammenwirken der Volks genossen zu gewährleisten. Das neue Gemeindewahlrecht ist allenthalben auf politischen Grundsätzen aufgebaut, und die Zeiten, in denen nnpoluische Stände und Vereine Kandidaten aufstellien, durchbrachten und das Gemeinde- wescn beherrschten, sind vorbei. Die Gemeindevertretungen haben einen politischen Charakter angenommen, und die einzelnen Parteien sind gezwungen, dazu Stellung zu nehmen. Angelegenheiten politischer Art werden also in der Gemeindevertretung auch auf rein politischer Grund lage erledigt werden. Freilich ist auch eine große Anzahl von Gemeindeangelegenheiten unpolitisch. Bei ihnen muß in erster Linie die Zweckmäßigkeit entscheiden. Vor allem sollte die Wahl des Leiters der Gemeinde nicht unter einseitigen politischen Erwägungen erfolgen. Da war es mir interessant, in der „Volkszeitung für das Mulden tal" die Ausschreibung eines Gemeindevorstandes zu ver folgen. Dort war gefordert, daß sich nur schreib- und redegewandte Parteigenossen an den Vorsitzenden des Gemeinderates Ficker zu wenden hätten. (Hört, hört! rechts.) Ganz abgesehen davon, daß der Parteistandpunkt bei der Wahl de? Gemeindeoorstandes einer Gemeinde zurück- zntreten hat, werden hier docb, so nehme ich an, die Er fordernisse eines solchen Amtes unter schiefem Gesichts winkel beurteilt, namentlich einer größeren Landgemeinde gehöien neben einer eingehenden Kenntnis dec Verwal tungsgeschäfte ein weiter Blick und Verständnis für die Interessen der Gemeinde. (Sehr richtig!) Gerade wenn man fordert, daß den Gemeinden größere Selbständigkeit eingeräumt werden soll, wird man auch, namentlich in der schwierigen Zeit unserer jetzigen Über gangswirtschaft, Gewähr dafür verlangen müssen, daß nicht drauflos gewirtschaftet wird, sondern daß zwischen den gemeindlichcn Mitteln und den gemeindlichen Be dürfnissen ein enlsorechender Ausgleich hergestsllt wird. Hierzu bedarf cs aber nicht eines schreib- und redeferligen Herrn, sondern eines mit den Verwaltungsgrundsätzen hinlänglich gebildeten Mannes. Der Antrag Bühring und Genossen weist den Ge» meindevorständen wie den Bürgermeistern die untergeord nete Rolle zu, wie etwa in den OrtSkrankenlässen dem
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder