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Sächsische Schulzeitung
- Bandzählung
- 77.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 428-77.1910
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id356435539-191000013
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id356435539-19100001
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-356435539-19100001
- Sammlungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 77.1910, Nr. 28
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftSächsische Schulzeitung
- BandBand 77.1910 -
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis II
- Ausgabe77.1910, Nr. 1 1
- Ausgabe77.1910, Nr. 2 17
- AusgabeSonderbeilage zu Nr. 3 1
- AusgabeSonderbeilage zu Nr. 5 1
- AusgabeSonderbeilage Nr. 6 21
- AusgabeSonderbeilage zu Nr. 9 37
- AusgabeSonderbeilage zu Nr. 8 53
- Ausgabe77.1910, Nr. 3 33
- Ausgabe77.1910, Nr. 4 45
- Ausgabe77.1910, Nr. 5 65
- AusgabeSonderbeilage zu Nr. 6 1
- Ausgabe77.1910, Nr. 6 81
- AusgabeLandtags-Beilage zu Nr. 7 13
- Ausgabe77.1910, Nr. 7 97
- AusgabeLandtags-Beilage zu Nr. 8 21
- Ausgabe77.1910, Nr. 8 113
- Ausgabe77.1910, Nr. 9 133
- Ausgabe77.1910, Nr. 10 149
- Ausgabe77.1910, Nr. 11 169
- AusgabeAusgabe 1
- Ausgabe77.1910, Nr. 12 185
- Ausgabe77.1910, Nr. 13 201
- Ausgabe77.1910, Nr. 14 221
- Ausgabe77.1910, Nr. 15 233
- Ausgabe77.1910, Nr. 16 249
- Ausgabe77.1910, Nr. 17 265
- Ausgabe77.1910, Nr. 18 285
- AusgabeLandtags-Beilage zu Nr. 19 1
- Ausgabe77.1910, Nr. 19 301
- Ausgabe77.1910, Nr. 20 317
- Ausgabe77.1910, Nr. 21 337
- Ausgabe77.1910, Nr. 22 353
- Ausgabe77.1910, Nr. 23 369
- Ausgabe77.1910, Nr. 24 385
- Ausgabe77.1910, Nr. 25 409
- Ausgabe77.1910, Nr. 26 425
- Ausgabe77.1910, Nr. 27 437
- Ausgabe77.1910, Nr. 28 453
- Ausgabe77.1910, Nr. 29 469
- Ausgabe77.1910, Nr. 30 485
- Ausgabe77.1910, Nr. 31 497
- Ausgabe77.1910, Nr. 32 505
- Ausgabe77.1910, Nr. 33 513
- Ausgabe77.1910, Nr. 34 529
- Ausgabe77.1910, Nr. 35 545
- Ausgabe77.1910, Nr. 36 557
- Ausgabe77.1910, Nr. 37 573
- Ausgabe77.1910, Nr. 38 593
- Ausgabe77.1910, Nr. 39 613
- AusgabeSonderbeilage zu Nr. 40 1
- Ausgabe77.1910, Nr. 40 637
- AusgabeSonder-Beilage zu Nr. 41 1
- Ausgabe77.1910, Nr. 41 653
- Ausgabe77.1910, Nr. 42 669
- Ausgabe77.1910, Nr. 43 685
- Ausgabe77.1910, Nr. 44 701
- Ausgabe77.1910, Nr. 45 721
- Ausgabe77.1910, Nr. 46 737
- Ausgabe77.1910, Nr. 47 753
- AusgabeSonder-Beilage zu Nr. 48 1
- Ausgabe77.1910, Nr. 48 769
- Ausgabe77.1910, Nr. 49 785
- Ausgabe77.1910, Nr. 50 805
- Ausgabe77.1910, Nr. 51 821
- Ausgabe77.1910, Nr. 52/53 837
- BandBand 77.1910 -
- Titel
- Sächsische Schulzeitung
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Sädisisdie Sdiulzeitang Organ des Sädisisdien Lehrervereins und des WSdientlidi erscheint eine Nummer. Preis: Älit allen Beilagen („Litera rische Beilage*, „Lehrmittelwarte“ und „Jugendsdiriftenwarte“) jährlich 6 Mark. — Jede einzelne Nummer 20 Pf. — fl n z e i g e n: die vier gespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pf. — Eingesandt: 10 Pf. — Beilagen: 50—56 Mark. Alle Postanstalten und Budihand- Inngen nehmen Bestellungen an. □ Sädis. Pestalozzi~Vereins Eigentum des Sädisisdien Pestalozzi-Vereins Verantw. Sdiriftl.: Edmund Leupolt, Dresden-Ä., Wartburgstr. 3, E. N*’ 28 Freitag, 8. Juli 1910 Zusendungenf.d.schrlftstellerisdi.Teil sind an d.Schriftleitung,Anzeigen an d. Geschäftsst.l.Leipzig, BUdier a. Lehrer E.Thiene,Dresden-A.,Residenzstr.70, zu richten u.Lehrmittel f.d. Lehrmittel- warte a.d. Schulmuseum, Dresden, Se- danstr.19. Die Schriftlt.verpfl.sich nicht z. Besprech. od. Rücksend. eingehend. Bücher, auch nichtz.Zurüdcg.verwend. od. nicht abgedrekt. Schrittst. Für Ein gesandt u. Anzelg.ist sie nichtverantw. Inhalt: I. Religionsunterricht und Pfarrerverein. II. Das „Vaterland“ und die vaterlandslose Lehrerschaft. III. Die flnstellungs- und Rechtsverhält nisse der Lehrer und Lehrerinnen im neuen Volksschulgesetze. (Fortsetzung.) IV. Aus Österreich. V. Zwei neue Gesetze. VI. Unsere Gegner im Kampfe. VII. Zur Ferienordnung. VIII. Vaterländ. Chronik. IX. Sächs. Pestalozzi-Verein. X. Berichte. (1. Chemnitz, Pädag. Verein. 2. Dresdner Lehrerverein.) XI. Gedankenaustausch. XII. Umschau. XIII. Offene Schul- u. Lehrerstellen. XIV. Briefkasten. XV. Anzeigen. Religionsunterricht und Pfarrerverein. Zwei Momente zeichnen die Tagung des Pfarrerver eins zu Leipzig aus. Einmal die Dankadresse an den Schul- verein, die wir in voriger Nummer gewürdigt haben. Zum ändern die in den Blättern ängstlich verschwiegene Ein gabe an die Regierung, die kurz gesagt die Befestigung und Erweiterung der Rechte der Kirche an die Schule fordert. Sie hat folgenden Wortlaut: Die evangelisch-lutherische Konfession ist ein mit frommer Begeisterung und Zähigkeit jederzeit hochgehaltener und von den gesetzgebenden Körperschaften mit klarem Verständnis energisch geschützter historischer Besitz des sächsischen Volkes. Den konfessionellen Charakter der sächsischen Volksschule mit Treue zu wahren, ist schon eine Pflicht der Dankbarkeit gegenüber den Vorfahren, die das ihnen von Gott anvertraute Gut allezeit gebührend gewürdigt und gegen jeden Angriff mutig verteidigt haben. Den konfessionellen Bestand der sächsischen Volkschule antasten zu lassen, wäre ein verantwortlicher Bruch mit einer gesegneten Vergangenheit. Nichts auch zwingt zu solchem verhängnisvollen Schritte, da das sächsische Volk, das zu 94% der evangelisch-lutherischen Kirche angehört, trotz eifrigster Agitation zum Austritt in ihr verblieben ist. Die für den Religionsunterricht vorgeschlagenen Surrogate aber vermögen einen solchen auch nur annähernden Ersatz für den bisherigen Inhalt nicht zu bieten. Der evangelisch-lutherische Pfarrerverein des Königreichs Sachsen erachtet es daher für geboten, an dem konfessionellen Charakter der Volksschule überhaupt und insonderheit an der Forderung eines ausgesprochenen evangelisch-lutherischen Reli gionsunterrichts unbedingt festzuhalten. Daraus ergibt sich folgerichtig die Notwendigkeit kirchlicher Aufsicht über den Religionsunterricht der Volksschule, wie sie auch bisher bestanden hat. So allein ist es möglich, einerseits das Recht der evangelisch-lutherischen Familien zu wahren, aus denen die evangelisch-lutherische Kirche besteht, andererseits die Pflicht der Kirche zu erfüllen, für die Heranbildung ihrer Glieder in zuverlässiger Weise zu sorgen. Die Organisation der kirchlichen Aufsicht bleibt dabei selbstverständlich dem Ermessen der kirch lichen und staatlichen Behörden Vorbehalten, sei es, daß es bei der bisherigen Ordnung bleibt oder andere die Rechte der Kirche wahrende Einrichtungen getroffen werden. Was aber das neue Volksschulgesetz anlangt, so hält der Unterzeichnete Pfarrerverein für notwendig, daß in den mehrfach beantragten Sachverständigen-Beirat für den Entwurf dieses Ge setzes samt den dazu gehörigen Ministerialverordnungen auch Geistliche aus der Stadt und vom Lande berufen werden, um die berechtigten Interessen der Kirche zur Geltung zu bringen. Ebenso spricht der Pfarrerverein die Bitte aus, auch ihm den aufzustellenden Entwurf des neuen Volksschulgesetzes zu gänglich zu machen, falls derselbe überhaupt anderweit zur Be gutachtung vorgelegt werden sollte. Wichtig werden für die zukünftige Gestaltung des evange lisch-lutherischen Schulwesens im Königreich Sachsen die Bestim mungen über die Ortsschulaufsicht sein. Nach den bisherigen Erfahrungen seiner Mitglieder hält der Pfarrerverein, sowohl um der Schule und Gemeinde, wie um der Eltern, der Kinder und auch der Lehrer willen eine Ortsschulauf- 77. Jahrg. III. sicht für nötig und befindet sich damit in voller Übereinstimmung mit den Motiven zu §29 des Volksschulgesetzes vom Jahre 1873, nach denen es in der Natur der Sache liegt, daß für die regel mäßige Schulinspektion und Erledigung der täglich dabei ein tretenden Vorkommnisse ein bestimmtes Mitglied des Ortsschul vorstandes designiert sein muß. Auch haben die Eltern zweifellos das Röcht, vom Staate, der ihnen den Schulzwang auferlegt, eine Schulaufsicht zu fordern, die ihrer elterlichen Fürsorge genügt. Endlich würde die bisherige vom Staate den Gemeinden übertragene Schulaufsicht diesen nicht genommen werden können, ohne sie in ihrem anteiligen Recht an der Schule, das sie durch große Opfer für die Schule wohl erworben haben, wesentlich zu beeinträchtigen. Dem geistlichen Amte aber ist jedenfalls die Mitgliedschaft im Ortsschulvorstande oder Ausschüsse zu wahren, ebenso wie den Gemeinden das Recht, einen Geistlichen als Ortsschulinspek- tor zur wählen, doch so, daß diesem auch das Recht der Ableh nung zusteht. Doch wird keine Ortsschulaufsicht ohne genaue Feststellung der für sie bestehenden Pflichten und Rechte auf die Dauer segensreich wirken können. Zur Wahrnehmung solcher Pflichten ist der Geistliche jeden falls durch sein Studium und sein seelsorgerlich erzieherisches Amt in der Gemeinde befähigt und vermag als Kenner der ört lichen Verhältnisse und Freund des Lehrers in der Schule nicht nur dem Gedeihen des Schulwesens förderlich zu sein, sondern auch etwa entstehende Differenzen leichter zu schlichten, wodurch den Behörden nicht unerhebliche Entlastung im Geschäftsgänge verschafft oder den Lehrern schätzenswerte Dienste geleistet werden. Für den Religionsunterricht der konfessionellen Volksschule aber hält der Unterzeichnete Pfarrerverein die Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte für unerläßlich: Als vornehmste Aufgabe des Religionsunterrichts ist anzusehen, daß die Kinder zur rechten Beantwortung der höch sten und letzten auch dem Kinde verständlichen Frage angeleitet werden: „Was muß ich tun, daß ich selig werde?“ Diese An leitung hat zu geschehen auf Grund des Evangeliums von Christo, wie dasselbe in der Heiligen Schrift als der Urkunde der gött lichen Offenbarung enthalten ist und von unserer evangelisch lutherischen Kirche, zumal in dem volkstümlichen kleinen Kate chismus Luthers, bekannt wird. Lehrplanmäßiger Religionsunterricht ist in allen Schuljahren zu erteilen. Die bisweilen und wieder neuerlich für die ersten Schuljahre vorgeschlagenen Ersatzmittel sind nicht geeignet, christlich religiösen Sinn zu wecken, entbehren nicht selten des wünschenswerten Ernstes und stehen nicht im Ein klang mit einer wahrhaft psychologisch orientierten religiösen Erziehung. Als Bildungsstoffe haben sich bewährt und werden da her auch ferner in Geltung zu bleiben haben: die biblische Ge schichte des Alten und Neuen Testaments mit dem Zentrum Jesus Christus, der kleine Katechismus Luthers für den gesamten Religionsunterricht, für die Oberklassen aber in besonderen Unter richtsstunden , Bilder aus der Geschichte des Christentums und den verschiedenen Gebieten christlicher und kirchlicher Glaubens und Liebestätigkeit. Selbstverständlich sollen dabei die Erleb nisse der Kinder berücksichtigt, auch dürfen geeignete Erzeug-
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