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Sächsische Schulzeitung
- Bandzählung
- 77.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 428-77.1910
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id356435539-191000013
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id356435539-19100001
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-356435539-19100001
- Sammlungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 77.1910, Nr. 27
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftSächsische Schulzeitung
- BandBand 77.1910 -
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis II
- Ausgabe77.1910, Nr. 1 1
- Ausgabe77.1910, Nr. 2 17
- AusgabeSonderbeilage zu Nr. 3 1
- AusgabeSonderbeilage zu Nr. 5 1
- AusgabeSonderbeilage Nr. 6 21
- AusgabeSonderbeilage zu Nr. 9 37
- AusgabeSonderbeilage zu Nr. 8 53
- Ausgabe77.1910, Nr. 3 33
- Ausgabe77.1910, Nr. 4 45
- Ausgabe77.1910, Nr. 5 65
- AusgabeSonderbeilage zu Nr. 6 1
- Ausgabe77.1910, Nr. 6 81
- AusgabeLandtags-Beilage zu Nr. 7 13
- Ausgabe77.1910, Nr. 7 97
- AusgabeLandtags-Beilage zu Nr. 8 21
- Ausgabe77.1910, Nr. 8 113
- Ausgabe77.1910, Nr. 9 133
- Ausgabe77.1910, Nr. 10 149
- Ausgabe77.1910, Nr. 11 169
- AusgabeAusgabe 1
- Ausgabe77.1910, Nr. 12 185
- Ausgabe77.1910, Nr. 13 201
- Ausgabe77.1910, Nr. 14 221
- Ausgabe77.1910, Nr. 15 233
- Ausgabe77.1910, Nr. 16 249
- Ausgabe77.1910, Nr. 17 265
- Ausgabe77.1910, Nr. 18 285
- AusgabeLandtags-Beilage zu Nr. 19 1
- Ausgabe77.1910, Nr. 19 301
- Ausgabe77.1910, Nr. 20 317
- Ausgabe77.1910, Nr. 21 337
- Ausgabe77.1910, Nr. 22 353
- Ausgabe77.1910, Nr. 23 369
- Ausgabe77.1910, Nr. 24 385
- Ausgabe77.1910, Nr. 25 409
- Ausgabe77.1910, Nr. 26 425
- Ausgabe77.1910, Nr. 27 437
- Ausgabe77.1910, Nr. 28 453
- Ausgabe77.1910, Nr. 29 469
- Ausgabe77.1910, Nr. 30 485
- Ausgabe77.1910, Nr. 31 497
- Ausgabe77.1910, Nr. 32 505
- Ausgabe77.1910, Nr. 33 513
- Ausgabe77.1910, Nr. 34 529
- Ausgabe77.1910, Nr. 35 545
- Ausgabe77.1910, Nr. 36 557
- Ausgabe77.1910, Nr. 37 573
- Ausgabe77.1910, Nr. 38 593
- Ausgabe77.1910, Nr. 39 613
- AusgabeSonderbeilage zu Nr. 40 1
- Ausgabe77.1910, Nr. 40 637
- AusgabeSonder-Beilage zu Nr. 41 1
- Ausgabe77.1910, Nr. 41 653
- Ausgabe77.1910, Nr. 42 669
- Ausgabe77.1910, Nr. 43 685
- Ausgabe77.1910, Nr. 44 701
- Ausgabe77.1910, Nr. 45 721
- Ausgabe77.1910, Nr. 46 737
- Ausgabe77.1910, Nr. 47 753
- AusgabeSonder-Beilage zu Nr. 48 1
- Ausgabe77.1910, Nr. 48 769
- Ausgabe77.1910, Nr. 49 785
- Ausgabe77.1910, Nr. 50 805
- Ausgabe77.1910, Nr. 51 821
- Ausgabe77.1910, Nr. 52/53 837
- BandBand 77.1910 -
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- Sächsische Schulzeitung
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Sädisische Sdmlzeitung Organ des Sächsisdien Lehrervereins und des WSdientlidi erscheint eine Nummer. Preis: Mit allen Beilagen („Litera rische Beilage“. .Lehrmittelwarte“ und .Jugendschriftenwarte“) jährlich 6 Mark. — Jede einzelne Nummer 20 Pf. - Ä n z e i g e n: die vier gespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pf. — Eingesandt: 10 Pf. — Beilagen: 50—56 Mark. Alle Postanstalten und Buchhand- i nehmen Bestellungen an. □ Sächs. Pestalozzi-Vereins Eigentum des Sächsischen Pestalozzi-Vereins Verantw. Sdiriftl.: Edmund Leupolt, Dresdcn-Ä.,Wartburgstr.3,E. NE: 27 Freitag, 1. Juli 1910) Zusendungenf-d.sdiriftstellerisch.Teil sind an d.Sdiriftleitung.Änzeigen an d. Geschäftsst.i.Leipzig, Bücher a.Lehrer E.Thiene.Dresden-Ä.,Residenzstr.70, zu richten u.Lehrmittel f.d. Lehrmittel warte a.d. Sdmlmuseum, Dresden, Se- danstr.19. Die Sdiriftlt.verpfl.sich nicht z.Besprech. od. RQcksend. eingehend. Bücher, auch nichtz.Zurückg.verwend. od. nicht abgedrckt. Schrittst. Für Ein gesandt u. Änzeig.ist sie nichtverantw. Inhalt- 1 Die Änstellungs- und Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen im neuen Volksschulgesetze. II. Die Reform des höheren Mädchen bildungswesens in Sadisen. (Schluß.) III. Die Arbeit am Memoriers'.off. IV. Vaterländ. Chronik. V. Berichte. (1. Bez.-L.-V. Auerbach. 2. Bez.-L.-V. Dres den-Land. 3. Lehrerverein Plauen.) VI. Umschau. VII. Offene Schul- u. Lehrerstellen. VIII. Briefkasten. IX. Anzeigern Die Änstellungs- u. Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen im neuen Volks schulgesetze. Bericht des Ausschusses für Durchsicht des Volksschul gesetzes Im Pädagogischen Verein zu Chemnitz. Erstattet von Paul Gimpel. Zur Reform des Volksschulgesetzes gehört auch eine gründ liche Prüfung und, wie unsere Vorschläge zeigen werden, eine zum Teil durchgreifende Umgestaltung unserer Änstellungs- und Rechtsverhältnisse. Die große Anzahl von Verordnungen, die zu den hierhergehörenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 17—23 des Gesetzes, §§ 34—50 der Ausführungsverordnung) erlassen werden mußten, weist schon auf die Unklarheit und Undeutlichkeit dieser Bestimmungen hin. Die Änstellungsbe- hörden erkennen diesen Mangel an; die Lehrerschaft aber hat darunter zu leiden. Der Sächsische Lehrerverein hat zu einzelnen hier in Be tracht kommenden Punkten schon Abänderungsvorschläge ge macht. Es sei nur an die Beschlüsse zum Disziplinargesetz und zum Provisorium (Dresden 1907) und an die Beschlüsse zur Pensionsfrage und über die Wiederangestellten Lehrer (Zwickau 1908) erinnert, Soll eine durchgreifende und tatsächliche Besserung der Verhältnisse eintreten, so genügt es nicht, einige besonders schadhafte Stellen auszubessern oder einige der fühlbarsten Härten zu beseitigen, Nur von einer grundsätzlichen Umge staltung des Stellensystems können wir uns gründliche Abhilfe versprechen. Hier muß ganze Arbeit gemacht werden; mit dem seitherigen Stellensystem ist zu brechen. a) Bei der Erörterung der Anstellungsverhältnisse, von denen hier zunächst gesprochen sein soll, wird es sich in der Hauptsache um 4 Punkte handeln: um den Charakter der Schulstellen, um die Rechte der Schulgemeinden in bezug auf die Anstellung der Lehrer, um die Rechte der Lehrer auf An stellung und um die Pflichten der Lehrer. Das geltende Recht kennt Hilfslehrer- und ständige Schul stellen. Die Hilfslehrerstelle ist eine Erinnerung an die Ver gangenheit unserer Volksschule, an die Zeit, da die Annahme eines Hilfslehrers mehr oder weniger Sache des Lehrers war, der die ihm zufallende Arbeit nicht mehr allein besorgen zu können glaubte und sich darum einen Schulgehilfen, einen Substituten hielt. Diese Einrichtung hat jetzt keinerlei sach liche Berechtigung mehr. Wirkungs- und Pflichtenkreis aller Schulstellen jm Schuldienste sind gleich. Die Unterscheidung zwischen ständigen und nichtständigen Schulstellen ist in der Wirklichkeit nicht begründet und darum zu verwerfen. Be merkenswert ist es, daß wohl in der Mehrzahl der deutschen Bundesstaaten diese Einheitlichkeit der Schulstellen, der ein heitliche Stellencharakter, gewahrt ist, die Schulstelle selbst keinerlei unterschiedliche allgemeine Anforderungen an ihren Inhaber stellt. So kennt Preußen, das ja der sächsischen Unter- riditsverwaltung so oft als Vorbild dient, den Unterschied 77. Jahrg. II. zwischen ständigen und nichtständigen Schulst eilen nicht, es unterscheidet nur zwischen endgültig und einstweilig ange- stellten Lehrern. Und Schule und Lehrer fühlen sich wohl dabei. So soll es künftig auch in Sachsen sein. Eine Verkürzung oder sachliche Änderung des Rechts der Gemeinden, erledigte bestehende Schulstellen einzuziehen, be deutet diese Regelung des Stellencharakters keineswegs. Zu nächst ist es doch wohl so, daß eine einmal gegründete Stelle nur selten wieder eingezogen zu werden pflegt. Die Einziehung selbst aber würde auch unter den neuen Bestimmungen nicht unmöglich sein. Handelt es sich um eine Stelle, die noch nicht lange besteht, die nur vorübergehend notwendig war, so wird sie in der Regel von einem nichtständigen Lehrer ver waltet worden sein, weil ja der geringere Gehalt, der einem nichtständigen Lehrer gesetzlich zusteht, die Neugründung von Stellen erleichtert, oft überhaupt erst möglich macht. Der mit der Ständigwerdung oft, in diesem Falle aber sicher verbundene Stellenwechsel wird die Einziehung der Stelle ohne Schwierig keiten möglich machen. Von der Zubilligung einer Karenzzeit von 3 oder 5 Jahren, wie sie Baden und Bayern haben, kann darum abgesehen werden. Das würde die Einheitlichkeit des Stellencharakters erheblich gefährden. Schwieriger ist die Ein ziehung solcher Stellen, die von ständigen Lehrern verwaltet werden. Das wird man aber vom Standpunkte der Schule und vom Standpunkte der staatlichen Fürsorgepflicht für die Güte der Schulen nicht als Nachteil bezeichnen können. Das Gesetz soll es den Gemeinden nicht zu leicht machen, Fortschritte in [der Schulorganisation wieder aufzuheben. Macht sich aber (doch die Aufhebung einer solchen Stelle nötig, so kann das in Zukunft nur unter Mitwirkung und nach erfolgter Genehmigung der obersten Schulbehörde geschehen. Rechtlich zulässig scheint uns die Einziehung einer solchen Stelle nur dann zu sein, wenn der Stelleninhaber, der unkündbar angestellt worden ist, seine Einwilligung dazu gibt, und das wird nur dann geschehen, wenn ihm eine der aufgegebenen Stelle zum mindesten gleichwertige zugewiesen wird. Abgesehen von der Strafversetzung als Aus gang eines Disziplinarverfahrens braucht es also eine Ver setzung im Interesse des Dienstes, wie sie in Preußen einge führt ist und dort allerdings oft zu sehr eigentümlichen Er scheinungen geführt hat, auch unter den neuen Bestimmungen in Sachsen nicht zu geben. Auf die Einnahmen der Lehrer hat die vorgeschlagene Änderung keinen Einfluß; denn an der Besoldung der ständigen und nichtständigen Lehrer wird nicht das geringste geändert, Die einzelnen Stufen der amtlichen Laufbahn aber werden schärfer umgrenzt, und die Anstellung des Lehrers wird in sichere Bahnen geleitet. Ein Schulamtskandidat wird wie bisher nach bestandener Reifeprüfung in der Regel 3 Jahre lang als nichtständiger Lehrer oder als Schulvikar verwendet und im 3. Jahre zur Amts- oder Wahlfähigkeitsprüfung zugelassen. Die seinem Abgange vom Seminar folgende dreijährige Amtszeit ist nach wie vor als Teil seiner Ausbildungszeit anzusehen. Da die Sorge für die Lehrerbildung eine Sache des Staates ist und auch bleiben muß.
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