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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Deutsche Museum (V)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Gesetzentwurf betr. die Abänderung der Gewerbe-Ordnung (kleiner Befähigungsnachweis)
- Autor
- Alt, Georg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- BeilageEine staub- und wasserdichte Uhr; Eine Uhr aus Strohhalmen -
- ArtikelCentral-Verband 305
- ArtikelQuittung über Eingänge 306
- ArtikelDie elektrischen Uhren der Zukunft 306
- ArtikelDie Verzahnungen, vollständig neu bearbeitet für den Unterricht ... 308
- ArtikelFirmenschiebung und zahlungsunfähige Firmen 310
- ArtikelZehnerzeit 312
- ArtikelDer Arbeitsvertrag 313
- ArtikelDie Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder von Innungen ... 314
- ArtikelDas Deutsche Museum (V) 314
- ArtikelDer Gesetzentwurf betr. die Abänderung der Gewerbe-Ordnung ... 316
- ArtikelUeber schwindelhafte Ausverkäufe 317
- ArtikelAus der Astronomie 317
- ArtikelErklärung und Richtigstellung 318
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 318
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 319
- ArtikelVerschiedenes 319
- ArtikelPatent-Nachrichten 320
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 320
- ArtikelInserate 320
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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316 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 20. in Hamburg, eine der berühmtesten deutschen Chronometer- Werkstätten. Hierzu gehört ein Gehäuse, in dem das Chrono meter in Eingen „cardanisch“ aufgehängt wird, damit er bei den Bewegungen des Schiffes stets in horizontaler Lagerung bleibt, und ein zweites Gehäuse, das luftdicht verschlossen werden kann. Beim Gebrauch des luftdichten Kastens muss der innen und aussen verschiedene Luftdruck, der Spannungen im Uhrwerk hervorruft, berücksichtigt werden. Einige Jahresuhren bilden den würdigen Schluss der zwar noch kleinen, aber wertvollen Abteilung des Uhrensaals. Sie be ginnen mit einem älteren Modell der Firma Peyer, Pavarger & Co. in Neuchatel, mit sehr langem, langsam drehenden Stahl band, während die von Hoflieferant Andreas Huber in München und Philipp Hauck in München gestifteten Jahresuhren den neuesten Stand dieser Technik repräsentieren. — So gibt also dieser Schrank eine gedrängte Uebersicht über die Geschichte der Uhrentechnik: von der Wasseruhr bis zur Jahresuhr. Als Gegenstück dazu wird an der hinteren Saalwand die Geschichte der Uhrenfabrikation zur Betrachtung gestellt, ihre Anfänge und ihr gegenwärtiger Stand. Da sehen wir vor uns die bekannte alte Uhrmacherwerkstätte aus dem Schwarzwald, von Herrn Direktor Spiegelhaider zusammengestellt und gesammelt und vom Museum dankenswerterweise angekauft, zur steten Erinnerung an die bescheidenen Anläufe zu einer nachmals blühenden Industrie. Es sind einfache Werkzeuge, die alten Drehbänke mit Schwung steinen, die Eäderzahnmaschinchen (von Frau Professor Helene v. Miller und Johann Jagemann, beide in München, gestiftet), die Eingriffzirkel und Blasrohre, der Blendschirm und der Benn- spindelbohrer und die alten wurmstichigen Holzräder und Ziffer blätter, alles einfach, aber fraglos ehrwürdig. Nun hat man die alte Werkstätte mit den Fenstern nach aussen gedreht und mit Schindeln gedeckt. Sie ist zum traulichen Winkel geworden, über den die Zeit ihre Spinnweben ziehen wird — ein Märlein aus verronnener Zeit. Aber fröhlich tickt aus dem Innern der Pendel schlag einiger in Gang gehaltener „Schwarzwälder“ und bringt Leben in die stille Klause. Gegenüber steht die neue Uhrmaeherwerkstätte — Fabrikbetrieb — das Haus aus Glas und Eisen. Hell, feuersicher, gesund. Die Eisenkonstruktion hierzu hat das Eisenwerk München gestiftet. Zwischen den doppelten Glaswänden des kleinen Baues sind die sämtlichen Teile einer Weckeruhr in ihren einzelnen Stadien veranschaulicht. (Schluss folgt.) --»-CI-»-' Der Gesetzentwurf betr. die Abänderung der Gewerbe-Ordnung (kleiner Befähigungsnachweis). Von Dr. Georg Alt-Ranstedt. [Nachdruck verboten.] ins von denjenigen Gewerbegesetzen, um das wohl in allen Lagern der verschiedenen Wirtschaftsanschauungen der heisseste Kampf sich schon abgespielt hat oder noch abspielen wird, ist der Gesetzentwurf, betr. die Ab änderung der Gewerbe-Ordnung (kleiner Befähigungsnachweis). Er stellt in seinen Grundzügen eine konsequente Weiter bildung der Gewerbe-Ordnung dar, indem er, allerdings in einem Atem, dem Inhaber des Meistertitels vor den anderen Hand werkern einen Vorzug verschafft und zur gleichen Zeit auch die Ablegung der Gesellenprüfung als regelmässige Voraussetzung in den Kreis der Voraussetzungen für die Zulassung zur Meister prüfung einbezieht und so eine engere Bindung zwischen Gesellen- und Meisterprüfung herstellt. In der Begründung zu dem Entwürfe wird indessen aus drücklich hervorgehoben, dass der Entwurf nichts als ein Ent gegenkommen auf dem Gebiete des allgemeinen Befähigungs nachweises sei. Beim allgemeinen Befähigungsnachweis handele es sich um die Befähigung des Gewerbetreibenden, sich sein Brot durch eigene Arbeit zu erwerben; bei dem kleinen Befähigungs nachweis des Entwurfs aber handele es sich um das Becht zur Erziehung des Nachwuchses. Während nun das erstere eine rein persönliche Angelegenheit sei, greife das andere über den Kreis der persönlichen Angelegenheiten so weit hinaus, dass der Staat dieses Eecht mit gewissen öffentlich rechtlichen Wirkungen ausgestattet habe und zu seiner Durchführung sogar staatliche Machtmittel zur Verfügung stelle. Demgemäss sei der Entwurf aufgestellt unter dem Gesichts punkte, dass alles vermieden werden müsse, was die die Persönlich keitsrechte verletzende Notwendigkeit der Gewerbe-Abgrenzungen bedinge, und dass weiter so vorzugehen sei, dass die Möglichkeit, die Handwerkslehre durchzuführen, nicht durch Ausscheidung eines zu grossen Teils der bisherigen Erzieher und Anleiter in eine Unmöglichkeit verkehrt werde. Dass das für die Gesamt heit des Deutschen Eeiches oder für einzelne für die Volkswirt schaft besonders bedeutsame Teile desselben aber unmöglich sei, kann nicht gesagt werden, wenn man sich vorhält, dass nach den letzten Arbeiten des Kgl. preussischen statistischen Bureaus, ohne Berücksichtigung des hier in erster Linie entscheidenden Lebensalters, auf 10000 Köpfe der Bevölkerung 195,4 Hand werker und 85 Lehrlinge kamen. Und dabei waren von den 10000 Einwohnern noch nicht 50 Prozent über 25 Jahre, also, auf die selbständigen Handwerker übertragen, waren noch nicht 50 Prozent derselben jetzt schon unstreitig im Besitz des Eechtes zum Halten und Anleiten von Lehrlingen. Es muss der Begründung des Entwurfs deshalb darin bei gepflichtet werden, dass der Text des Gesetzes nur unter den beiden angegebenen Gesichtspunkten betrachtet werden kann. Dann wird allerdings auch der organische- Zusammenhang zwischen dem übrigen Gesetz auf der einen Seite und der Aenderung des § 126b mit Bezug auf das Lehrverhältnis zwischen Eltern und Kindern, sowie des § 133 mit Bezug auf die Titel Baugewerksmeister und Baumeister auf der anderen Seite her gestellt. So ist im grossen und ganzen betrachtet der Entwurf ge schickt gefasst und eine zweifellos politisch nicht unglückliche Kombinierung der Handwerkerwünsche, welche sich mit dem Prinzip der Gewerbefreiheit vertragen, und der für das Eeich als solches in Betracht kommenden Gesichtspunkte. Im einzelnen indessen bedarf noch gar vieles einer genaueren Klärung. Gleich der Absatz 2 des § 129 in der Fassung des Entwurfs gehört zu den Bestimmungen dieser Art. Satz 1 entspricht zwar der alten Fassung, der man, in Anhalt wenigstens, weder eine gute noch eine schlechte Bewährung nachsagen kann. Aber schon Satz 2 wirkt unklar, indem er die Hörung der Handwerks kammer und der Innung beansprucht. In der Eegel wird die Kammer ihre Informationen durch die Innung beziehen. Und dann findet eine doppelte Berichterstattung statt. Oder aber der Fall tritt ein, dass die Kammer anders denkt als die Innung; wem will dann die Eegierung Glauben schenken? Ohne Miss helligkeiten und Störung des Ansehens der einen oder anderen Korporation geht es nicht ab. Bedenklicher steht es mit Absatz 1, Ziffer 2, Position 2, der die alte Fassung des § 129, Zeile 11 u. f. aufrecht hält. Dieser Passus in Verbindung mit Absatz 2 von Artikel 2 (der Uebergangsbestimmungen), nach dem während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Zu lassung zur Meisterprüfung nicht von der Ablegung der Gesellen prüfung abhängig gemacht werden darf, wird aus den Kreisen der gewerblichen Praktiker als den Zwecken des Gesetzes zu widerlaufend in schärfster Weise bekämpft. Es wird in dieser Hinsicht auch, und zwar mit derselben Begründung, gefordert, in § 133 die Zulassung zur Meisterprüfung von der Ablegung der Gesellenprüfung abhängig zu machen und demgemäss dort die Worte „in der Eegel“ zu streichen. Ein weiterer Ein wand des Inhalts, dass die betreffenden Behörden an das Votum der Kammern gebunden werden, kann indessen wohl nicht befürwortet werden, da er als von vorn herein aussichtslos anzusehen ist. Er würde praktisch auf eine Ausdehnung der Selbstverwaltungsbefugnisse der Kammern hinaus laufen, und das ist zur Zeit für die verbündeten Eegierungen von allen schwierigen Fragen zweifellos die schwierigste; denn ihre Eegelung wird mit Eüeksicht auf die bevorstehende Eegelung des Vereinsrechtes und die Arbeitskammerfrage ziemlich be stimmt in agitatorischer Weise nicht gerade liebsam ausgebeutet werden.
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