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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Firmenschiebung und zahlungsunfähige Firmen
- Autor
- Arend, Max
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zehnerzeit
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- BeilageEine staub- und wasserdichte Uhr; Eine Uhr aus Strohhalmen -
- ArtikelCentral-Verband 305
- ArtikelQuittung über Eingänge 306
- ArtikelDie elektrischen Uhren der Zukunft 306
- ArtikelDie Verzahnungen, vollständig neu bearbeitet für den Unterricht ... 308
- ArtikelFirmenschiebung und zahlungsunfähige Firmen 310
- ArtikelZehnerzeit 312
- ArtikelDer Arbeitsvertrag 313
- ArtikelDie Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder von Innungen ... 314
- ArtikelDas Deutsche Museum (V) 314
- ArtikelDer Gesetzentwurf betr. die Abänderung der Gewerbe-Ordnung ... 316
- ArtikelUeber schwindelhafte Ausverkäufe 317
- ArtikelAus der Astronomie 317
- ArtikelErklärung und Richtigstellung 318
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 318
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 319
- ArtikelVerschiedenes 319
- ArtikelPatent-Nachrichten 320
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 320
- ArtikelInserate 320
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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312 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 20. Sie seien eben sachlich unrichtig. Jeder Gesellschafter könne auf Grund des Gesellschaftsvertrages den anderen mitverpflichten und der- andere hafte gemäss § 427 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit seinem ganzen Vermögen. Daher müsse die Frau zahlen. Nach § 714 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nämlich jeder Gesellschafter, dem nicht durch Vertrag das Becht der Geschäfts führung entzogen ist, im Zweifel, d. h. wenn nicht das Gegenteil vereinbart ist, ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten. Nach § 427 haften mehrere, die sich durch einen Vertrag zu einer Leistung verpflichten, im Zweifel, d. h. wenn nicht das Gegenteil vereinbart ist, als Gesamtschuldner. Das Gericht nahm nun an, der Ehemann bestellte 1. für sich selbst, 2. aber auch als Vertreter seiner Frau, seiner Gesell schafterin, für diese. Diese war also mit verpflichtet and muss daher zahlen. In dem letzten Falle kommt natürlich alles auf die näheren Umstände an. Diese müssen geprüft werden, damit die Frage beantwortet werden kann, ob die Frau als Gehilfin im Geschäft ihres Mannes ist, oder (kraft stillschweigenden Ge sellschaftsvertrages) Mitinhaberin. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt aber alles an. Ist die Frau Gehilfin, so haftet sie nicht. Es mögen in diesem Zusammenhänge noeh einige Worte über die nicht eingetragenen Firmen gesagt sein. Bei ihnen kommt es darauf an, ob ihr Inhaber oder ihre Inhaber Vollkauf leute sind oder nicht. Im ersteren Falle liegt eine wirk liche Firma vor und der Inhaber kann vom Handelsregister- Bichter (meistens) durch Ordnungsstrafen dazu angehalten werden, die Firma im Handelsregister eintragen zu lassen. Andernfalls liegt eine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches nicht vor. Weicht also diese sogen. Firma vom wirklichen Familiennamen des Inhabers ab — was zum Beispiel der Fall ist, wenn der Ehe mann, der in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, seiner Frau Geschäft und Firma „überträgt“ und diese die „Firma“ weiter führt —, so kann umgekehrt der Begisterrichter den Inhaber durch Ordnungsstrafen anhalten, die Weiterführung der Firma zu unterlassen (§37, Absatz 1, des Handelsgesetzbuches). Es empfiehlt sich also bei einer nicht eingetragenen. Firma, dem Handels register-Bichter einön Wink zu geben, damit er von'dem gesetz widrigen Zustande erfährt und einschreiten kann. Trotzdem nun aber die „Firma“ des Minderkaufmanns (Klein gewerbetreibenden, Handwerkers) keine Firma ist, wird sie in Bezug auf gewisse Dinge in ständiger Bechtsprechung so be handelt, als wäre sie eine richtige Firma. Dies gilt namentlich in Bezug auf die §§ 25 und 28 des Handelsgesetzbuches. Nach § 25 des Handelsgesetzbuches haftet derjenige, der ein (nicht durch Erbschaft an ihn gelangtes) Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma weiterführt, sei es auch mit dem Zusatz „Nachfolger“ oder dergl., für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Eine ab weichende Vereinbarung ist den Gläubigern gegenüber nur wirk sam, wenn sie 1. in das Handelsregister eingetragen, und 2. ausser- dem noeh bekannt gemacht, oder dem Gläubiger einzeln mitgeteilt worden ist. Da nun der Eintrag im Handelsregister bei Minder kaufleuten ausgeschlossen ist, so haftet hier derjenige, der eine Firma fortführt, stets für alle alten Geschäftsschulden. Nach § 28 des Handelsgesetzbuches haftet derjenige, der in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter ein- tritt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbind lichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Beim Minderkaufmann handelt es sich hier , nicht um einen offenen Handelsgesellschafter, sondern um einen bürgerlichen Gesellschafter, es gilt aber das Gleiche, und zwar ohne Bücksicht darauf, ob die alte Firma weitergeführt wird, oder nicht. Es konnten in diesen Zeilen natürlich bei weitem nicht alle unlauteren Manipulationen berührt werden, durch die sich unlautere zahlungsunfähige, oder -unlustige Geschäftsschuldner ihren Ver pflichtungen zu entziehen suchen, denn es vergeht kaum ein Tag, an dem nicht das alte Spiel auf neuem Wege versucht wird. Doch konnten eine Anzahl wichtiger und besonders häufig vor kommender Fälle beleuchtet und an ihnen gezeigt werden, dass unsere Bechtsprechung, wenn sie auch vom Gesetz natürlich nicht abweichen kann und will, dem Schwindel nach Kräften zu Leibe rückt. Immerhin muss zugegeben werden, dass oft nur eine sehr unvollkommene Hilfe gewährt werden kann. Insoweit bleiben Handel und Gewerbe auf die Selbsthilfe, d. h. auf weit gehende Vorsicht beim Geschäftsabschluss, angewiesen. -«m- Zehnerzeit. A) Denkt man sich inmitten der sich drehenden Weltkugel die Erde stillstehend und alle irdischen Oberflächenpunkte parallel zur Erdachse auf die Erdäquatorebene projiziert, so erhält man in der Weltenmitte die Erde als ein feststehendes Zifferblatt, dessen Mittelpunkt die Projektion beider Erdpole bildet. Denkt man sich ferner einen Zeiger, an welchem die mittlere Sonne festsitzt, um diesen Blattmittelpunkt drehbar, so hat man sich die Erdwelt selbst zu einer Erdweltzeituhr umgestaltet. Aus der in „Erdweltzeit“ (Nr. 16, Seite 245) vorgeschlagenen Erdäquatorkreisteilung ergibt sich nun folgendes: Erdweltzeit ( o htp), d. h. die mittlere Sonne steht über dem Längenkreis: 0: 100: 200: 300: 0 Mittag Abend Mitternacht Morgen 100 Morgen Mittag Abend Mitternacht 200 Mitternacht Morgen Mittag Abend 300 Abend Mitternacht Morgen Mittag 1. Das Erdweltdatum beginnt, wenn die mittlere Sonne über dem 0- oder 400-Längenkreis der Beringstrasse steht; von hier aus durchläuft die Zählung der Erdweltzeit und der Längen mit der mittleren Sonne den ganzen Erdäquator. 2. Der Tag einer Zeitzone beginnt, wenn die mittlere Sonne um 200 Zehnergrad von dem Grundmeridian der Zeitzone entfernt — also im „Zonengegenmeridian“ — steht. Denn das bürgerliche Leben verlangt in jeder Zeitzone den Tagesanfang um Mitternacht. Folglich: a). Die Zeitzone .der Länge 200 Zehnergrad hat Erdweltzeit; 0 o htp = Mitternacht; 100 Q i htp = Morgen; 300 J htp = Abend. b) Für die Zeitzone der Länge 300 Zehnergrad beginnt der Zonentag, wenn die mittlere Sonne über der Länge 100 steht, c) Für die Zeitzone der Länge 0 Zehnergrad beginnt der Zonen tag, wenn die mittlere Sonne über der Länge 200 steht. d) Für die Zeitzone der Länge 100 Zehnergrad beginnt der Zonentag, wenn die mittlere Sonne über der Länge 300 steht. Zwischen der Erdweltzeit und der Zonenzeit besteht also die Beziehung: Erdweltzeit = Zonenzeit -f- Zonengegenmeridian; Zonenzeit = Erdweltzeit — Zonengegenmeridian. Beispiele: I. Gegeben: für Zone 215 (etwa Greenwich) der Zonenzeit punkt 165 htp; Gesucht: die Erdweltzeit? s htp = 165 + 415 = 580 = 180 o htp II. Gegeben: der Erdweltzeitpunkt: 12,321 3 htp\ Gesucht: für Zone 375 der Zonenzeitpunkt? Zonenzeit = 12,321 — 575 = 812,321 — 575= 237,321 htp -j- heisst im Drehungssinne der steigenden Zahlen. Nach Bedarf wird der Tageskreis über 400 Grad hinaus ergänzt, 3. Wie der 200 Zehnergradmeridian schneiden auch der 100 und der 300 Zehnergradmeridian Kulturgebiete so vorteilhaft, dass auch sie Zonenmeridiane werden können. B) Die Bearbeitung der französischen Generalstabskarten im 400 Zehnergrad-Koordinatensystem erwies: 1. die Beobachtungen und Bechnungen verkürzten sich un gefähr um % der Zeit; 2. die Zahl der Fehler fiel von 4 oder 5 auf 1; 3. die geistige Beanspruchung der Bechner minderte sich merklich; 4. einfachere Bechenmaschinen konnten unmittelbar verwendet werden.
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