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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (7. Oktober 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitszeit gewerblicher Arbeitnehmer
- Autor
- Helmer, K.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- ArtikelZum Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitszeit gewerblicher ... 527
- ArtikelAmerikaner Wecker mit herausnehmbaren Federrädern 529
- ArtikelZeitmessung in wissenschaftlichen Laboratorien (Fortsetzung zu ... 530
- ArtikelEin interessanter Hehlerei-Prozess in Berlin 531
- ArtikelZum siebzigsten Geburtstag Max Bergners 532
- ArtikelSprechsaal 533
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 533
- ArtikelVermischtes 533
- ArtikelHandelsnachrichten 535
- ArtikelKurse und Preise 537
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 537
- ArtikelPatent-Nachrichten 540
- ArtikelBriefkasten 540
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 540
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
- BandBand 45.1921 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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528 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNQ Nr. 41 Wird, also in einem Uhrengeschäfte außer dem Sohne des In habers noch eine andere Person als Gehilfe oder Lehrling be schäftigt, so fällt auch der Sohn unter das Gesetz, andernfalls nicht. Durch den Entwurf soll also die gesetzliche Arbeitszeit in allen gewerblichen Betrieben, in denen Arbeiter beschäftigt werden, Anwendung finden. Es ist dies besonders deswegen be merkenswert, weil die bisherigen Bestimmungen der Gewerbe ordnung über die Arbeitszeit im wesentlichen nur Anwendung auf Betriebe mit wenigstens zehn Arbeitern fanden. Von höchster Wichtigkeit für das gesamte Handwerk ist bei der Abgrenzung des Geltungsbereiches die Bestimmung, daß auch die Lehrlinge zu den gewerblichen Arbeitern gerechnet werden, und zwar, wie es in der Begründung heißt, „in Überein stimmung mit den jetzt geltenden Vorschriften“. Es heißt dann weiter: „Es erschien nötig, sie wieder besonders anzuführen, weil neuerdings in Kreisen des Handwerks die Auffassung vertreten wird, der Lehrling sei kein gewerblicher Arbeiter im Sinne des Titels VII der Gewerbeordnung. Die besondere Erwähnung der Lehrlinge schließt Zweifel dieser Art aus.“ Daß dadurch Zweifel behoben werden, sei nun freilich zugegeben, es fragt sich jedoch, ob das Handwerk damit, einverstanden sein kann. Bekanntlich haben alle Berufsvertretungen des Handwerks, vom Reichsver band des deutschen Handwerks und dem Handwerks- und Ge werbekammertag angefangen, ihrer Überzeugung immer wieder dahin Ausdruck gegeben, daß ein Lehrling nicht als gewerb licher Arbeiter angesehen werden dürfe, da das Lehrverhältnis ein Erziehungs- und Anleitungs-, aber kein Arbeitsverhältnis sei, da es sich aus dem Familienrecht des bürgerlichen Rechts herleitet. Die Einbeziehung des Lehrlings in den Begriff „gewerblicher Ar beiter“ ist deswegen für das Handwerk so gefahrdrohend, weil der Lehrling dann tariffähig und in die die notwendige Disziplin stark erschütternden Lohn- und Tarifkämpfe hineingezogen wird. Bislang ist der vom Reichsarbeitsministerium vertretene Stand punkt auch längst nicht immer in der Praxis anerkannt und zur Durchführung gebracht worden, wie es das Ministerium in der Begründung zu dem Entwürfe vermeint. Der Reichsverband des deutschen Handwerks hat die Stellungnahme des Handwerks in seinem Gutachten zu dem Entwurf klar und entschieden zum Aus druck gebracht. Er hat beantragt, daß das Wort „Lehrlinge“ aus der Aufzählung der gewerblichen Arbeiter in § 2 des Entwurfes herausbleibe und folgender Absatz eingefügt werde: „Dieses Ge setz findet auch auf Lehrlinge im Handwerk Anwendung.“ Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß das Gesetz auf die lediglich in ihren eigenen Behausungen arbeitenden Per sonen keine Anwendung finden soll. Stubenarbeiter fallen also nicht unter das Gesetz. Die grundlegendste Bestimmung des Entwurfes ist die, daß die werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten darf. Der bisherige Zustand soll also unverändert in das neue Gesetz hin übergenommen werden. Wenn auch zahlreiche Sonderbestim mungen diesen allgemeinen Grundsatz wieder durchbrechen, so kommt doch das Uhrmacherhandwerk bei diesen Änderungen, d. h. der Verteilung der Arbeitszeit auf verschiedene Tage oder auch der Verlängerung kaum in Betracht. Als Zweck des Achtstunden tages wird die Schonung der Arbeitskraft angegeben; ferner soll es dem Arbeiter möglich sein, sich in ausreichendem Maße zu er holen, seiner Familie zu widmen und seine weitere Ausbildung zu fördern. Gegen die schematische Festsetzung der achtstündigen Ar beitszeit wehrt sich das Handwerk mit allen Kräften, unter der Begründung, daß die wirtschaftliche Eigenart des Handwerks und wiederum die besonderen Eigenarten der einzelnen Zw'eige des Handwerks untereinander sov r ie die Bedürfnisse der Saison gewerbe nicht genügend berücksichtigt worden seien. Das Hand werk muß auf das bestimmteste verlangen, daß ihm in der Be messung der täglichen Arbeitszeit, -wenn nicht ganz freie Hand, so och wenigstens ein größerer Spielraum gelassen wird, damit im privat- und volkswirtschaftlichen Interesse auf jeden Fall ■ mindestens eine achtstündige A r b e i t s zeit und nicht nur eine achtstündige Beschäftig ungs zeit erzielt wird. Gerade im Uhrmachergewerbe dürfte es nicht, so selten Vorkommen, daß die I atigkeit eines Gehilfen eher mit dem Worte ..Beschäftigung“ als „Arbeit“ bezeichnet werden könnte, z. B. dann, wenn ein Ge hilfe oder Lehrling eine Uhr geringen Gewichtes zu einem oft weiter entfernt wohnenden Kunden bringt und dort aufhängt, oder wenn er die Kundschaft in deren Wohnungen aufsucht, kleinere Uhren abholt oder Uhren an Ort und Stelle nachsieht. Man wird lucht gut behaupten können, daß beim Vorliegen derartiger Fälle eine etwa zehnstündige Arbeitszeit eine zu große Belastung des Gehilfen darstellt. Die Verhältnisse in den einzelnen Handwerks zweigen sind so mannigfaltig und grundverschieden, sowohl untereinander wie von denen der Industrie und des Bergbaues, daß man nicht alle diese verschiedenen Berufe schematisch über einen Kamm scheren darf, ohne wichtige Interessen zu verletzen. Ein kleines Zugeständnis hat der Entwurf den stän digen Forderungen des Handwerks insofern gemacht, als bei jugendlichen Arbeitern, also auch bei Lehrlingen, die Arbeitszeit und die Unterrichtszeit in der Pflichtfortbildungs schule (Berufsschule) zusammen innerhalb einer Woche 54 Stunden nicht überschreiten darf. Das nähere Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Pflichtfortbildungsschule innerhalb dieses Rahmens wird von den Bezirkswirtschaftsräten geregelt; solange Bezirkswirtschaftsräte nicht bestehen, treten die höheren Verwaltungsbehörden an ihre Stelle. Vor der Entscheidung sind die zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten und Schulbehörden zu hören. Dieses Zugeständnis ist um so erfreulicher, als, wie auch in der Begründung anerkannt wird, die Frage, ob der Unterricht in der Fortbildungsschule auf die Arbeitszeit in Anrechnung zu bringen sei oder nicht, dauernd zu Streitigkeiten Anlaß gegeben und wiederholt die Gerichte beschäftigt hat. Dabei ist die jetzt übliche Unterrichtszeit von durchschnittlich sechs Stunden in der Woche zugrunde gelegt worden. Mit dieser Regelung kann also das Handwerk durchaus zufrieden sein. Bezüglich der Ar beitszeit für Lehrlinge hat der Reichsverband des deutschen Hand werks beantragt, daß die Handwerkslehrlinge außerhalb der nor malen Arbeitszeit täglich bis zu einer Stunde zu Vorbereitungs und Aufräumungsarbeiten herangezogen werden dürfen. Außerordentlich bemerkenswert ist der § 7. der inter essanteste des ganzen Entwurfes, der bestimmt, daß ständig be schäftigte Arbeiter, Werkmeister und Techniker neben ihrer ständigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nur in soweit eine ständige Beschäftigung übernehmen dürfen, als die Arbeitszeiten die zulässigen Grenzen insgesamt nicht über schreiten. Die Arbeitgeber dürfen auch nicht gestatten, daß die Arbeiter nach Ablauf der gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten auf eigene Rechnung mit der Absicht des Nebenerwerbs im Be triebe weiter arbeiten. Durch diese Bestimmung soll dem, wie es in der Begründung heißt, seit Einführung des Achtstundentages immer mehr hervorgetretenen Bedürfnis nach Beschränkung der Nebenarbeit gewerblicher Arbeiter Genüge geschehen. Dieser gut gemeinte Versuch ist jedoch völlig unzulänglich, so lange die selbst ändige Nebenarbeit zum Zwecke des Erwerbs nicht gleichzeitig verboten wird. Hinsichtlich dieser für das Hand werk unvergleichlich bedeutsameren selbständigen Nebenarbeit wird in der Begründung erwähnt, daß ein darauf bezügliches Verbot nicht aufgenommen sei, weil sich eine Kontrolle dieser Neben arbeit nicht durchführen lasse! Die Verhinderung der selbstän digen Nebenarbeit müsse in erster Linie den Vereinbarungen zwischen den beteiligten Organisationen, insbesondere den Tarif verträgen überlassen bleiben. Diese Halbheit macht den Ein druck, als wenn das Reichsarbeitsministerium durch die vorge sehene Beschränkung der Nebenarbeit in Betrieben des Arbeit gebers vor seiner eigenen Courage bange geworden sei. Die Begründung, daß eine Kontrolle der selbständigen Nebenarbeit sich nicht durchführen lasse, ist nicht durchschlagend. Wenn auch zugegeben sei, daß die Gewerbeaufsichtsbeamten eine regel rechte Kontrolle kaum ausführen können, so würde doch auf der anderen Seite durch die Eigenkontrolle des Hand werks eine wirksamere Kontrolle geschaffen, als sie hinsicht lich der Aufsicht in Betrieben jemals möglich sein wird. Man stelle nur getrost die selbständige Nebenarbeit gesetzlich unter Verbot; das Handwerk wird dann selbst schon dafür sorgen, daß die vorkommenden Gesetzesübertretungen zur Anzeige ge bracht werden. Bei der jetzt vorgesehenen Halbheit fehlt dem Handwerk die notwendige gesetzliche Handhabe, den Pfuschern zu Leibe zu rücken. Aber auch vom volkswirtschaftlichen Standpunkte muß die Einfügung des erwähnten Verbotes dringend verlangt werden, damit unsachgemäße Arbeiten vermieden und besonders anderen Personen, und zwar sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern, nicht die notwendige Arbeit entzogen wird, ohne die sie der öffentlichen Erwerbslosenunterstützung zur Last fallen. Das gesamte Volk, auch das dem Handwerkerstande nicht angehörende, hat ein lebhaftes Interesse daran, daß Pfusch arbeiten vermieden werden. Ganz weltfremd mutet die Bemerkung in dem Entwürfe an, daß die Verhinderung der selbständigen Nebenarbeit Vereinbarungen zwischen den be teiligten Organisationen, insbesondere den Tarifverträgen, über-
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