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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 19.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18940100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18940100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 215 und 216 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1894)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefwechsel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 19.1894 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1894) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1894) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1894) 49
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1894) 73
- AusgabeNr. 5 (1. März 1894) 97
- AusgabeNr. 6 (15. März 1894) 121
- AusgabeNr. 7 (1. April 1894) 145
- ArtikelCentral-Verband 145
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 145
- ArtikelBerliner Gewerbe-Ausstellung 146
- ArtikelZur Frage der Fachschulen 146
- ArtikelZur Frage der Agitation gegen Waarenhäuser von Genossenschaften 146
- ArtikelEine wiederaufgenommene Verbandstagsfrage 146
- ArtikelHemmungen und Pendel für Präzisionsuhren (Fortsetzung) 147
- ArtikelUnsere Werkzeuge 148
- ArtikelSteuer's Remonteur 149
- ArtikelSprechsaal 149
- ArtikelBriefwechsel 150
- ArtikelVereinsnachrichten 151
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 152
- ArtikelVerschiedenes 152
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 153
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 154
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 154
- ArtikelStellen-Nachweis 155
- ArtikelAnzeigen 155
- AusgabeNr. 8 (15. April 1894) 169
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1894) 193
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1894) 217
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1894) 241
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1894) 265
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1894) 289
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1894) 313
- AusgabeNr. 15 (1. August 1894) 341
- AusgabeNr. 16 (15. August 1894) 367
- AusgabeNr. 17 (1. September 1894) 393
- AusgabeNr. 18 (15. September 1894) 421
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1894) 447
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1894) 473
- AusgabeNr. 21 (1. November 1894) 499
- AusgabeNr. 22 (15. November 1894) 525
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1894) 551
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1894) 577
- BandBand 19.1894 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 150 — muss. — Wir sind doch hier versammelt und zusammen gekommen, nicht die allgemeinen sondern unsere Interessen zu wahren und zu bewachen, und es wird mir doch ein jeder zugeben müssen, dass die tausende von Uhren, welche das Waaren-Haus für Beamte und der Offiziers-Verein an seine Mitglieder, Angehörige und Freunde absetzt, dem Uhrmacher- Geschäft verloren gehen, warum sollen wir dazu schweigen? — Wir müssen solche Missstände besprechen und berathen. und Alles versuchen und daransetzeu, um Einschränkungen bei diesen Vereinen zu erreichen, gleichviel, ob wir augen blicklich Aussicht auf Erfolg haben oder nicht. Ist nur der Druck ein starker, den wir ausüben, dann wird auch eher auf Erfolg zu rechnen sein, oder wenden wir uns an die wirtschaftliche Vereinigung, die sich neuerdings im Reichs tag gebildet hat; so viel wie mir bekannt ist, sind dies Ab geordnete aller Parteirichtungen, welche für die Interessen des Gewerbe- und Mittelstandes eintreten wollen. — M. H.! Ich kann nichts Besseres thun, als wiederholt auf die vorjährigen Ausführungen des Collegen Orth in dieser Sache hinzuweisen denn derselbe hat in beredter und schlagendster Weise nach gewiesen, welche Nachtheile und Gefahren dergleichen Vereine für den Mittelstand sind. — Wenn ich auch zugebon will, dass gegen die Konsum-Vereine nichts zu erreichen sein wird, so hoffe ich doch, dass unser Vorgehen gegen die Beamten vereinigungen, welche als Konkurrent im geschäftlichen Leben auftreten, und uns, den Steuerzahlern, das Brod nehmen, er folgreicher sein wird. Ich bitte Sie deshalb dringend, den Antrag Hirschberg anzunehmen. Vorsitzender: Nachdem nun die Debatte über diesen Punkt geschlossen, möchte ich den Herrn Vertreter des Vereins Hirschberg ersuchen einen schriftlichen Antrag einzubringen, ehe Sie aber den Antrag formuliren, muss ich mir noch einige Worte zur Erläuterung erlauben. Die Offiziers-, Beamten- etc. Vereine stehen auf dem Boden des Gesetzes; nach Maassgabe des Gesetzes können sich Genossenschaften als auch Vereine bilden. Diesen Vereinen steht das Recht zu. ihren Mit gliedern Waaren abzugeben und keine Petition kann daran hindernd eingreifen, denn die Gesetze werden nicht für die einzelnen Berufsarten sondern für die Gesammtheit geschaffen. Diese Vereine haben aber nur das Recht ihren Mitgliedern die Waaren zu verkaufen und keinem Mitgliede steht ge setzlich das Recht zu, mit diesen Waaren Handel zu treiben ohne ein Handels-Gewerbe angemeldet zu haben. Es müsste demnach Material gesammelt werden, in wie weit das Gesetz übertreten wird und mit diesem Material in der Hand könnte an maassgebender Stelle Beschwerde geführt werden. Breslau. 0. K. Briefwechsel. Aus Schrimm, Prov. Posen, erhielten wir Mitte Februar von unserm Coll. Kaebsch, Mitglied des Provinzial-Verbandes Schlesien-Posen, ein Schreiben nachstehenden Inhaltes: Geehrter Herr College! „In unserm Kreisblatt machte einer unsrer Gerichtsvoll zieher bekannt, dass er unter Anderm auch einige Taschen uhren freihändig meistbietend verkaufen würde. Darüber be- schwerde ich mich beim hiesigen Amtsgericht unter Bezugnahme auf die §§ 42 und 56 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883 und erbot mich andre Entscheidungen beizubringen. Der Verkauf ,ist dem Gerichtsvollzieher vorläufig untersagt worden, ich habe 'aber die Mittheilung erhalten, dass es den Gerichtsvollziehern 1 frei steht, Auktionen jeder Art abzuhalten. Das Buch, welches ich als Mitglied s. Z. über die Verhandlungen des letzten Ver- bähdstages, worin auch solche Beispiele angeführt waren, vom Central-Verbande erhielt, ist mir aber abhanden gekommen; 'ich habe mich deshalb nach Rawitsch an den Vorsitzenden ' H. 1 Beckmann gewandt. Wollte mir nun aber noch die Frage erlauben, ob Ihnen ein derartiger Fall bekannt ist event. wie ich mich im Fall einer Ablehnung weiter zu verhalten habe.“ i" Wenngleich unser Verkehr, der Art unsers Verbandes ent sprechend; nur mit den Vereins- bez. Innungsvorständen unter halten wird, so haben wir doch keinen Anstand genommen, dem bedrängten Collegen sofort ein Exemplar unsrer Broschüre übor Hausirhandel, Auktionen etc. zu übersendeu. Ueber den Erfolg unterrichtet uns das Schreiben vom 16. März: Geehrter Herr College! „Sage Ihnen meinen Dank für Uebersendung der Broschüre. Dieselbe hat gute Wirkung gethan, indem dem Herrn Gerichts vollzieher der freihändige Verkauf von Uhren u. s. w. untersagt worden ist. Es mag übrigens noch Orte genug geben, wo derartige Geschäfte floriren. Es hat vor 2 Jahren ein angeb licher Fabrikant an einen hiesigen Gerichtsvollzieher das Er suchen gestellt, ihm einige Uhren Markttags zu veräussern; ich legte ihm die mir verloren gegangene Broschüre vor und er unterliess die Auktion. Der jetzige Gerichtsvollzieher sagte mir aber, es stehe ihm frei, zu verauktioniren, was er wolle, es gehöre zu seinem Fach. Darauf machte ich die Beschwerde mit dem Hinweis, dass ich das Buch mit den bereits gefällten Erkenntnissen beibringen werde. Erst wurde, bis dies geschah, der Verkauf ausgesetzt; jetzt, nachdem das Gericht Einsicht genommen hat, aber verboten. Die Broschüre darf ich mir wohl für etwaige spätere Fälle behalten? Sage nochmals meinen Dank für Ihre Mithilfe und zeichne mit colleg. Gruss A. Kaebsch.“ Der vorliegende Fall liefert uns mit zwingender Deutlichkeit den Beweis, dass wir nicht macht- und schutzlos sind, wenn wir nur nicht in Unthätigkeit verharren. Was das Gesetz zn unsern Gunsten hat thun können, sollen wir nützen und soweit es in unsern Kräften steht, soll die Unterstützung des Central- Vorstandes nicht fehlen bleiben. Der Neuausgabe unsers Statuts haben wir ein Verzeichniss der Drucksachen angehängt, welche wir zum weitaus grössten Theil auf Lager hatten bez. noch haben. Die Sonderdrucke aus unserm Organ, welche wir als Flugblätter verbreitet haben, sind zum Theil vergriffen; indess von der „Organisation des Handwerks“ und „Betrachtungen über die Lehrlingsfrage“ noch Vorrath. Mit alleiniger Ausnahme des Einwickelpapiers, welches, wie bekannt, zum Preise von Mk. 4 pro 1000 Blatt abgegeben wird, liefern wir den Mitgliedern des Central-Verbandes diese Drucksachen unentgeltlich. Es erscheint uns nothwendig, diese Thatsache einmal wieder zu beleuchten, da von einer oder ändern Seite der Anspruch erhoben wird, es müsse den Verbandsmitgliedern mehr geboten werden. Wir möchten, bis uns der Beweis vom Gegentheil erbracht ist, be zweifeln, dass irgend ein Verband für den massigen Beitrag von Mk. 1 pro Person und Jahr mehr leistet wie der unsrige und speziell in der Periode seit dem VI. Verbandstage gethan hat und fortfährt zu thun. Die Arbeit aber, soll sie segenbringend sein, muss nicht allein auf die Leistungsfähigkeit eines Vorstandes sich beschränken, sondern auch auf die einzelnen Glieder sich ver theilen und die oben wiedergegebenen Mittheilungen unsers Coll. Kaebsch bewahrheiten diese unsre Anschauung. Von gleich erfreulichem Inhalt, wie es der in unsrer No. 6 enthaltene Vereinsbericht „von der Unterweser“ ist der in unsrer heutigen wiedergegebene Rückblick auf die 20jährige Wirksamkeit des Vereins Hannover. Mögen dem letztem Vereine seine so trefflich bewährten Kräfte noch lange erhalten bleiben zum Segen des Vereins und zur Stärke unsers Verbandes. Aus Kempten erhalten wir soeben von dem Vorsitzenden des Verbandes Allgäu, Coll. H. Dannheimer, einen Ausschnitt der Augsburger Abendzeitung, welche unter der Rubrik „aus dem Gerichtssaale“ ein Urtheil der Strafkammer des königl. Land gerichts in Augsburg wiedergiebt, das für uns von prinzipieller Wichtigkeit ist. Wir müssen uns für heut auf die Wiedergabe des Berichts beschränken, da die Zeit bis zum Erscheinen unsrer No. 7 für eine Besprechung schon zu weit vorgerückt ist. In unsrer No. 8 hoffen wir aber mehr wie eine Aeusserung über den vorliegenden Fall zum Abdruck bringen zu können. Das Augsburger Blatt schreibt: Augsburg, 20. März. Die Strafkammer des k. Landgerichts fällte heute ein Urtheil von prinzipieller Wichtigkeit. Nach dem Reichsgesetz vom 16. Juni 1884 über den Feingehalt der Gold-
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