32 Discussionen der städtischen Curien über §. Z5. der Verfassungsurkunde. Der 34. §. spricht im Allgemeinen aus, daß alle Unterthanen zu den Staatslasten bcizutragen verbunden seyn sollen, der 36. §. giebt die Zusicherung, daß bei Feststellung eines neuen Abgabensystems die Gegenstände der directen und indirecten Besteurung nach möglichst richtigem Werhältniß zur Mitleiden- heit gezogen werden sollen. Allgemeine Besteurung, mit ihr der Wegfall aller bisher bestandenen Realbe steiungen, schien eine nothwendige Folge davon zu seyn, und so mußten die Schlußworte die bisher bestandenen Nealbefreiungen können gegen verhältnißmaßige Entschädigung aufgehoben werden, Discussionen herbeiführen. Die städtischen Cmien waren darüber einverstanden, daß anstatt können um Mißverständnisse zu entfernen, und nicht eine Auslegung zu veranlassen, nach welcher es der Willkühr der Bestellen überlassen seyn könnte, ob sie die Aufhebung bisher genossener Rcalbesteiungen wollten ein treten lassen oder nicht, das Wort sollen unerläßlich sey. Weit schwieriger aber war die Beantwortung der Frage ob für Aufhebung von Rcalbesteiungen die Entschädigung zuzusichern sey oder nicht, und, indem einige Mitglieder die Verbindlichkeit zur Dcrwilligung einer Entschädigung in dem bisherigen Besitzstand, in der allgemeinen Billigkeit sanden, besonders darinne, daß durch Uebergang der Güter aus einer Hand in die andere und durch langjährigen Besitzstand die übrigen Ungleichheiten längst ausgeglichen wor den, stellten andere die Behauptung auf, daß nach Rechtsgrundsätzen, die sich gegen Steuerbefreiung der Rittergüter aufstellen und rechtfertigen ließen, die Entschädigung wegfallen müsse, 'nach welchen Grund sätzen auch Kaiser Joseph II. verfahren habe. Nicht unberührt konnte bleiben, daß jeder Besitzer eines steuerfreien Gutes die früher oder später zu erwartende Besteurung wohl voraussehen mußte, und die Er fahrung bei andem deutschen Staaten, z. B. Baiern, auch in neuester Zeit Besteurung bisher steuerfreier Güter ohne Entschädigung dargeboten. Die hochwichtige Frage wurde von allen Seiten vielfältig beleuch tet und erörtert, und ein allgemeiner Beschluß vereinigte endlich sich in dem Antrag, daß anstatt können gegen verhältnißmaßige Entschädigung die Worte gesetzt werden möchten sollen nach einer noch zu bestimmenden Modalität, dieser Beschluß schien genügend und der Sachlage angemessen zu seyn, denn die Aufhebung der Realbe steiungen war dadurch kategorisch ausgesprochen, eine Entschädigung dafür war nicht zugesichert, war jedoch auch nicht unbedingt ^gesprochen und, welche Modalität eintreten und start haben soll, wird nur erst dann, wenn das Abgabensystem nach den Grundsätzen direkter und indirekter Besteurung nach möglichst richtigem Lerhältm'ß geordnet ist, naher bestimmt werden können. Leipzig, gedruckt Lei K. G. LellLrier-