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M i ttheilungen über die Verhandlungen des Landtags imKönigrerch Sachsen. 18 3 1. ^§7. Dresden 11. April 1831. Im Verlage der P. G. Hilscher'schen Buchhandlung. Auszug aus dem Protocolle der allgemeinen Ritterschaft vom 24. Marz 1831. (Beschluß.) hierher gehören aber alle Domamal - Revenuen, wobei der Billigkeit halber nur vielleicht die in kleinen Posten eingehenden Zinsen und sonstigen Amtsintradcn auszunehmen seyn dürften, der Ertrag der Flössen und Holzhöfe, so wie die Fixa für indirecte Abgaben, mit Einschluß der Fleisch - und Tranksteuer, welches alles mit Hinzurechnung der Zinsen von Activ-Bestanden, mindestens auf 1,300,000 Thlr. sich be laufen dürfte. Eben so würde es den Landes-Eassen eine sehr verminderte Einbuße, den Steuerpflichtigen aber schon einen sehr großen Gewinn gewahren, wenn diesen nur die Entrichtung von Posten unter 16 Er. in preuß. Courant ohne Aufgeld nachgelassen, von diesem Betrage an aber jede Zahlung nur in Conven- tionsgcld, oder mit dem festen Aufgeld von 6 Pf. auf 16 Gr. (3 ^ Procent) angenommen würde. Bringt man in diesem Falle andererseits den Wegfall des bisherigen Münzverlusts, und den Zinsgcwinn von 1,200,000 Lhlr. Cassen-Billets wieder in Anschlag; so dürfte sich wahrscheinlich sogar noch ein merklicher Ueberschuß für den Staatshaushalt ergeben. Gan; entschieden aber wird dies erfreuliche Resultat erreicht werden, wenn, Key Reduction der Staatsausgaben auf preuß. Courant, mit zeitgemäßem durchgreifenden Nachdrucke verfahren wird. Darf an der Huldvollen Höchsten Bereitwilligkeit, die Zahlung der Civil-Liste und Appanagen künftig in preußischem Courant anzunchmen wohl kaum gezweifelt werden; so sollte doch auch hinsichtlich der Besoldungen und Pensionen die ängstliche Rücksicht auf angebliche Privatgerechtsame einer großartigen Beachtung deS öffentlichen Wohls weichen. Ohnehin liegt cs ja in der Natur der Sache, daß selbst un bestrittene Befugnisse einer Finanz-Operation nicht entgegenstehen können, mit welcher König und Stande sofort eine Besoldungssteuer von gleicher Höhe, wie die fragliche Differenz, zu verbinden, also den Be diensteten und Pensionärs mit der andern Hand wieder zu nehmen berechtigt seyn .würden, was sie solchen, mit der einen, nach der Ansicht mehrerer, zu gewahren haben dürften. Ohne solchenfalls übrigens die Rücksicht der Billigkeit auf den armem Theil der Besoldeten, namentlich auch im Militär, ganz auszuschließen, sollte endlich auch wohl von dem Eemcinsinne und der