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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 157. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Secretair Hartz: Er'gehe seiner Seits noch weiter als v. Deutlich. Mein diesem Besetze ausgesprochenen wirklich enormen Strafen ließen sich.keineswegs durch die Höhe der Ab gabensatze, sMern höchstens durch die dringende Nothwendig- keit wegen der Zollvereinigung rechtfertigen. Nicht die Höhe der Strafen, sondern der ganze Geist des Gesetzes, die darin ausgestellten Grundsätze über Beweise und Bermuthungen, Er2 schwerung der Verbrechen und Theilhastigkcit an denselben trage das Gepräge, daß jede Ausdehnung über das absolut Nothwen- dige unzulässig werde. Daher wünsche er iw Allgemeinen, daß die vorliegenden Strafbestimmungen einzig auf Hinterzie hungen solcher Abgaben angewendet werden möchten, deren Steuersätze mit dem so eben abgeschlossenen Aollverbande unmit telbar in Verbindung stünden, daß namentlich im §. 87. b. eine Exemtion der Chaussee-, Brücken-, Wege-sind Stempelgel der nicht blos von einzelnen sondern vom ganzen Gesetze aus gesprochen werde. Dieß werde aber nur dann möglich, wenn der Deutrichsche Antrag Annahme finde. Der königl. Commissar, Finanzrath Wehner: Er er kläre sich wenigstens dagegen, die Chausseegelder auszunehmen; die dermalige Feststellung derselben werde allerdings mit durch den Zollvertrag bedingt; da man sich aber in dem Neuesten dieß- fallsigen Gesetze bereits auf das gegenwärtige Strafgesetz bezo gen habe, werde es wegen der Chausseegelder ganz an Strafbe stimmungen mangeln, wenn man sie hier ausfallen lassen wolle. Prinz Johann: Er erkläre sich gegen den Deutrichsche» Antrag, denn der große Vorzug des neuern Gesetzes, eine Ueber- einstimmung in die Entrichtung sämmtlicher indirecter Abgaben zu bringen, gehe dadurch ganz verloren. Die Chausseegelder auszunehmen halte er nicht für nöthig, weil ohnehin bei selbigen die Satze und die nach selbigen sich richtenden Strafen gemildert worden seien. Man finde düs Gesetz theils hinsichtlich der Stra fen, thekls der Grundsätze über den Tatbestand etwas zu hart, halte sogar dafür, daß es mit etwas Galle geschrieben sei. > Die Strafen anlangend, so seien sie nicht so hart, als es auf dem ersten Anblick scheinen dürfte, denn die beiden ersten Hinterziehun gen, welche sich jemand zu Schulden kommen lasse, würden so gar gelinder bestraft, als es bisher der Fall gewesen sei, und nur erst bei der.dritten gleichmäßigen Hinterziehung trete eine härtere Strafe ein. Freiheitsstrafen träten bloß im Falle einfacher Wie derholung beim Zolle ein, und was der ß.13. hinsichtlich der Freiheitsstrafen bestimme, sek nach tz.87.K. keineswegs auf Chaus see-und Stempelgelder anzuwenden. Der Grundsatz: gMIbet' prsLSuwitnr bvnus, könne bei dem vorliegenden Gegenstände nicht berücksichtigt werden, da leider bekanntlich bei den meisten Staatsbürgern hinsichtlich der Hinterziehung der indirecten Ab- gaben ein sehr weites Gewissen anzutreffen sei. Seien übrigens die Contro.lvorschristcn überschritten, dann falle die-Nachweisüng der Hinterziehung außerordentlich schwer, ja werde fast ganz un möglich, v. Po.le.nzr Er müßte sich den Ansichten des v. Deutrich und Seer. Hartz anschließen. Hierzu bestimme ihn die einfache Rücksicht, Paß, bevor man auf den Anschluß zum preußischen Zollverbande als auf ein unvermeidliches Uebel eingegangen sek, es sehr wenig Personen in Sachsen gegeben haben würde, die Strafbestimmungen jenes Nachbarstäates in Beziehung auf in direkte Abgaben auch bei uns zu empfehlen , denn man habe sie als grausam erkannt, weil gar kein Verhältniß zwischen Verge hen und Strafe stattsinde, für demoralisirend, weil der Mensch von der einen Seite zur Hinterziehung gereizt, von der andern zum heftigsten Widerstande aufgefordert werde. Diese ungerechte Härte auch auf solche Abgaben auszudehnen, welche einer ge meinsamen Berechnung unter den Vereinsstaaten nicht unterla gen, könne er durchaus nicht billigen, darum solle das vorlie gende Gesetz sich nur auf die Abgabenzweige beziehen, welche I). Deutrich gleich anfangs nahmhaft gemacht habe, und welche im Dccrete v. 25, April d. I. über den Zollvereinigungsvertrag auf geführt seien. v. Carlowitz: Es fei so erstaunlich viel über dieHärte, ja Grausamkeit dieses Gesetzes gesprochen worden. Dem müsse er doch sehr widersprechen. . Ehe er den vorliegenden Gesetzent wurf vor Augen bekommen habe, habe er allerdings geglaubt, daß er strenger sein werde, als die preußische Zollgesetzgebung, nun aber finde er das Gegentheil, er finde ihn milder als letztere. Wenn ihm aber sogar Grausamkeit vorgeworfen werde, so wisse er nicht, wie man sich durch materielle Interessen überhaupt be stimmen lassen könne, den Gesetzentwurf anzunehmen. Bemer ken müsse er noch, daß nur eine gleichmäßige Annahme des Ge setzes für alle Zweige der indirekten Abgaben zur Conscquenz führen werde, denn der Statur der Straftheorie geradezu zuwider werde es sein, wenn man ein und dasselbe Verbrechen, welches nur hinsichtlich des Objects verschieden sei, verschieden bestrafen wolle. - : Der königl. Commissar v. Schumann: Der Haupt zweck, welchen man bei diesem Gesetze vor Augen gehabt habe, eine Norm für die Entrichtung sä mm tlicher indirecten Abga ben aufzustellen, und nicht in den an der sächsischen Gesetzge bung so ost getadelten Fehler zu verfallen, das Alte zum Lheil noch beizübehaltcn. Dieß sei aber bei der Annahme des .Deutrich-' schenAmendements unvermeidlich. Das Gesetz enthalte aber nicht bloß Strafen, sondern auch manche Bestimmungen über die Anwendung criminalrechtlicher Grundsätze auf indirecte Abga be», über untergeordnete Nebenpuncte, Injurien gegen die Ofsicianten u. d. m. Sehr bezweifeln müsse er es aber, daß man diese Grundsätze analog,auch auf die, Chaussee- und Stem pelgelder anwenden werde,, wenn man diese Abgaben ausdrück lich ausnehmen wolle, und so werde wiederum eine große Un gleichheit der Grundsätze bei an sich ganz gleichartigen Verge hungen unvermeidlich sein. Seerl v. Zedtwitz und v. Posern erklären sich ebenfalls gegenchas, .Deutrichsche Amendement. Letzterer insonderheit äu ßert noch: Er bitte, er beschwöre die Kammer gerade bei die sem wichtiges! Gegenstände das materielle Interesse des Volkes nicht aus den Augen zu verlieren, und vielleicht'durch weniger Streng/gegen die Uebertreter des Gesetzes dem rechtlichen Theile i der Unterthanen Nachtheile zu verursachen. Hierauftwird der Antrag des O. Deutrich mit 19 gegen 11 Stimmen.v erworfe n.
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