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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 157. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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v. Einsiedel: In Bezug auf die von der 2. Kammer zu diesem tz. vorgeschlagenen Worte wolle cs ihm doch dünken, als wenn der vom Finanzminister in der 2. Kammer an die Stelle jener Worte vorgeschlagtne Zusatz angemessener sei, denn es ent stehe durch diese Worte der Zweifel, daß sich jemand darauf be rufen könne, dieses Gesetz leide auf die bereits erngeführten Ab gaben keine Anwendung. v. Carlowitz: Sobald dieses Gesetz cmanire, . verstehe es sich von selbst, daß es auch auf die bereits bestehenden Abga ben Bezug habe. Ein drittes laste sich gar nicht denken. Hierauf wird sowohl der von der 2. Kammer vorgeschlagene Zusatz einstimmig, der tz. 6. selbst aber in der von der 2. Kammer beschlossenen Maße mit 24 gegen,6 Stimmen ange nommen. > Bei Z. 7. hatte die jenseitige Deputation dem-Schluffe des Z. den Zusatz beigcfügt: „vorausgesetzt, daß ihm dabei die im Gesetze über das Untersuchungsversahren ß. 133. vorgcschriebene Verwaltung' bekannt gemacht worden und zwischen dem ersten und zweiten Falle nicht ein Zeitraum von fünf Jahren verflossen ist." Den ersten Lheil des Zusatzes hat die 2. Kammer angenom men , den letzten abgelchnt. Auch die Deputation kann nur den Eingang des Zusatzes bis zu „bekannt gemacht worden" diesseiti ger Kammer zur Annahme empfehlen, da ihrer Ueberzeugung nach die Bestimmung im zweiten Satze einer offen baren Begriffs- Vuwechselung unterliegen und die Lehre von der Verjährung auf einen nicht passenden Fall anwenden würde,, weil eben die Wie derholung des Vergehens die in der Theorie der Verjährung an genommene Voraussetzung eingetretener Besserung des Verbre chers ausschließt. Secretair v. Z edtw ktz: Es sei wohl nicht die Absicht der Regierung gewesen, daß dieses Gesetz auch auf diejenigen Falle angewendet werden solle, wo jemand vor Emanirung dessel ben sich einen Abg'abenbetrug habe zu Schulden kommen lassen. Daher könne doch wohl das nicht als eine Wiederholung des Abgabenbetrugs angesehen werden, wenn sich jemand den ersten Betrug dieser Art vor Erlassung dieses Gesetzes erlaubt habe. Die Bestimmung eines Zeitabschnittes in solch einem Falle sei daher wohl nöthig. Referent: Er glaube, das Bedenken erledige sich voll kommen durch die Bestimmung des tz. 85. und den von der 2. Kammer gemachten Zusatz. Der von letzterer vorgeschlagene Zusatz wird hierauf ein stimmig genehmigt, der tz. 7. selbst aber mit diesem Zu satze von 29 gegen 1 Stimme angenommen. Zu tz. 8. hat die Deputation der 2. Kammer den Wegfall der Worte: „oder Landarbeitshaus," so wie die Vertauschung der Worte: „Einsperrung in ein Landarbeitshaus" mit „Einsper rung in ein Landcsgefangni'ß" unter Beistimmung ihrer Kammer vorgeschlagen. Die Deputation der 1. Kammer erklärt sich mit diesen Abänderungen um so mehr einverstanden, als auch die erste hohe Kammer früher für die Notbwendigkelt der Err'rytung von Landesgcfangnissen und zu dem Ende für behusige Umgestaltung des Landarbeitshauses sich einstimmig ausgesprochen. Die von der 2. Kammer vorgcschlagenen beiden Verände rungen werden einstimmig, und der §.8. mit diesen von 29 Slimmtn gegen I g e n e h m i g t. ' Mit der Bemerkung der Deputation rücksichtlich der tzh. 34. 36. 37. 58. 75. und 76. ist man vollkommen einverstanden. Bei Z. 9. erinnert die Deputation: Wann nach diesem Z. je der Abgabenbetrug, in so fern er mit andern Verbrechen, nament lich mit einer der Atz. 33. bis 54. bezeichneten Handlungen verbun den ist, in die Kategorie des schweren Abgabenbetrugcs gestellt und mit der höchsten der tz. 8. festgesetzten Strafen belegt worden z so schien der Deputation in dieser Bestimmung in so fern wenig stens eine unverkennbare Harte zu liegen, als zu den in den ange- zogenen Paragraphen aufgesührten Handlungen nach tz. 46. und 47. auch Injurien gegen Verwaltungs-Ofsicianten gehören. Ein bloßes Schimpfwort würde hiernach hinreichen, um dieselbe Hin terziehung des Grenzzolls, welche nach tz. 6. mit Consiscation und einer dem vierfachen Betrage des hinterzogenen Zolles gleich kommenden Geldbuße,zu bestrafen gewesen wäre, außer der Con siscation mit zwei- bis fünfjährigem Gefangniß zu bestrafen! Um dieser Harte zu begegnen, schlagt die Deputation vor, aus der allegirten Paragraphcnzahl jene beiden tzZ. Hinwegzulassen. Es würde dann heißen: „mit einer der tzZ. 33. bis 45. und 48. bis 54. berücksichtigten Handlungen". Außerdem glaubte die Deputation zu mehrer Deutlichkeit für die große Maße, welche das vorliegende Strafgesetz vorzugsweise angeht, dqs Wort: t „sofort" in der vierten Zeile mit den Worten: „auch schon im er- E sten Straffalle" vertauschen zu müssen. Secretair Hartz: Die von der Deputation gegebene Er läuterung fei gewiß sehr dankenswerth, und insonderheit müsse er bemerken, daß, da die im Depütatiönsgutachten angezo genen tztz. noch nicht durchgegangen, ihm besonders auch bei tz. 33. manches Bedenken beigehe, er,, um nicht vorzugreifen,, wünschen müsse, den tz. 9. bis zum tz. 54. ausgesetzt zu sehen. Ließ findet einstimmige Genehmigung, so wie auch die von der Deputation angedeuteten Abänderungen keinen Wi derspruchveranlassen. tztz. 10. 11, 12. 13. werden einstimmig unverändert beibehalten. Man geht nun zu tz. 14. über! Der königl. Commissar, Finanzrath Wehn er: Bei der s von der diesseitigen Deputation vorgeschlagenen Fassung fehle ! noch der Schlußsatz des tz.: „ Es ist jedoch rc.", welcher wohl I noch bcigefügt werden müsse. Der tz. wird nach der von der 2. Kammer yorgrschlagencn Fassung einstimmig genehmigt. Man gelangt nun zu tz. 15. Secretair Hartz: Nach diesem tz. mochte cs fast scheinen, als wollte sich der König des Rechts der Begnadigung ganz be geben. Es könnten aber doch wohl Fälle einttreett, wo cs dem Staate erwünscht sein müsse, Begnadigung eiütrcten zu sehen. Diesen Weg werde sich aber der König verschließen , wenn hier immerwahrender Verlust der.zugestanden gewesenen Äe- werbsbegünstigung ausgesprochen werde. Darum trage er auf Wegfall der Worte: „sofortigen und immerwährenden" an. Prinz Johann: Das Recht der Begnadigung stehe dem Könige nach der Verfassungsurknnde in allen und jeden Fällen zu, und könne ihm nirgends abgefprochen werden. Staatsminister >. Könneritz: In dem angenommenen tz. 14. heiße es ebenfalls: „mit immerwährendem Verbot rc.", und man habe dagegen nichts einzuwenden gefunden.
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