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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 176. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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lern zu belegender Vergehungen beschränkt werden, und daherrn allen übrigen Fällen die, Disposition des gemeinen Rechts rück sichtlich des Zeugenbeweises eintreten soll, kann sich die Deputa tion nicht anschließen. —Sie ist vielmehr des Dafürhaltens, daß es unter einer Mooification, deren sie spater gedenken wird, bei der Bestimmung des Gesetzentwurfs zu lassen, nach welcher das in diesem tz. bezeichnete summarische Verfahren in allen Fällen zur Anwendung kommt, wo die Untersuchung nach H. 5. vor der Ad ministrativ-Behörde erfolgt, das heißt, in solchen, wo die Frei heitsstrafe achtwöchentliches Gefängniß nicht übersteigt. — Die Gründe, welche ihrer Ansicht zur Seite stehen, sind folgende: Schon im Allgemeinen erscheint es nicht ganz zweckmäßig, aus dem der Verwaltungsbehörde nach dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen summarischen Verfahren einen Theil, die Be weisführung durch Zeugen, herauszuhcbcn und diesen nach Ver schiedenheit der Fälle an leichtere und strengere Formen zu knü pfen. Eben so bedenklich ist es, die Verschiedenheit dieser Fälle von der Größe der Geldstrafe abhängig zu machen, da der Be griff einer hohem und niedrrn Geldstrafe immer ein sehr relativer bleiten und nach den pecuniairen Verhältnissen dessen, den die Strafe getroffen, der verschiedenartigsten Auslegung unterworfen sein, deßhalb aber dem Armen gegenüber, oft zu einer Ungleich heit vor dem Gesetze führen wird. — Hierzu kommt, daß die ei- genthümlichen Verhältnisse, unter denen in der Regel der Abgar benbetrug stattfindet, selten mehrere Zeugen zulasten, und daß es für den Angeschuldigten vom höchsten Interesse sein muß, durch das Zeugniß eines unverdächtigen Mannes den ihn betroffenen Verdacht vollständig beseitigen zu können; eine Möglichkeit, die ihm in vielen Fallen abgeschnilten sein würde, wenn das Amen dement Annahme sande. — Wenn übrigens der in dem Z. vor geschriebene Zeugenbeweis bisher schon nicht nur im Rügenpro- cesse und in einzelnen Branchen des Civilprocesses üblich gewesen, so ist es um so wünschenswerther, ihn auch in dem hier angebeu teten Umfange beizubehalken, weil er bas einzige Mittel bleibt, die so bedenklichen Falle der Entscheidung der Sache durch Eid zu mindern. Dieselben Gründe, welche beide Kammern bewogen haben, den Würderungseid aus K. 72. des allgemeinen Strafge setzes in gewissen Fallen gänzlich zu entfernen, sprechen in glei cher Stärke für möglichste Entfernung der Reinigungseide, die nur zu oft dahin führen müssen, zu dem Vergehen des Abgaben betrugs das Verbrechen des Meineides zu gesellen. — Um inveß die Rechte des Angeschuldigten hierbei möglichst zu wahren, so weit dieß nicht ihcils durch die sachgemäßen Bestimmungen des Gesetzes über die Glaubwürdigkeit der Zeugen §§.88.89. 91.92. 9ä. 94. bis 97. theils durch die in Beziehung auf Erörterung des Lhatbcstandes H. 80. enthaltenen Vorschriften ohnehin schon ge schehen , schien es der Deputation angemessen, die Verurtheilung des Angeschuldigten auf den Grund der Aussage eines unver dächtigen Zeugen von dem Adminiculiren anderer Umstände ab hängig zu machen und auf diese Weise die im Gesetze ausgespro chene ablolute Beweiskraft eines Zeugen zu modisiciren. Sie schlagt deßhalb vor, hinter dem Worte: „Angeschuldigten" auf der /weiten Zeile die Worte: „wenn sie durch einen oder den an dern Umstand unterstützt wird" einzuschaltcn, den Zusatz der 2. Kammer aber fallen zu lassen. Referent theilt zur Unterstützung des Deputationsgut- achtens noch die übrigen wegen der Zeugenaussagen und na- r mentlich wegen des Zeugnisses der Denuncianten im Gesetze ent- s baltenen Bestimmungen mit. ! Bürgermeister Wehner: Er schließe sich der Arssicht der 8 2. Kammer an. Wenn auch die hier vorliegende Bestimmung k eigentlich nur auf die von den Administratinbehörden zu unter ! suchenden Falle sich beziehe, so könne doch auch hier eine Geld strafe von ein- und mehrern tausend Thalern, und bei dem, wel cher sie nicht zu erschwingen vermöge, eine mehrjährige Frei heitsstrafe eintreten. Da seien nun wohl schon wegen eines möglichen Jrrthums von Seiten des Zeugen mildere als die im tz. angenommenen Grundsätze zu wünschen übrig. v. Carlowitz: Er finde in der von der 2. Kammer vor geschlagenen Fassung eine große Inkonsequenz, und durchaus nicht nach der Sirafrechtsthevrie zu rechtfertigen, wenn das Object, um welches es sich handle, die Bestimmungen über den Thatbestand und den Beweis ändern solle. Man könne nicht annehmen, daß der, welcher 4 Gr. gestohlen habe, leich ter zu überführen sein werde, als der, welcher sich eines Dieb stahls von 1000 Thlr. schuldig gemacht. v. Deutlich: Durch den Zusatz der Deputation dürfe sich doch wohl das Bedenken erledigen, ingleichen dadurch, daß man die Denuncianten hier in die Kategorie der verdächtigen Zeugen stelle, und, wenn sie Strafantheile erhielten, sogar für untüchtig erachte. Im übrigen gebe es auch im gewöhnst, chen Criminalverfahren einen künstlichen Beweis, .auf welchen peinliche Strafen gegründet würden, wenn auch nicht vir ordentliche, doch die außerordentliche. . Referent: Er. halte es überhaupt nicht für rathsam, aus einem Systeme von Bestimmungen wie die vorliegenden, eine einzelne Vorschrift herauszunehmen und zu modisiciren. Sccretair Hartz: Er huldige keineswegs dem Grundsätze: qnisqu« praesuimtur walus, allein er könne sich doch nicht von der Ansicht trennen, daß sich mancher, in der Hoffnung einen Denunciationsantheil von tausend und mehrern Thalern zu erhalten, verleiten lassen könne, einen falschen Zeugen zu erkaufen, um nur zu seinem Zwecke zu gelangen. Der königl. Commissar Finanzrath Wehner: Auch ihm scheine die 2. Kammer zu weit gegangen zn.sein. Ein veimit- tclnderAusweg dürfe wohl der sein, wenn man diejenige Straf ftimme, bei welcher Ein Zeuge hinreichend sein solle, wenig stens bis auf 50 Thlr. erhöhe. Fürst v. Schönburg: Um den Zusatz der Deputation etwas zu beschränken, schlage er folgende Fassung vor: „wem sie durch andere Umstände hinreichend unterstützt wird." Nachdem dicß ausreichende Unterstützung gesunden, frag: der Präsident: Tritt man der Ansicht der Deputation zu §. 90. unter Annahme des vom Fürsten v. Schönburg vorgeftblagenen Zusatzes bei? Dieß wird mit 21 Stimmen gegen 8 bejahet. Demnächst erstattet noch v. Dentrich Vortrag über dir im Lauft der Sitzung aus der 2. Kammer eingegangene Schrift, die zur Staatskasse zu entrichtenden Abgaben betreffend. — Referent erklärt sich mit selbiger in allen Puncten einverstan den, worauf selbige ebenfalls wie in der 2. Kammer einstim mig gmelmugt wirb. Hierauf schließt der Präsident die Sitzung um halb 2 Uhr.
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