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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028244Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028244Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028244Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 55
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 109
- Protokoll9. Sitzung 123
- Protokoll10. Sitzung 149
- Protokoll11. Sitzung 165
- Protokoll12. Sitzung 169
- Protokoll13. Sitzung 191
- Protokoll14. Sitzung 217
- Protokoll16. Sitzung 249
- Protokoll17. Sitzung 271
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 299
- Protokoll20. Sitzung 327
- Protokoll21. Sitzung 337
- Protokoll22. Sitzung 353
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 393
- Protokoll25. Sitzung 415
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 467
- Protokoll28. Sitzung 505
- Protokoll29. Sitzung 513
- Protokoll30. Sitzung 521
- Protokoll31. Sitzung 537
- Protokoll32. Sitzung 545
- Protokoll33. Sitzung 575
- Protokoll34. Sitzung 601
- Protokoll35. Sitzung 629
- Protokoll36. Sitzung 655
- Protokoll37. Sitzung 675
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 711
- Protokoll40. Sitzung 733
- Protokoll41. Sitzung 741
- Protokoll42. Sitzung 773
- Protokoll43. Sitzung 793
- Protokoll44. Sitzung 819
- Protokoll45. Sitzung 831
- Protokoll46. Sitzung 853
- Protokoll47. Sitzung 875
- Protokoll48. Sitzung 901
- Protokoll49. Sitzung 933
- BandBand 1850/51,1 -
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That die Standevertretung in Rücksicht ans diese Frage gerade Garantien nöthig hat. Was der Herr Staatsminister eben mündlich zu den früher gegebenen Versicherungen hinzngesetzt hat, ist allerdings von der Art, daß man dabei Beruhigung fassen könnte, und irgend welches Mißtrauen in den guten Willen der Staatsregierung zu setzen liegt mir sicher außer ordentlich fern. Indessen ist die Sache doch so angethan, daß selbst der beste Wille verhindert sein kann, das auszuführen, was er verheißt. An mehreren Stellen des Deputations- gnrachtens ist die Rede davon, daß erst innerhalb zwcierIahre die neue Einrichtung ins Leben treten könne, so daß also die Suspension des Novembergesetzes von 1848 auf zwei Jahre in Aussicht steht. Zwei Jahre sind aber in Zeiten, in denen wir jetzt leben, ein langer Zeitraum; da kann Manches ge schehen , was dem ernstesten und redlichsten Willen einer Re gierung die Ausführung unmöglich macht. Ich möchte mich daher ebenfalls dazu bekennen, daß wir eine verfassungs mäßige Garantie für den Gegenstand haben müssen, ehe wir an die Aufhebung des Gesetzes gehen, und ich möchte darum eben dem Anträge des Herrn Bürgermeister Hennig bcistim- men, die Discussion und Beschlußfassung auszusetzen, bis über §. 61 der revidirten Verfassungsurkundc ein Beschluß vorliegt. v. Friesen: Wenn es dem Mitgliede der Deputation, welches ein Bedenken geäußert hat, dem Herrn Bürgermeister Hennig, um das Princkp zu thun ist, so kann ich bestätigen, was schon der Herr Referent gesagt hat, daß wir im Princip mit dem Herrn Antragsteller vollkommen einverstanden sind. Wenn es ihm nur zu thun ist um die Erhaltung desPrincips, so hat meines Erachtens schon der Herr Staatsminister der Justiz hinreichend alles das gesagt, was zur Beruhigung und Gewährleistung nöthig sein kann. Das Princip ist enthal ten in dem Gesetze vom 23. November 1848 in §. 24, und es sind da ausdrücklich die Schwurgerichte genannt, das Princip ist niedergclegt und durchgeführt in dem bereits vollkommen fertigen Entwürfe zur neuen Criminalproceßordnung und ist endlich auch ausgesprochen von der Staatsregierung in dem Entwürfe der revidirten Berfassungsurkundc. Es ist also unmöglich, daß das Princip nur in irgend einer Weise könne gefährdet werden; selbst wenn die außerordentliche Deputation für die rcvidirte Verfassungsurkundc Bedenken trüge, die tz. 61 so, wie sie gestaltet ist, in die neue Verfassungsurkunde aufzunehmcn, würde es doch nicht möglich sein, den Grundsatz selbst in Gefahr zu setzen. Es ist zu oft von der Regierung und den Kammern ausgesprochen worden, als daß man irgend wie an der Ueberzeugung beider Factoren der Gesetzgebung zweifeln könnte, dieses Princip nun auch wirklich zu adop- tiren und durchzuführen. Wollen wir den Grundsatz auf rechterhalten, so vergesse man nicht, daß man es nur thun dürfe in guten, haltbaren und ausführbaren Gesetzen; denn nur dadurch kann sich das Institut bewähren, seinen Nutzen zeigen und beim Volke wirklich als ein wahrer und fester I» K. Rechtsschutz betrachtet und geachtet werden. Man lege aber ein solches Princip nicht in mangelhafte und unausführbare Gesetze, man hüte sich sehr, das zu thun, denn dadurch, durch nichts mehr als dadurch, wird das Princip am Ende selbst gefährdet, decreditkrt und in Frage gestellt. Deshalb halte ich es für besser, man giebr ein im ganzen Lande als mangel haft anerkanntes Gesetz auf und wartet lieber noch zwei Jahre, als daß man durch solche Gesetze das ganze Institut mehr decreditkrt, als cs nur durch irgend eine Maaßregel ge schehen könnte. Bürgermeister Hennig: Zur Widerlegung! Der Herr Finanzrath v. Friesen bemerkte eben, das Princip sei nicht gefährdet, weil dies im Gesetze vom 23. November 1848 aus gesprochen sei. Allein dem ist nicht so, das Gesetz vom 23. November ist blos basirt auf das Gesetz, welches wir heute aufheben wollen; es betrifft nur die Umgestaltung der Unter gerichte und hat mehr einen formellen Charakter. Die Grund sätze sind in dem vorhergehenden Gesetze ausgesprochen, um dessen Aufhebung es sich heute handelt. Oberhofprediger l>. Ha rleß: Wenn ich die-Prämissen meinessehrgeehrten Freundes, des Abgeordneten der Universität Leipzig theilte, so wurde ich auch seine Consequenzen theilen. Aber für mich bestehen diese Vordersätze nicht, und darüber mich auszusprechen, halte ich für eine Verpflichtung. Ich kann mich auch jetzt noch nicht davon überzeugen, daß nicht in dem Gesetz vom 23. November 1848 eine Bürgschaft für die Aufrechterhaltung jenes Princips bestehe, um das cs sich heute handelt. Ich kann mich aber noch viel weniger davon überzeugen, daß wir das Princip aufgeben, das Princip der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, der Staatsanwaltschaft und Schwurgerichte, wenn wir dasjenige beseitigen, was wir gegenwärtig als sogenannte Oeffentlichkeit und als sogenannte Schwurgerichte gehabt haben. Der geehrte Abgeordnete der Universität Leipzig hatebcn so richtig, als übereinstimmend mit dem Gutachten der Deputation auf die Gründe hingedeutet, aus welchen das, was wir gegenwärtig zu beklagen haben, abzuleiten ist. Es ist vor Allem der mit Unglück und Jam mer aller Art behaftete Wahlmodus. Was danken wir dem? Das Gut wirklicher Oeffentlichkeit, wirklicher Schwur gerichte? Meine Herren! das, was als der Ausspruch der Oeffentlichkeit gilt, das wird und wurde bisher in heimlichen Winkeln geboren; die Partei hinter den Coulissen, die von politischer Leidenschaft Erregten, die dominirten Diejenigen oder einen Kheil derselben, die in den Schwurgerichten saßen. Es ist mir durch die Seele gegangen, als ein rechtlicher Mann und ein Kenner des Rechts klagte und mich fragte, ob ich nicht auch eigentlich das, was wir jetzt als Schwurgerichte haben, lieber ein institutum porjurü nennen möchte. Ich habe nicht das Herz gehabt, darauf Nein zu sagen. Wenn dem aber so ist, so werden wir nicht von einer Wohlthat der Oeffentlichkeit, sondern von einem öffentlichen Scandale, nicht von einem Recht, sondern von einer Herrschaft des Un-- 39*
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