Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028244Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028244Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028244Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 55
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 109
- Protokoll9. Sitzung 123
- Protokoll10. Sitzung 149
- Protokoll11. Sitzung 165
- Protokoll12. Sitzung 169
- Protokoll13. Sitzung 191
- Protokoll14. Sitzung 217
- Protokoll16. Sitzung 249
- Protokoll17. Sitzung 271
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 299
- Protokoll20. Sitzung 327
- Protokoll21. Sitzung 337
- Protokoll22. Sitzung 353
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 393
- Protokoll25. Sitzung 415
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 467
- Protokoll28. Sitzung 505
- Protokoll29. Sitzung 513
- Protokoll30. Sitzung 521
- Protokoll31. Sitzung 537
- Protokoll32. Sitzung 545
- Protokoll33. Sitzung 575
- Protokoll34. Sitzung 601
- Protokoll35. Sitzung 629
- Protokoll36. Sitzung 655
- Protokoll37. Sitzung 675
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 711
- Protokoll40. Sitzung 733
- Protokoll41. Sitzung 741
- Protokoll42. Sitzung 773
- Protokoll43. Sitzung 793
- Protokoll44. Sitzung 819
- Protokoll45. Sitzung 831
- Protokoll46. Sitzung 853
- Protokoll47. Sitzung 875
- Protokoll48. Sitzung 901
- Protokoll49. Sitzung 933
- BandBand 1850/51,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ebenso Unsicherheiten darüber, bei welchen Vergehen Schwur gerichte den Spruch fallen sollen, und ich halte es daher für unerläßlich, daß man sich für den Hcnnig'schen Antrag ver wendet, denn nur durch Einigung über die §. 61 des uns vor liegenden Entwurfs der revidirten Verfaffungsurkunde erlan gen wir verfassungsmäßige Garantie des Instituts der Schwurgerichte. Stadtrath Pfotenhauer: Ich habe mich erhoben, um ebenfalls für den Hennig'schen Antrag mich zu verwenden, und selbst auf die Gefahr hin, verkannt zu werden, zu erklä ren, daß ich unter keiner andern-Voraussetzung und Bedin gung, als wenn zuvor §.61 der Verfassungsurkunde all- seitige Annahme gefunden haben wird, meine Zustimmung zur Aufhebung des Gesetzes vom 18. November 1848 gebe. Der ehrenwerthe Antragsteller verlangt zuvörderst eine ver fassungsmäßige Garantie, dieses Verlangen aber theile ich mit ihm vollständig. Die geschehene Bezugnahme auf das Gesetz vom 23. November 1848 genügt mir nicht, dieses Gesetz enthält keineswegs eine verfassungsmäßige Garantie des Geschworneninstituts. Die mannigfach angeregten Zwei fel müssen bedenklich machen, und über verfassungsmäßige Rechte des Volkes dürfen keine Zweifel obwalten. Die wie derholt hierunter ausgesprochene Erklärung des Herrn Staatsministcrs aber, so hoch ich auch dessen Wort in Ehren halte, kann wenigstens für die Zukunft eine feste Garantie nicht darbieten. Ich habe aber noch einen weitern Grund, den ich erwähnen will, weil er zur Zeit noch von keinem Spre cher berührt worden ist. Bekanntlich sind die Grundrechte des deutschen Volkes im Königreiche Sachsen auf verfassungs mäßigem Wege als ein Gesetz promulgirt worden. In diesen Grundrechtenaberist, wenn ich nicht irre, im Abschnitt IV. die Bestimmung enthalten, daß alle Preßvergehen von Schwurgerichten abgeurtheilt werden sollen. Be stehen also, wie es ist, die Grundrechte als Gesetz bei uns, so müssen sie auch als solches respectirt werden. Es kann und darf also an die Aufhebung des Gesetzes vom 18. November 1848, welches nichts als die Ausführung jener grundrecht lichen Bestimmung enthalt, nach meinem Dafürhalten nicht verschütten werden. Es ist uns zwar ein Gesetzentwurf über die Aufhebung der Grundrechte vorgelegt worden, dieser Entwurf steht aber im innigsten Zusammenhänge mit einer anderweiten Gesetzesvorlage, die Revision der Verfassungs- Arkunde betreffend. So lange daher über beide Vorlagen nicht entschieden worden ist, meine ich, können wir auch hier über die Aufhebung des Gesetzes vom 18. November 1848 IsineendgültigeEntschließung fassen und dieseAufhebung de- rretr'ren. Denken Sie, meine Herren, sich den Fall, die Stände einigten sich nichtmit der Staatsregierung über obige Leide Gesetzvorlagen, oder die Stande werfen solche, wider Erwarten, gänzlich ab, muß dann nicht unbestritten die An wendung der Schwurgerichte auf die Preßvergehen demun- geachtet ferner Platz ergreifens Dies ist ein Grund mehr, der mich noch besonders bestimmt, für den Henmgsschen An trag mich zu verwenden. Ich erkläre nochmals, daß ich nur für denselben stimmen werde. Secrctair v. Pol enz: Die von derDeputation in ihrem umfänglichen Berichte mitgetheilten Thatsachen von der außerordentlich geringen Anzahl der abgcurtheilten Preßver- gchen und der Menge wahrscheinlich gar nicht zur Sprache gebrachter ähnlicher Vergehen bestimmen mich, die Ansicht fcstzuhalten, daß wir keinen Augenblick verlieren dürfen, um den Rechtsschutz wieder herzustcllen und ein Gesetz Zu beseiti gen, das als unausführbar sich entschieden bewiesen hat. Ich würde mich daher nur derDeputation hinsichtlich ihrer Ma jorität anzuschließen vermögen. Ich habe in Bezug auf das, was Herr Stadtrath Pfotcnhauer soeben erwähnte, zu be merken, daß cS jeden Augenblick der Staatsregiecung und den Ständen frcisteht, einen Theil eines schon bestehenden Gesetzes wieder aufzuhebcn, und insofern die vorhin von ihm angezogene Paragraphe der Grundrechte nicht harmoniren sollte mit der Aufhebung des Gesetzes vom 18. November 1848, so wird es ebenso durch die Factoren der Gesetzgebung möglich sein, sie zu beseitigen, sowie auf gleichem Wege wie der das festgestellt werden kann, was die Rücksicht auf Ord nung und Staatswohl dringend erheischt. v. Heynitz: Es handelt sich hauptsächlich um dieFrage, ob man, wenn das vorliegende Deputationsgutachten ange nommen wird, sagen könne, daß unsere Staatsregierung dem durch ganz Deutschland ausgesprochenen Wunsche des öffentlichen Gerichtsverfahrens, ja der Nothwcndigkeit, dieses Verfahren einzuführen, genügt habe. Ich muß darauf auf merksam machen, daß, wie im Deputationsgutachten genau nachgewiesen ist, das fragliche Gesetz über Bestrafung von Preßvcrgehen zu dem Resultate geführt hat, daß bei Weitem nicht der vierteTheil begangener Preßvcrgehen vorGeschwor- ncngerichten wirklich in Verhandlung hat gezogen werden können, weil man voraus wußte, daß Verhandlungen der Art ohne Erfolg sein würden. Mir scheint also, wenn dieses Ge setz, um dessen Aufhebung es sich hier handelt, stehen bleibt, daß der Erfolg davon der sein wird, daß lediglich nur zum Schein Geschwornengerichte bei uns bestehen. Es werden fortwäh rend Preßvergehen begangen werden, man wird sie aber nicht zur Untersuchung und Bestrafung ziehen können, weil man weiß, daß auf diesem Wege keine Bestrafung, sondern umge kehrt nur Freisprechung erfolge. Ich glaube doch, daß wir nimmermehr annehmen können, daß unserm Volke etwas daran liegen kann, Geschwornengerichte nur dem Scheine nach zu haben, ohne daß sie in Anwendung kommen. Ich glaube, wir dürfen uns nicht darüber tauschen, daß wir in einer Zeit leben, wo es sich um practische Resultate, um gesetzliche Be stimmungen handelt, die practische Anwendung finden, nicht um leere Theorien, auch nicht darum, daß wir sagen können: wir haben auch Geschwornengerichte, wenn sie gleich nicht in Anwendung kommen. Es handelt sich vielmehr darum, daß Gesetze gegeben werden, die geeignet sind, wirklich inAnwen-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder